Ausgabe 
9.2.1856
 
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für die

Sta-t und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fi. 30 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, 1 st. 53 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.

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Samstag den 9. Februar

1856

Polizeitnren

für de» Kreis Gieße», und z w a r:

1. für die Provinzitilhauptstckdt Gießen:

F l e i s ch t a r e.

Ochsenfleisch . .

Kuhfleisch . . .

Rindfleisch . .

Kalbfleisch . .

Schweinefleisch .

Hammelfleisch

Leberwurst . .

Bratwurst . .

Schwartenmagen

Blutwurst . . .

geräucherter Speck

Schinken . . .

Dörrfleisch . .

per Pfund

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fr.

15 12

11

9 16! 12' 18 22 24 18 32 24 22

per Pfund

Rindsfett

Nicrenfett

Schweineschmalz. .

desgleichen ausgelassenes

Pfund

21 ordinäres

4 s Brod aus

2 ( gemischtes

4 s Brod aus Lvth Quint.

i 4 2 Wasserweck

I 3 2 Milchbrov ........

B r o d t a r e.

\ «/$ Gerste- und 1 . . .

I % Korn-Mehl | bestehend s «/$ Waizen- und / . r, , .

! % Korn - Mehl | bestehend

fr. 20 24 28 28

fr.

8$ 17« 10 20

1

1

2. Für die andern Städte und Orte des Kreises

dieselben Taxen, jedoch der Laib Brod um einen Heller billiger und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.

A u m e r f u n g : Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Lerhältuiß nicht mehr als l1/. Pfund Zuaabe befindlich fein.

Amtlicher T h e i l.

Gesetz, die Einquartierung und Verpflegung Großherzoglicher Truppen betreffend

UDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. re.

Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt :

, r t. 1. Wenn Groszyerzoglichc Truppen in Orten, an welchen die Militärbehörde entweder keine oder nicht hinreichende Einrichtung zur Kasernirung und Verpflegung besitzt, einquartiert werden, so sind die Einwohner dieser Orte verpflichtet, denselben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und dem diesem bcigefügten Tarif Quartier und Verpflegung zu stellen, nicht weniger in ihre Stallungen die Militärpfcrde aufzunehmcn.

Für Quartier und Verpflegung wirb nach dem Tarif Abthcilung. B. dein Quartierträger Vergütung geleistet.

Einwohner int Sinne dieses Artikels wird der Ortsfremde nicht erachtet, welcher in einer gemietheten Wohnung einen vorübergehenden Aufenthalt nimmt und keine Personalsteuer zu entrichten hat.

Art. 2. Der Quartierträger hat die im Tarif bestimmte Verpflegung insoweit zu übernehmen, als die Militärbehörde es nicht verzieht, die Verpflegung selbst zu stellen, in welchem Falle die entsprechende Vergütung an den Quartierträger wegfällt.

Es hat jedoch der Quartierträger auch dann für die Zubereitung der Kost das nöthigc Geschirr, Salz und'Feuer zu stellen und auch die Zubereitung der Köst zu übernehmen.