Ausgabe 
8.10.1856
 
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2) in Folge strafrechtlicher gegen sie ergangener Verurthcilungen von der Stimmberechtigung und der Wählbarkeit bei Ortsvorstandswahlen nach der dermaligen Gesetzgebung ausgeschlossen sind, oder

3) wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 202 oder Art. 203 des Strafgesetzbuchs zu einer Strafe rechtskräftig verurtheilt worden sind, oder welche

4) zur Zeit der Wahl zu ihrem Lebensunterhalte eine nicht blos vorübergehende Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln bezieben oder in den letzten brr Wahl vorhergegangenen zwölf Monaten bezogen haben.

Art. 8. Wenn gegen einen Staatsbürger durch ein ausländisches Gericht eine Verurtheilung der im Art. 7 bezeichneten Art ergangen ist, und ihm als Folge dieser Verurtheilung die Stimmberechtigung bestritten wird, so hat das zuständige inländische Gericht zu erkennen, ob diese Folge den Verurtheilten treffen soll.

Art. 9. Wählbar zum Wahlmann sind die stimmberechtigten Urwähler (Art. 5, 7, 8), welche in der Wahlgemcinde (Art. 22) ihren Wohnsitz^ haben und seit Anfang des Jahres, in welchem die Wahl vorgenommcn wird, an dircctcn Steuern mindestens den einem Normalsteuerkapital von 118 st. entsprechenden Betrag jährlich entrichten.

Wenn jedoch in einer Wahlgemeinde für je einen zu wählenden Wahlmann gar kein Wählbarer oder doch weniger als fünf Wählbare, welche jenen Betrag an direkten Steuern entrichten, vorhanden sind, so soll die Zahl der Wählbaren auf fünf für jeden zu wählenden Wahlmann durch die höchstbesteuerten Urwähler der Wahlgemcinde erhöht werden. Bei gleich hoher Besteuerung Mehrerer entscheidet das Loos den Eintritt in die Zahl der Wählbaren.

Art. 10. Die gebornen Mitglieder der ersten Kammer können von ihrem Recht nur dann Gebrauch machen, wenn sie das 25. Lebensjahr zurückgelcgt haben. Die übrigen Mitglieder der ersten Kammer, sowie die Mitglieder der zweiten Kammer, müssen das 30. Lebensjahr am Tage der Eröffnung der Kämmer und, wenn die Wahl eines Abgeordneten später erfolgt, am Tage seiner Wahl zurückgelegt haben.

Art. 11. Mitglied der ersten oder der zweiten Kammer kann Derjenige nicht sein, welcher nicht die in den Artikeln 5, 7, 8 bezeichneten Bedingungen der Stimmberechtigung in sich vereinigt.

Art. 12. Stimmberechtigt und wählbar bei den Wahlen des Adels (Art. 3, Nr. 1) sind diejenigen adeligen Grundeigen- thümer, welche mindestens den einem Normalsteuerkapital von 1770 fl. für eigenthümliches oder nutzniejzliches Vermögen entsprechenden Betrag an Grundsteuer jährlich entrichten.

Wenn die Zahl der hiernach stimmberechtigten und wählbaren adeligen Grundeigenthümer sich nicht auf 25 beläuft, so soll diese Zahl soweit möglich, durch solche adelige Grundeigenthümer ergänzt werden, welchen ein Normalgrundsteucrkapital von 1180fI. zugeschrieben ist. Bei gleich hoher Besteuerung Mehrerer entscheidet das Loos den Eintritt in die Zahl der Stimmberechtigten und Wählbaren.

Nur Solche können an diesen Wahlen Theil nehmen, welche die in den Artikeln 5, 7, 8 bezeichneten Bedingungen der Stimmberechtigung in sich vereinigen.

Art. 13. Als Abgeordnete der Städte und Wahlbezirke (Art. 3, Nr. 2 und 3) können nur solche Staatsbürger gewählt werden, welche an directer Steuer mindestens den einem Normalsteuerkapital von 550 fl. entsprechenden Betrag jährlich entrichten, oder als Großherzoglichc Civil- oder Militär-Beamte, oder Offiziere, oder als Geistliche einen ständigen jährlichen Gehalt von mindestens 1000 fl. beziehen, oder nach den Bestimmungen des folgenden Artikels ein jährliches Einkommen von wenigstens 1000 fl. aus Zinsen tragenden Großherzoglichen Staatspapieren nachzuweisen im Stande sind.

Art. 14. Der Gewählte, welcher das seine Wählbarkeit bedingende jährliche Zinseneinkommen von wenigstens 1000 fl. nachweisen will, hat verzinsliche Groszherzogliche Staatspapicre in entsprechendem Betrage, nebst den beigegebenen Zinscoupons, bei einer öffentlichen Behörde, welche im Allgemeinen zum Empfang von Geldbepositen ermächtigt ist, auf sechs Jahre zu depvniren, und bei dem Stadt-, Land- und Friedcnsgericht seines Wohnorts die eidliche Versicherung zu leisten, daß diese Staatspapiere sein wahres Eigenthum sind und Niemanden außer ihm ein vertragsmäßiges Recht auf dieselben oder deren Werthe zustehe.

Die Behörden, bei welchen die Staatspapiere deponirt worden sind, beziehungsweise bei welchen die eidliche Versicherung geleistet worden ist, haben darüber einen Act auf stempelfreies Papier aufzunehmen und denselben in beglaubigter Abschrift dem Gewählten zuzustellen, welcher denselben sodann, und zwar binnen 14 Tagen, von dem Tage an gerechnet, an welchem er von der auf ihn gefallenen Wahl in Kenntniß gesetzt worden ist (Art. 45), dem Ministerium des Innern vorzulegen hat, widrigenfalls angenommen wird, daß er die Wahl abgelehnt habe.

Denjenigen Kapitalisten, welche den in Gemäßheit dieses Artikels zu leistenden Nachweis erbringen wollen, ist cs jedoch un- benommen, dies auch schon vor der Wahl zu thun.

Die hinterlegten Staatspapiere können vor Ablauf der sechs Jahre zurückgenommen werden, wenn der, welcher sie hinterlegt hat, aus einem andern Grund wahlfähig wird, oder stirbt, oder die Wählbarkeit verliert, oder wenn der Landtag aufgelöst wird

Dem Deponenten werden am Anfänge eines jeden Jahres die im Laufe desselben fällig werdenden Zinscoupons von der Behörde ausgchändigt. ,

Art. 15. Das Verzeichniß der vermöge ihres Normalsteuerkapitals, oder ihres Gehalts oder ihres Zinseneinkommens insoweit dies nach Art. 14 bereits nachgewiesen worden ist zu Abgeordneten für Städte und Wahlbezirke wählbaren Staats- bürger wird vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht. (Fortsetzung folgt)

Instruction

für die Holz- und Braunkohlenmeffer der Stadt Gießen.

§. 1. Jeder städtische Holz- und Braunkohlenmeffer ist verbunden, dasjenige Gehölz und diejenigen Braunkohlen, zu dessen Ausmessung er von einem Holz- resp. Braunkohlenkäufer verlangt wird, an dem ihm bezeichneten Orte innerhalb der Stadt und Gemarkung Gießen alsbald und so zu vermessen, daß allen rechtlichen Ansprüchen der Betheiligten Genüge geleistet wird Der wahre Raumgehalt des Holzes und der Braunkohlen ist stets nach Großherzoglich Hessischem Maaß zu berechnen und den Inter- essenten richtig anzugeben.

Nach ausländischen Raummaaßen darf nicht gemessen werden.

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