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Stecken Stockholz
8- 6. Hält ter Käufer, oder Verkäufer sein Interesse durch die vom Holz- und Braunkohlenmesser besorgte Nachmessuna des r«>' «nw, f« Ml « l°°-°i »»» ««» frei, dchhalb .» di, Poiij«d!h°rd° zu «m rir",»,|fc die Beschwerde untersuchen und entschciven wirv. 7 5 ' rcim'e
§.7. An Messer lohn haben die Holz- und Braunkohlenmcsser anzusprechen:
1) von jedem Groszherzoglich Hessischen Stecken Scheid-'ober Prügelholz
2) „ „ Stecken Stockholz .....
§.2. Der Holz- und Braunkohlenmesser verrichtet seine Arbeit mit nachbenannten Hülksmitteln, welche er jedesmal mit- bnngen muss :
1. Beim Messen von Scheid-, Prügel- und Stockholz:
1) Einen von der Polizeibehörde approbirten geaichten oder gestempelten Holzrahmen mit beweglicher Querschiene und in qoUe eingetheilten Seitenpfosten, woraus sich nach Anleitung der unten beigedruckten Tabelle (Formular 1) bas Maaß für ganze halbe und Viertelstecken für jede Schcidlänge ergibt unb über dessen Gebrauch der Holzmesser vor Antritt seines Dienstes erforderlichen Falles von Grosiherzoglichem Kreisbauamte Belehrung erhalten soll.
Die Einsicht dieser Tabelle hat derselbe den Käufern und Verkäufern auf Verlangen zu gestatten.
B^d 3toCi 8atten 0011 ter Stärke und Länge des GrunvschwellchenS im Rahmen — als Unterlage der tiefsten Holzschichte
3) Einen 5 Groszherzoglich Hessische Fuß langen gestempelten Maaßstab, eingetheilt in 50 Zolle, jeder Zoll in 10 Linien — zum Ausmessen Der Tiefe (oder Scheidlänge) und der Höhe des aufqeschichteten Holzes.
II. Beim Messen von Braunkohlen:
Ein von der Polizeibehörde approbirtes und geaichtes hölzernes Maaß, welches genau die Dimensionen des auf dem Buderus'- schen Braunkohlenbergwerke gebräuchlichen besitzt, nämlich 57" lang, 37" breit, 22"8 hoch ist und 48 Cubikfuß = 8 Gentner
§. 3. !>i Beim Nach messen des Brennholzes hat der Holzmesser Folgendes zu beobachten:
1) Zum Aufstellen des Rahmens (§. 2. i) muß er eine ebene Stelle wählen, und darf die auf das Nahmschwellchen unmittelbar zu liegen kommende, also unter,te Holzschichte an ihrem Vorbern und Hintern Ende nur mit den beiden Latten ('S 21 unterstützen, aber nicht durch der Quere nach gelegte Holzspalten. v J
.... 2) Innerhalb des Rahmens ist das Holz gehörig dicht und so zusammen zu legen, daß der Stecken durchaus gleiche Hohe erhalt. Der Holzmesser hat deßhalb alle Holzstucke mit eigener Hand in den Rahmen passend zurecht zu lenen die Ackeren Enden der Stücke abwechselnd nach vorn und hinten zu kehren, darf solche Scheid- und Prügelholzstücke, welche mit'vorstehenden Aststummeln oder gröber» Knoten behaftet, oder sehr krumm, oder gegen oben hin viel schwächer, als am untern Ende sind, nicht in die Mitte schichten, sondern muß dergleichen Stücke an die Seitenpföstchen des Rahmens so anleaen daß bi.- Knoten ic. über die äußere Grenze des Raummaaßes hinaus vorstehen. 9 ' ®
Die Oberfläche des Steckens unter dem Querriegel hat er mit dünneren Holzstücken, soweit thunlich, auszuqleichen und für die noch bleibenden Lucken die erforderliche Zahl Holzstücke oben auf zu legen, wozu im Nothfalle auch krummes und knotiges Holz verwendet werden darf. a
Hat sich der Käufer Scheidholz ausbedungen, so dürfen keine Rundstücke unter 5 Zollen mittleren Durchmessers einaeleat werden und die Spalten sollen aus der Rmdenseite nicht unter 6 Zoll messen. » 3r
Als Prügelholz werben angesprochen alle Stücke von 2—5 Zoll mittleren Durchmessers.
bcbungen^war "*”*$'*" oCcr gewordenes Holz braucht der Käufer nicht anzunehmen, wenn ein Anderes nicht ausdrücklich
Wurzelstockholz ist ebenfalls gehörig dicht in den Nahmen zu schichten und darunter befindliches kürzeres Wurzel- nber Brockenholz zum Ausfällen der leeren Räume im Innern des Schichtmaaßes zu verwenden. Wenn thunlich, soll ein solcher Stock)., 5 Fuß Ticse erhalten. ' 1 7 lcutn
,3) Das im Nahmen ausgesetzte Scheid- und Prügelholz hat der Holzmesser jedesmal auf seine durchschnittliche Länao Mittelst ves Maaßstabes (8§. 2 u 3) zu untersuchen uuv diese durchschnittliche Länge der Ausmessung nach Anleitung der Tabelle zu Grund zu legen. Betragt sie bet Holz aus Groszherzoglich Hessischen Waldungen mehr als 50 Zoll, so ist dennoch nur S Smige von oO Zoll anzunehmen, beträgt sie aber über 1 Zoll weniger, so ist nur das gefundene wirkliche Länqenmaaß zu Grunb
Ergibt sich be.m Messen noch ein Ueberschuß, welcher /4 Stecken nicht erreicht, so ist derselbe in de? SttckenLme m"t Steckens ^an^ugeben Eubtkfußen auszumessen und ter Befund dem Käufer und Verkäufer in entsprechenden Bruchtheilen des
8- 4. , b) Beim Ausmessen der Braunkohlen ist genau darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Stücke ans bi, flache Sette dickt aneinander in das Maaß gelegt, unv die Zwischenräume mit kleinen Stücken möglichst ausgefüllt werden
Smv d>e Kohlen zu dünn ge,palten, was häufig betrügerischer Weise durch die Verkäufer geschieht/ so ist der Käufer durch den Messer auf den ihn dadurch betreffenden Nachtheil aufmerksam zu machen. turc9
„ l,eun Messen eine Quantität Kohlen, welche den Kasten nicht ganz ausfüllt, so ist deren Inhalt mit Hülfe des Maaß-
stabes in Cubiksußcn zu ermitteln und vas Gewicht dafür unter der Annahme zu bestimmen, daß ein Cubikfuß -/ Centn er w-,?/
5- Uebcr das Messen des Holzes und der Braunkohlen hat der Messer ein Tagebuch (nach Formular Art 21 zu führen «nb barm lebe einzelne gemessene Quantität mit dem Namen des Käufers, des Verkäufers, sowie diejenigen Quantitäten welche bet der Octroterhebung declartrt wurden, zu notireu. J ’ ,vtlcvE
Die Einträge dieses Tagebuchs müssen jederzeit auf Verlangen des stäbtischen Oetroieontroleurs demselben vorgezeiat unv zur Notiz eingehandlgk werden. 1 H ä l9‘ UIW 8ur
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3) „ „ Centner Braunkohlen ...... 2 Heller
Den Messerlohn haben der Holz- resp. Braunkohlenkäufer und Verkäufer zu gleichen Theilen zu entrichten, wenn nicht eine andere^Ueberemkunst zwischen ihnen getroffen war. ' 7 ' eme
... . D)n Holz- unv Braunkohlenmessern ist bei Strafe der Entlassung untersagt, vom Holz- oder Braunkohlenkäufer oder Ver- ÄSÄSfcK W,nl ** W* ” in . i** i" G-l,-»,.». °d-, in and-in


