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für die
Stadt und -en Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mat: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 fr., für Auswärtige, inel. Postaufschlags, 1 fl. 53 fr. — Auswärts abvnnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Eanzlciberg Lit. B. Nr. 1.) — Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen ans verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. — Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.
M 81.
Mittwoch den 8. October
1850.
Poli) eitaren
für den Kreis Gießen, und zwar:
1. für die ProvinzialHauptstadt Gießen:
F l e i s ch t a r e.
Ochsenfleisch . . Kuhfleisch . . . Rindfleisch . . Kalbfleisch . . Schweinefleisch . Hammelfleisch Leberwurst . . Bratwurst . . Schwartenmagen Blutwurst . . . geräucherter Sveck Schinken . . . Dörrfleisch . .
per Pfuuo
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ff ff
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fr.
15 12
11
9 161 12 16 20 24
18
32 24
22
per Pfund fr.
Rindsfett............„ „ 20
Ricrenfett.......... . „ „ 24
Schweineschmalz........... „ 28
desgleichen ausgelassenes.......„ „ 28
B r o d t a r e.
Pfund fr.
2( ordinäres s Vs Gerste- und ) < n . . 7
4s Brod aus j 7, Korn-Mehl s ec|tel)enD . . 14
2 / gemischtes s '/, Waizen- und ( ß „ , . . . 8
4 s Brod aus s 7S Korn - Mehl s öe,tel)CnC . . 16
Lvth Quint.
4 3 Wafferweck..... 1
3 3 Milch! rod...........1
2. Für die andern Städte und Orte des Kreises ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 «Heller billiger.
Anmerfung: Bei einer Quantität glclsch von 10 Pfuus dürfen im steigenden und fallenden Berhättmß nicht mehr als 1*/, Pfund Zugabe befindlich sein.
Amtlicher T h e i l.
Gesetz,
die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betreffend.
(Fortsetzung.)
Abschnitt II.
Von der Stimmberechtigung, der Wählbarkeit und den Bedingungen für den Eintritt in die St ä n deve r s a m m l u n g.
Art. 5. Bei den Wahlen der Wahlmäuner und der Abgeordneten der Städte und Wahlbezirke sind nur Staatsbürger, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, stimmberechtigt.
Art. 6. Stimmberechtigt (Urwähler) bei der Wahl der Wahlmänner sind diejenigen Staatsbürger, welche seit Anfang des Jahres, in welchem die Wahl vorgenommen wird, Personalstcuer entrichten, und zwar an dem Orte, an welchem sie personal- steuerpflichtig sind. Wer an verschiedenen Orten Wohnungen besitzt, kann nur an einem dieser Orte, und zwar nach seiner Wahl, die Stimmberechtigung ausüben.
Für active Militärpersonen, mit Ausnahme derjenigen, welche sich in Grofiurlaub befinden, gilt der Standort als Wahlort.
Diejenigen activen Militärpersonen und diejenigen Invaliden, welche gesetzlich Personalsteuer nicht zu zahlen haben, weiden in Bezug auf ihre Stimmberechtigung so betrachtet, als entrichteten sie Personalstcuer von der Wohnung, welche sie inne haben.
Art. 7. Die Stimmberechtigung kann von Denjenigen nicht ausgeübt werden, welche
1) in der Ausübung des Staatsbürgerrcchts gehindert sind, oder


