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Zu Nr. D. 15914. Darmstadt den 28. October 1846.

Betreffend: wie oben.

Das Großherzoglich Hessische

Ministtriuin des Innern und der Justiz

.1,- an

tiic Großherzoglichen Provinzial-Commifsariate dahier und zu Gießen und sämmtliche Großhcrzogliche Kreisräthe.

An den meisten Orten, wo Frachtmärkte regelmäßig abgehalten werden, bestehen zwar bereits in den Local Reglements, nament­lich in den Fruchtmarkt-Ordnungen, Vorschriften, welche die Erhaltung der freien, ungestörten Concurrenz bei den Fruchtverkäufen bezwecken. Da diese Vorschriften theils nicht au allen Orten, wo Fruchtmärkte abgehalten werden, in Wirksamkeit bestehen, theils nicht gehörig befolgt werden, theils aber auch für die Ccntraventioncn mitunter zu geringe Strafen androhen, so finden wir, im Hinblick auf die dermalige Theurung der Brodfrüchte, welche als cs dringend nöthig erscheinen läßt, Störungen der freien Concurrenz auf den Frachtmärkten vorzubeugen und die Erreichung der Zwecke, für welche überhaupt solche Märkte errichtet werden, zu sichern, uns veranlaßt, für alle Orte, an welchen Frachtmärkte abgehaltcn werden, Folgendes zu verfügen:

1) Es ist Jedermann untersagt, im Umkreise eines Ortes, wo der Frachtmarkt abgehalten wird, bis zu einer Entfernung von zwei Stunden von diesem Orte innerhalb der Zeit von der Mittagsstunde des Tages vor dem Frachtmärkte an bis zum Schlüße des letzteren, Früchte, welche sich auf dem Wege nach dem Orte, wo der Frachtmarkt abgehaltcn wird, befinden, aufzukaufen.

2) Es ist verboten, diejenigen, welche mit Fruchtvorräthen auf dem Wege zum 'Fruchtmarkte um sie daselbst zu verkaufen, begriffen sind, oder diejenigen, welche ihre Fruchtvorräthe bereits zum Verkaufe auf dem Markte ausgestellt haben, zu bereden, ihre Früchte auf dem Markte gar nicht, oder nur zu einem bestimmten Preise zu verkaufen.

3) Frucht, welche an den Ort, wo der Fruchtmarkt abgehaltcn wird, von der Mittagsstunde (12 Uhr) des Tages vor dem Fruchtmarktc an bis zum Schlüße des letzteren eingeführt wird, darf nur auf dem Markte selbst zum Verkaufe gebracht werden, es scy denn, daß der Verkäufer durch eine Bescheinigung der Ortspolizcibehörde der Ausfuhrgcmeinde nachweisen kann, daß die Frucht bereits vor der ob n angegebrnen Zeit verkauft war.

4) Früchte, welche auf einem Frachtmärkte angckanft worden find, dürfen auf demselben Markt nicht wieder zum Verkaufe gebracht werden.

, Fruchte, welche zum Verkauf auf den Markt gebracht werden, dürfen vor der zum Beginne der Verkäufe an den betreffen­den Orten festgesetzten Zeit nicht verkauft werden.

, 6) Auf dem Frachtmärkte darf mir die wirklich dahin gebrachte Frucht verkauft werden: es ist daher untersagt, nach mitge-

brachien Mustern Frucht auf dem Markte zu verkaufen. ' ' '

7) Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, insoweit nicht die Vorschriften der Verordnung vom 1. Sep- teinber d. j., weg-n unredlicher Steigerung der Fruchtpreise, zur Auwendung kommen, mit einer Polizcistrafe von 5 bis 50 fl. gc- apnbet, welche NN Falle der Uneinbringlichkeit im Gefäiigniß mit 40 fr. für einen Tag zu verbüßen ist.

, ,8) ~5n|oroeit auf den Fruchtmärkten an den einzelnen Orten auch Mehl verkauft wird, finden darauf obige Vorschriften gleichsalls Anwendung. '

Sic werden hiernach das Weitere besorgen, und bemerken wir zugleich, daß im Uebrigen die Bestimmungen in den an ein* Jemen Orten bestehenden Fruchtmarkt Ordnungen durch obige Vorschriften nicht abgeändert werden.

Wir ermächtigen Sie feiner, für diejenigen Orte, wo regelmäßige Märkte für Victualicn überhaupt abgehallen werden, die oben unter 17. eriheilteen Vorschriften in Ansehung des Verkehrs mit Getraide, Hülsenfrüchten, Mehl und Kartoffeln in dem Falle, daß dazu ein Bedürfniß sich zeigt, bis auf weitere Verfügung zu erlassen.

- Insoweit Letzteres geschehen, haben Sie davon die Anzeige zu machen.

du I h i 1. v. Stein.

4. Auf den Märkten (§. 1.) dürfen vor 11 Uhr Vormittags, bei Vermeidung einer Strafe von 5 bis 30 fl , keine Fruchthandler Getraide oder Mehl ankaufen. Bei gleicher Strafe ist bis zu der bemerkten Stunde der Ankauf von Kartoffeln denjenigen untersagt, welche mit Kartoffeln Handel treiben

. . $' An den Orten, wo Fruchtmärkie abgebalten werden, ist während der für Abhaltung des Marktes bestimmten Zeit

die Vermittelung von Käufen und Verkäufen von Getraide, Mehl oder Kartoffeln durch Mäkler untersagt.

,k<. 3uWbcr£Wit>luiwn werden mit einer, sowohl gegen den Käufer und Verkäufer, als auch gegen den Mäkler zu erkennenden Geldbuße von 5 bis 30 fl. bestraft.

. 51,91 Die wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften gegenwärtiger Verordnu -g verwirkten uneinbringlichen Strafen werden im Gefäiigniß mit 1 Gulden für einen Tag verbüßt.

§ 10. Die verpflichteten Denunciauten erhalten ein Drittheil von den in Folge ihrer Anzeige erkannt werdenden und eingehenden Strafe».

§ 11. Sämmtliche Polizeibehörden und das gesammle Polizei - und Steueraufsichts-Personal haben über genaue Vollzie, yung der tn gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Bestimmungen zu wachen.