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Zu Nr. K. A. G. 6756.
Gießen, am 24. August 1853.
an
Gießen am 24. August 1853.
In Verhinderung des Staatsministers: v. Lehma n n.
Betreffend: Maßregeln in Bezug auf unredliche Steigerung der Fruchtpreiße.
Das Großherzoglich Hessische
schäft Fei' faffcfcenf TW*irn i?n 8snt,c°L’C Abgabe der zugehörigen Scheines für heimliche Einlagen ohne Scheine, für Mitwissen-
h7n 9ihrmh k Declarationen der Absender oder Transportarten sollen die Empfänger der Getränke, ohne Rücksicht auf die von Werben ‘ 1 ' Transporlanten verwirkten Strafen, nach den Bestimmungen dieser Verordnung ebensallS besonders bestraft 1 (Fortsetzung folgt.) 1
wit ^maligen Zeitverhältniffe dringend ersorden, der unredlichen Steigerung der Preise der nochwen Aasten Lebensmittel ***** “ 81,L 73 »" V-«u»g-.u,Imd,, W m,f LeArf6gm,g, «r.
fr,rh(,^ri; i ®er ?urch Verbreitung falscher oder entstellter Thatsachen, durch Anbieten höherer Preise, als die Verkäufer selbst ^rrrungung nut Inhabern gleicher Gegenstände zu dein Ende, diese nicht zu verkaufen, oder nur zu einem gewissen Ö“ r^ ju einem höheren als dem zur Zeit der Uebereinkunft bestehenden Preise, oder wer durch Schc.nverträae, oder durch der^KarwffelrF^^e^^Ä^o'^"Presses des Getreides, der Futterkörner, des Mchles oder mehlicher Substanzen^ insbcsonde« au bSanfr b'SL?5 b zu bewirken sucht, soll mit Gefangniß bis zu drei Monaten oder mit Geldbuße von 50 Gulden bis Inh wo b/ der Zweck erreicht worden ist, mit Geldbuße von einhundert Gulden bis zu sechstausend Gulden
U»d nut Gefangniß bis zu drei Monaten oder Correctionshausstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden.
’m'a 7?'r L^enwärtige Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem sie im Regierungsblatte erscheint. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatsstegels.
Darmstadt, den 1. September 1846.
tL- s-) LUDWIG.
Zu Nr. K. A. G. 6755?"" ---------------------------
Betreffend: die polizeiliche Aufficht über die Lebensmittel, insbesondere aus Frnchtmäekten.
Das Großherzoglich Hessische
an fämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.
We SMnS,™'hS 6 ", v*1'? 3^rm OrMagchirigen auf oiMbliche Seife Männl ju machen,
X ÄZ 11 »M- Bestimmungen nus-V-L
und sonstige,?Personen deemlrSchZ wird ' iU M Äi)'l s'r?""°"9 '* »» RM-rn
sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises.
abqedwckw'Verownun^vm,/?K^^7^ <T 201 L Nr. D. 11,842, beauftrage ich Sie, die nachfolgend
Abückit bpr 8k kft^ 8plk>nber 1846 wiederholt zur Kenntniß Ihrer OrtSangehörigen zu bringen. Es ist nicht die
sckMsbettieb^d? de? Ueberstn?be''i ^"chthandel irgend zu hemmen oder in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Diese/ Gc- erhält ihn am wirkinKan0fI.,bfrr, verschiedenen Länder vermittelt, verdient den Schutz der Gesetze, und und dem befangenen Unheil wellt? Cllr1 künstliches Aufschwellen der Preise beabsichtigenden Wucher strenge unterdrückt,
Wirkungskreise für die rirhtine 9(nffnfr 6 sAn5?n zusammen zu werfen geneigt ist, entgegen arbeitet. Sie werden daher in Ihrem Strengste überwachen. $ Ö bcr Verordnung iLvrge tragen und nicht minder deren Handhabung persönlich uub aufs
K ü ch l e r.
Verordnung,
die unredliche Steigernng der Frnchtpre'ise betreffend.
I G II. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei vl y v l II 2C* 20*


