Auzeigeblatt

der

Stadt und des Kreises Gießen.

70 Mittwoch den 31. August_________________1833.

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Amtlicher T h e L l.

Verordnung,

die Erhebung und Controlirung der inneren Abgaben von Getränken betreffend.

(Fortsetzung.)

§. 55.

Weitere Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr von Getränken.

Die Ein- und Ausfuhr der nach §. 1 der Besteuerung unterliegenden Getränke darf nur an denjenigen Orten geschehen, an welchen dieselbe nach öffentlicher Bekanntmachung Unseres Finanzministeriums gestattet ist, und es müssen dabei außer den im jj 49 biS 54 gegebenen Vorschriften dieser Verordnung alle diejenigen näheren Vorschriften beobachtet werden, welche in Folge von Vereinbarungen mit den Zollvereiusstaaten über die gegenseitige Sicherstellung der inneren indirccten Abgaben in den deßfall- sigen Regulativen und Bekanntmachungen erlassen worden sind, oder künftig erlassen werden.

Desgleichen sind bei dem Transporte von Getränken, welche auf Eisenbahnen ein-, auS- oder durchgcsiihrt werden, die besonderen Vorschriften zu beobachten, welche in dieser Beziehung auf den Grund von Vereinbarungen mit den betreffenden Staaten erlassen worden sind oder künftig noch erlassen werden.

8« 56.

Vorschriften, die von den Transportanten der Getränken zu beobachten sind.

Alle nach 8. 1 der Besteuerung unterliegenden Getränke, welche nach den Bestimmungen der 88. 49 und 50 beim Trans­port im Lande mit irgend einem der vorgeschriebenen Scheine versehen sein müssen, dürfen von demjenigen, welcher den Transport besorgt, und daher wissen muß, an wen er abliefern soll, so wenig ohne Schein, wie mit Scheinen, welche auf falsche Deelara- tionen ausgestellt sind oder deren Gültigkeitsfrist abgelaufen ist, im Lande transportirt werden. Seine nothwendige Mitwissenschaft bei jeder auch nicht von ihm selbst herrührenden falschen Declaration über die von ihm verführten Getränke soll, ohne Rücksicht auf die den Declaranten treffenden Strafen, nach den Bestimmungen dieser Verordnung, besonders bestraft werden.

Derjenige, welcher den Transport besorgt, ist schuldig, den erhaltenen Schein stets bei sich zu führen, und solchen, auf Er­fordern, allen mit der Aufsicht wegen der indirecten Auflagen beauftragten Personen sogleich vorzuzeigen.

Ist entweder kein Schein oder kein mit der Ladung und der Zeit oder der Richtung des Transports übereinstimmender Schein bei dem Transporte befindlich, so find diese Personen ermächtigt und verpflichtet, den Transportanten anzuhalten, die Ladung in Beschlag zu nehmen, und das Strafverfahren gegen den Defraudanten unverzüglich einzuleiten.

Hinsichtlich der Zeit der Gültigkeit der ausgestellten Scheine wird hiermit bestimmt, daß auf sechs Stunden Entfernung ein Tag und für Transporte im Ort jedesmal nur drei Stunden in den Scheinen angesetzt und gut gcthan werden sollen.

Bei etwaiger unvorhergesehener unvermeidlicher Verhinderung des Transports muß auf so lange, als diese Verhinderung dauert, der Schein bei dem nächsten Ortseinnehmer deponirt und die Ladung seiner Aufsicht unterworfen werden, wogegen dieser angewiesen und verpflichtet ist, alsdann die in dem Schein angegebene Transportfrist für die gleiche Zeit zu verlängern.

§ 57.

Vorschriften, die von den Empfängern der Getränke zu beobachten sind.

Jeder, der aus dem Auslande oder Jnlande der Besteuerung nach §. 1 unterliegende Getränke empfängt, ist schuldig, bei der Einlage und längstens binnen vierundzwanzig Stunden den zugehörigen Abfuhrschein oder Transportschein an den Ortseinneh­mer abzuliefern und die ihm obliegende Zahlung zu leisten, im Falle aber die Getränke ohne den erforderlichen Schein an ihn ge­langt sind, binnen sechs Stunden nach dem Empfang die Anzeige bei dem Ortseinnehmcr zu machen.

Er erhält von dem Ortseinnehmer für jede geleistete Zahlung die vollzogene Quittung und für jeden zurückgclicferten Trans­portschein eine besondere Bescheinigung über die Zurückgabe dieses Scheins, und ist bis zum Empfang dieser Quittung oder Be­scheinigung verbunden, die gefchehcne Einlage den Beamten der Verwaltung auf deren Verlangen unweigerlich nachzuweisen, sowie weiter verpflichtet, die erhaltenen Quittungen oder Bescheinigungen, zu seiner und deS Absenders Legitimation, ein Jahr lang auf» zubcwahren und auf Erfordern der Tranksteuerverwaltung oder der untersuchenden Gerichtsbehörde ohne Weigerung zur Einsicht vvrzulegen. Er kann sich während dieser Zeit einzig und allein durch deren Vorlage gegen die Behörde darüber ausweisen, daß er seine Verbindlichkeiten für gemachte Einlagen wirklich erfüllt hat.