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Stadt und des Kreises Gießen.
78. Mittwoch den 28. September 1833.
«rscheini wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis °cs ZahrqangS für Einheimische 1 fl. SO ft., für Auswärtige incl. PsftaufschlagS 1 st. 39 kr. — ÄuSwärtS abonnirt man stch bei allen Postälnrern. In Gießen bei der Grvcdition (Äanzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — EinrutkungSgebühr für Vie gespaltene EorpuSzeile 3 kr.
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Amtlicher T h e i l.
Inhalt des Gr. Hess. Negierungsblatts vom 18. September 1853 Nr. 39.
1) Bekanntmachung, den Ersatz der vom Staate geleisteten Entschädigungen für aufgehobene Jagdberechtigungen bete. — 2) Summarische mber- stcht der Rechnung der Großh. Landes »Waisenanstalt für 1852. — 3) Dienstnachrichten.
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die Erhebung und Controlirung der inneren Abgaben von Getränken betreffend.
(Schluß.)
§. 95.
Alle zur Nachtzeit — eine Stunde nach Sonnenuntergang anfaugend und eine Stunde vor Sonnenaufgang endigend — begangenen Contraventionen gegen die 'Vorschriften dieser Verordnung sollen mit dem Doppelten der dafür angedrohten Strafen belegt werden. - ■/ , ' . -
Die Cvnfiscation beschränkt sich jedoch, nach der vorstehenden Bestimmung, auf das Object oder dessen Werth.
§. 96.
Sobald irgend eine Versäumniß gegen die Vorschriften dieser Verordnung die Unterschlagung der Tranksteuerabgaben möglicher Weise zur Folge haben konnte, soll animus defraudandi immer vorausgesetzt und ein Gegenbeweis nicht zngelassen werden.
Auch kann sich der Angeschuldigte nicht darauf beziehen, daß die Contravention nicht von ihm selbst, sondern von seinen Leuten begangen worden sei, indem Jeder für die Handlungen seiner Angehörigen, seines Gesindes oder der von ibm beauftragten Personen in dieser Beziehung zu haften hat.
§. 97.
Dagegen befreit von den D.fraudationsstrafen :
1) der Beweis, daß eine physische Unmöglichkeit vorhanden war, die gesetzliche Vorschrift zu erfüllen;
2) der Beweis, daß der Angeschuldigte in Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften durch die Angestellten der Tranksteuerverwaltung selbst gehindert worden ist, in welchem Falle gegen diese Angestellten nach den in ihren Instructionen enthaltenen Bestimmungen verfahren werden soll; und
3) der Beweis, daß die Handlungen oder Unterlassungen, auf welche die Anschuldigung einer Defraudation gegründet worden ist, unwahr und nichl vorhanden gewesen sind.
§. 98.
In allen Contraventionssachcn wird die Verjährungszeit auf ein Jahr dergestalt festgesetzt, daß eine vor länger als einem Jahre begangene Contravention, wenn solche vor Ablauf dieser Zeit nicht bei Gericht zur Anzeige gekommen ist, nicht mehr unter» lucht und bestraft werden soll. '
§• 99.
. Durch die eingesetzte Strafe soll dem Contravenicnten mehr nicht als die Hälfte seines Vermögens entzogen weiden, und Diejenige Summe, welche diese Hälfte übersteigt, soll derselbe durch Gefängnißstrafe verbüßen.
§. 100.
, 3m Falle die dem Angkschttldigtcn gerichtlich zuerkannte Geldstrafe von diesem wegen Zahlungsunfähigkeit nicht beigetriebcn weiden kann, soll die Geldstrafe in Gefängnißstrafe verwandelt und diese von dem Schuldner verbüßt werden.
Es soll in allen Fällen für 40 fr. Strafe ein Tag Gefängniß angesetzt werden; nie soll aber eine solche verwandelte Ge- mngnlßstrafe die Dauer von einem Jahre übersteigen.
Diejenige Gerichtsbehörde, welche den Contravenicnten bestraft hat, verfügt auch in den geeigneten Fällen die Verwandlung der erkannten Strafe in Gefängnißstrafe und ist verpflichtet, für den Vollzug dieser Verfügung zu sorgen.
Sie ist zugleich verbunden, der Steuerverwaitung die geschehene Verwandlung der Strafe bekannt zu machen.
Hinsichtlich der Militärpersonen, welche in Mete Strafen verfallen, verbleibt cs, waS die Strasverwandluna betrifft, bei den Bestimmungen der Militärstrafgesetze. '


