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(L. S.)

LUDWIG.

F. v. Schenk.

K. 101.

Strafverfahren.

ru Provinzen Starkenburg und Oberhessen werden die Strafen nach vorgängiger Untersuchung von der kompetenten

MrichtSbehorde angesetzt. Gegen die Strafuriheile finden die in Civilsachen zulässigen Rechtsmittel statt, unter Beobachtung der für solche vorgcschriebcnen Formen und Fristen.

In der Provinz Rheinhessen findet das Verfahren statt, welches durch das Gesetz vom 29. Oetobcr 1830, das Verfahren in ^ontravcntionssachcn gegen die Gesetze und Verordnungen über indirecte Auflagen in der Provinz Rheinhessen betr., vorgeschrieben ist. onn11 ^ontraventronsfällen stkht cs jedoch dem Contr.avenienten frei, die Contravention nach der Verordnung vom 22. Januar 1829 ans administrativem Wege zu erledigen.

§. 102.

Erkenntnisse in Eontraveutions-Fällen, ohne Unterschied, ob sic absolutorisch oder condemnatorisch sind, sollen von dcn Gerichten den Kammer-Anwalten dcr Provinz mitgcthcilt werden. Diesen sollen sowohl gegen völlig absolutorischc, als wie gegen solche Erkenntnisse, in welchen auf zu gelinde Strafen erkannt worden ist, die gesetzlichen Rechtsmittel zustchen.

ki . mfn stressenden Justizbehörden wird die möglichst schnelle' Entscheidung aller Contravcntionssachcn gegen die Vorschriften dieser Verordnung andurch besonders befohlen. ' ö ö 1 ' 1

§. 104.

. Denunciantenantheil.

11 aI1?n,nnad) bcn vorstehenden Strafbestimmungen, stattgefundenen und zum Vortheil dcr^Verwaltung vollzogenen Con- fiScationen und allen wirklich cingcheiiden Strafen, mit Ausnahme dcr nach §. 92 erkannten, erhält der Angeber die Hälfte.

8. 105.

. m , V o l l z ll g ö t e r m i n.

Verordnung tritt in dem ganzen Großhcrzogihum mit dem 1. August 1853 in Kraft, und cs sind von diesem Zeitpunkt an die dermalen bestehenden Verordnungen vom 20. September 1842 und 25. September 1818, die Erhebung und Controlirung der inneren Abgaben von Getränken betreffend, aufgehoben. V 9

Ulkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrücktcii Großhcrzoalichen Siegels.

Darmstadt am 18. Jnni 1853. . ö u

SB e f a n n t m a 11 n g 9

ben zollst eim Einlaß von ©ctreibe, Hülfonfrüchtcn, Mehl und anderen Mühlenfabrikaten betreffend.

, fcte ^bgierungender Zollvereinsstaaten mit Rücksicht aus die gegenwärtige Theuerung übercingckommen sind, die Er-

p bung der Eingangszolle für Getreide, Hülsenfrüchtc, Mehl und andere Mühlenfabrikate, nämlich : geschrotete un6 inm o®frau^e ' ®r5®, unt>. Trutze, gestampfte oder geschälte Hirse, vom 15. September dieses Jahres inclusive an bis

3um Ende diescs Wahres elnzustellen, so wird dieses in Folge Allerhöchster Ermächtigung hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Darmstadt, am 10. September 1853.

Aus Allerhöchstem Auftrage: Großhorzogliches Ministerium der Finanzen.

F. v. Scheu ck. Ja,-he.

Ju acr. jt. y. Gießen am 24. September 1853.

Betreffend: Die Iwetschenerndte pro 1853.

Das Großherzoglich Hessische Kreis-Amt Gießen

, an

sammtliche Localpolizeibeamten des Kreises.

Der Segen der Zwetschenerndte wird dieses Jahr in den meisten Gemeinden reichlich sein.

. . - ,r ^bvkh der Obsterndte pflegt nicht feiten zum Nachtheil auch für die Gesundheit dadurch sehr beeinträchtigt zu werden, """lfem Zustande eingethan wird. Wenn Einzelne zu früh damit beginnen, glauben sich die Andern aus Besorginß des Frevels uachzufolgen gedrängt. Diesem Uebelstande must abgeholfen werden.

Oldere Sie zu dem Ende auf, nicht nur durch eine kräftige Handhabung der Feldpolizei und besonderen nächtlichen Wachen den erforderlichen Schutz zu gemahren, sondern ermächtige Sie zugleich, gemäß Art. 69 des Feldstrafgesetzes, unter Be- ruasichligung der örtlichen Verhältnisse öre zu bestimmen, bis zu welcher erst die Zwetschen eingeerndlet werden dürfen.

K ü ch l e r.