Ausgabe 
26.1.1853
 
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Gerichte in diesem Fall die Eorrectionshausstrafe bis zu drei Monaten herabsetzen. Die in diesem Absatz enthaltenen Be­

stimmungen finden jedoch keine Anwendung, wenn ter Diebstahl von einer Bande verübt ist (Art. 366, Nr. 4)."

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. Darmstadt, am 3. Januar 1853.

(L. s.)__________ LUDWIG.___________________________». And-i-f.

Gesetz,

die Nachbildung von Papiergeld und deren Bestrafung betreffend. LUDWIG HL von Gottes Gnaden G r o ß h e r z o g von Hessen und bei Rhein re. 2c.

Zur Verhütung von Mißbräuchen, welche durch Verfertigung von Scheinen, die, ihrer äußeren Form nach, dem Papiergelde des Großherzogthums oder anderer Staaten ähnlich sind, getrieben werden, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt :

Art. 1. Wer durch Druck, Lithographie oder auf andere Weise Abbildungen anfertigt, welche zwar nicht wirklich nachge- machtes Papiergeld darstellen (Art. 218 des Strafgesetzbuchs), in ihrer äußeren Form und Ausstattung jedoch dem Großherzoglichen oder ausländischen Papiergeld ähnlich sind, und zu Täuschungen benutzt werden können, soll bestraft werden :

1) wenn die Abbildung bereits an einen Dritten abgegeben oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht worden ist, mit Cor- rectionshaus bis zu zwei Jahren;

2) wenn die Abbildung weder an einen Dritten abgegeben, noch auf sonstige Weise in Verkehr gebracht worden ist, mit Ge- fängniß von g,cht Tagen bis zu drei Monaten oder mit Corrcctionshaus bis zu einem Jahre.

A r t. 2. Die im vorhergehenden Artikel unter Nr. 1 angedrohte Strafe trifft auch Denjenigen, welcher im Einverständniß mit dem Verfertiger solcher Abbildungen, dessen Gehülfen oder Begünstiger, dieselben als wirkliches Papiergeld ausgibt.

Art. 3. Wer Abbildungen der im Art. 1 bezeichneten Art, ohne mit deren Verfertiger, dessen Gehülfen oder Begünstiger,

im Einverständniß zu sein, jedoch wissend, daß sie kein wirkliches Papiergeld darstellen, an sich bringt und solche als wirkliches

Papiergeld an Andere abgibt, soll mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten bestraft werden.

Art. 4. Wer Abbildungen der im Art. t bezeichneten Art in gutem Glauben als achtes Papiergeld angenommen, aber nach

erkannter Täuschung als achtes Papiergeld an einen Anderen abgegeben hat, soll mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten oder mit einer Geldbuße von zwanzig bis zu hundert Gulden bestraft werden.

Art. 5. Wer solche Abbildungen, wissend, daß sie kein wirkliches Papiergeld darstellen, weiter verbreitet, jedoch ohne sie als wirkliches Papiergeld an Ändere abzugeben, soll zu einer Geldstrafe von zehn bis fünfzig Gulden verurtheilt werden.

Art. 6. Gegenwärtiges Gesetz, welches als ein Theil des Strafgesetzbuchs zu betrachten ist, tritt mit dem Tage seines Er­scheinens im Regierungsblatte in Kraft.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigcdrückten Staatssiegels.

Darmstadt, am 10. Januar 1853.

CU SO_________ LUDWIG.__________________________v. Lindelof.

Verordnung,

die Anstellung und Entlassung der Feldschützen betreffend.

8 u D W I G III. von Gottes Gnaden Groß her zog von Hessen Ulld bei Rhein 2c. 2C.

Da in vielen Gemeinden der Feldschutz nicht so gehandhabt wird, wie es zur Erreichung der Zwecke des Feldstrafgesetzes noth- wendig ist, so haben Wir, in Vollziehung des Art. 19 der Gemeinde-Ordnung und auf den Grund des der Staatsregieruug ver­fassungsmäßig zustehenden Oberaufsichtsrechts über die Angelegenheiten der Gemeinden, Uns bewogen gefunden, unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 19. April 1848, Folgendes zu verordnen :

§. 1. Die Feldschützen werden auf den Vorschlag des Gemeinveraths von dem Bürgermeister aus Widerruf, also niemals bloß auf ein Jahr oder eine bestimmte Zahl von Jahren, ernannt; sie können jedoch erst dann in ihren Dienst eingewiescn werden, wenn sie auf Veranlassung des vorgesetzten Kreiöamtcs von dem betreffenden Stadt- oder Landgericht, beziehungsweise Friedensgericht, verpflichtet sind.

Die Ernennung der Feldschiitzen erfolgt durch das Kreisamt, wenn der Bürgermeister mit dem Vorschläge des Gemeinderaths nicht einverstanden ist.

§. 2. Die Entlassung eines Gemeinde-Feldschiitzen aus Gründen der Verwaltung kann durch das vorgesetzte Krcisamt, auf den Antrag des Ortsvorstandes, oder von Amtswegen nach Anhörung der Localbehörde verfügt werden.

Den Ortsvorständen ist es nicht gestattet, Feldschützen, ohne vorher die Entschließung des Krcisamtes eingeholt zu haben, ihres Dienstes zu entlassen.

§. 3. Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung gegenwärtiger Verordnung beauftragt und hat die zu deren Vollzug und zur Handhabung des Feldschutzes weiter erforderlichen Instructionen zu erlassen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt, am 8. Januar 1853.

(L. S.) LUDWIG. ». ©«iwi8f.

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