Ausgabe 
26.1.1853
 
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esetzes noth- jieruug Ver­gebung der lso niemals scn werden, edensgericht, nneinderaths isamt, auf aben, ihres

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Verordnung,

die polizeiliche Aufsicht über die Hessische Ludwigs-Eisenbahn betreffend.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben zum Schutze der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn Folgendes zu verordnen geruht:

§. 1. Dem Publikum ist verboten, außerhalb der über die Bahn führenden Uebergänge das Planum der Bahn, die dazu gehörigen Böschungen und Dämme zu betreten, darauf zu reiten, zu fahren und Vieh zu treiben oder gehen zu lassen.

§. 2. Die zur Einfriedigung der Bahn und zur Sicherung der Uebergänge dienenden Barrieren und sonstigen Verschluß­anlagen dürfen nicht bestiegen, es darf nichts darauf gelegt oder gehängt werden.

§. 3. Es ist unterlagt, die Barrieren oder sonstigen Vcrschlußanlagen eigenmächtig zu eröffnen, die Uebergänge über die Bahn zu der Zeit, wo jene abgeschlossen sind, zu passiren, oder mit Fuhrwerk und Vieh näher an den Uebcrgängcn anzuhalten, alo solches die aufgestellten Zeichen und Placate vorschreiben.

8. 4., Das Publicum hat sowohl auf den Bahnhöfen, als auf der Bahn und neben derselben den Anordnungen des Bahn­dienstpersonals, welchem die Handhabung der Polizei übertragen ist, sowie den zur Erhaltung der Ordnung etwa mitwirkenden Polizei- Angestellten unweigerlich Folge zu leisten.

8. 5. Wer diesen Bestimmungen (88. 1. 2. 3. 4.) zuwiderhandelt, soll, neben der Haftbarkeit für verursachten Schaden, mit einer Polizeistrase von drei bis fünfzehn Gulden belegt werden.

8. 6. Absichtliche Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, das V rstopfen von Durchlässen oder Wasser­abzugsgräben, das Werfen oder Legen von Steinen oder sonstigen hindernden Gegenständen auf das Planum der Bahn, sollen, sofern nicht der Thatbestand eines, nach den bereits bestehenden Strafgesetzen, insbesondere dem Gesetze vom 15. Mai 1852, die den Eisen­bahn- und Telegraphen-Betrieb gefährdenden Verbrechen oder Vergehen betreffend, zu bestrafenden Verbrechens begründet ist, neben Vcrurtheilung zum Schadensersatz, mit einer Polizeistrase von zehn bis fünfzig Gulden bestraft werden.

8. 7. Kann die zuerkannte Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so muß sie im Gefängniß, und zwar mit 24 Stunden für jeden Gulden, verbüßt werden.

§. 8. Uebertretungen der gegebenen Polizei-Vorschriften, welche von dein dazu beauftragten Bahn-Personal entdeckt werden, sind dem Bahn-Vorstand und durch diesen der Polizei-Verwaltungs-Behöi de zur Veranlassung der Untersuchung uiid Bestrafung anzuzeigen. Dieses Bahn-Personal ist ermächtigt, Ucbertretcr der gegebenen Polizei-Vorschriften in den Fällen, welche einer Bestra­fung nach 8. 6 unterliegen, zu arretiren, jedoch muß die Ablieferung an die Polizei-Verwaltungö-Behörde sofort, auch die Anzeige auf die vorgeschriebcne Weise am Tage des verübten Vergehens geschehen.

8. 9. Von den erkannten, wirklich eingehenden Geldstrafen soll ein Drittel dem Denuncianten als Anzeigegebühr zugewiesen werden.

8. 10. Das Bahn - Personal wird angewiesen, sich aufs Strengste in den Grenzen der ihm übertragenen Befugnisse zu halten. Ueberschreitungcn, sowie Vcrnachlässiguiig seiner Dienstobliegenheiten in Beziehung auf die ihm übertragene Polizeiaufsicht sollen mit Strafen und nach Umständen mit Entfernung vom Dienste geahndet werden.

8. 11. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Regierungsblatt in Kraft.

Darmstadt, am 5. Januar 1853.

Aus allerhöchstem Auftrage:

Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern.

v. D a l w i g k. v. Lehmann.

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Edictalladung.

2487) Marburg.

Secret

in Sachen

die ledige Juliane Koch zu Nicdcrwei- mer, Klägerin

gegen

den Ackermann Johannes Becker von Oberweimer, dennalen in unbekannter Ferne abwesend, Verklagter,

wegen Ersüllung eines Vergleichs.

1) Das gebetene Armenrecht wird der Klägerin bewilligt.

2) Dem Verklagten, dessen jetziger Aufent- . baltsort ausweislich der Bürgermeisterbe- I scheinigung in den von der Klägerin ange­zogenen, und vom Gerichte appvnirlen Arien

Z. Nr. 30/2 unbekannt ist, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung die Klag.e:

der Verklagte, welcher nach Jnhali der bei Kurfürstl. Justizamte verhandelten Acten N. 446.447 K. durch rechts-

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kräftige» Bescheid für den Vater mei­ner beiden außerehelich erzeugte» Kinder Elisabeth, geb. am 5. Dccember 1839 und Elisabeth, geb. am 15. Novem­ber 1845 erklärt und zur Ersüllung seiner deshalbigcn gesetzlichen Verbind­lichkeiten verurtheilt ist, hat mit mir im Anfang des Mcnatö Mai l.J. einen Ver­gleich. dahin abgeschlossen, daher mir statt dieser gesetzlichen Leistungen eine Avcr- sionalsumme von überhaupt 170Rthlr zahlen, und damit aller seiner Ver­bindlichkeiten enthoben sein solle.

Derselbe hat sich indessen kurz nach

Abschluß jenes Vergleichs aus seiner Heimaih entfernt, ohne die fragliche Aversionalsumrne au mich entrichtet zu habe».

Indem ich daher Beweis meines libellirteii Anspruches durch Eidcödc- lation antrete und zur Bescheinigung der Abwesenheit des Verklagten in un- bckainiter Ferne auf die Acten: Zim- in er in a» n contra Becker wegen Herausgabe von Handscbeinen rc. rc. N. 30/si Z. deren Apposition ich be­antrage, Bezug nehme, bitte ich:

dcn Verklagten zu einem anzuberau- meudcn Termine, unter Androhung der gesetzlichen RcchtSnachlheile edie- taliter vorzuladcn, und hiernächst zur Zahlung der 170 Rthlr. ref. exp. zu vcruitheilen,

mit der Auflage mitgetheilt, die Klägerin