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8) Vornahme der Wahl der erledigten Stellen in dem Vereins-Ausschüsse oder zu dessen periodischer Erneuerung;

9) Begutachtung allenfallsigcr Abänderung der Slatuten unv Zusätze zu denselben.

8- 24.

Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die General-Versammlung.

§. 25.

Die Beschlüsse der General-Versammlung werden durch relative Stimmen-Mehrheit gefaßt.

8- 26.

Eine Abänderung der Statuten bedarf der Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs.

Vorstehenden Statuten wird hiermit die landesherrliche Genehmigung und Bestätigung erthcilt.

Darmstadt, den 22. October 1841.

Aus Allerhöchstem besonderen Auftrag.

Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz.

(L. S.) du T h i 1. v. Stein.

Zu Nr. K. A. G. 2270. Gießen am 19. Marz 1853.

Betreffend: Maßregeln zur Verhütung der heimlichen Auswanderung

Das Großherzoglich Hessische

K r e i s - A ni t Gießen

an

sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises.

Das nachstehende höchste AuSsckreiben bringe ich unter der Aufforderung zu Ihrer Kenntniß, dessen Inhalt in Ihren Ge­meinden möglichst zu verbreiten, damit die Auswandernden von den ihnen gegenfalls drohenden Nachtheilen bewahrt werden.

K ü ch l e r.

JL.

Zu Nr. D. 2623. Darmstadt, am 11. März 1853.

Betreffend: Wie oben.

Das Großherzoglich Hessische

Mi n i ft e r i u m des Innern

a n

sämmtliche Großherzogliche K r e i s ä m t e r.

Da fortwährend Großherzogliche Unterthanen, hauptsächlich zur Umgehung der Militärdienstpflicht oder in der Absicht, ihre Gläubiger zu benachtheiligen, ohne Beachtung der üb r das Auswandern bestehenden gesetzlichen Vorschriften, somit ohne vorher eingcholte Dimifforialleii und Pässe auswandern, so haben wir uns veranlaßt gesehen, an die Regierungen der benachbarten Staaten das Ersuchen zu richten, die Anordnung zu treffen, daß alle Großherzoglich Hessische Unterthanen, welche in deren Landen auf der Reise nach den Seehäfen zur Einschiffung in überseeische Länder betroffen werden und sich nicht im Besitze einer förm­lichen Urkunde über ihre Entlassung auS dem diesseitigen Unterthanenverbande und eines auf deren Grund ertheilten Reisepasses; solche aber, welche nicht auswandern, sondern bloß nach überseeischen Ländern reisen wollen und sich nicht im Besitze deS zuletzt erwähnten Reisepasses befinden, welcher ausdrücklich auf die Reise in überseeische Länder lauter, zur Fortsetzung ihrer Reise nicht zugelasscn, sondern in ihre Heimath zurückgewiesen werde». Damit nun diesseitige Unterthanen den hiermit für sie, wenn sie ohne jene Legitimation reisen, verbundenen Nachtheilen sich fernerhin nicht mehr auSsetzen mögen, beauftragen wir Sie, diese Anordnung in geeigneter Weise zur allgemeinsten Kenntniß Ihrer Bezirksangehörigen zu bringen und vor Auswanderungen und Reisen ohne die gesetzliche AuSwanderungserlaubniß, resp. den oben erwähnten Reisepaß, zu verwarnen.

v. D a l w i g k. Zimmermann.

Gerichtliche

Edictalladungen.

288) Hers seid. Nachdem der Ka-! stenmeister Johannes Sauer von Unter­geis für den Kirchenkasten der Gemeinde dortselbst gegen George Apel von da, we­gen Herausgabe einer Hypothek, folgende Klage dahier angestellt bat:

und Privat - Bekanntmachungen.

Nach der unter [2] anliegenden ge­richtlichen Obligation vom 3. März 1841 schuldeten der Ludwig Wenig und dessen zweite Ehefrau Katharina, geb. Apel, zu Untergeis dem Kirchenkasten der Gemeinde Untergeis gegen Ver­pfändung der darin bemerken Grund­stücke ein zu 5 pCt. jährlich verzins­

liches Darlchnkapital von 30 Rthlr. Diese verpfändeten Grundstücke hat der Mitschnldner re. Wenig, welchem sie gehörten, am 22. November 1849 sei­nem Stiefsohne dem rubricirlen Ver­klagten gerichtlich übergeben nnd hat dieser die erwähnte Darlchnschuld über­nommen auf den Preis von 720 Rthlr.