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8. 16.
Bezirks-Vereins-Commissionen.
Es soll darauf hingewirkt werden, daß in jedem Kreis - und Landrathsbezirke eine Bezirks-Commission gebildet werde.
Die Mitglieder der Bezirks - Commissionen, sowie deren Vorstände, werden von dem Ausschüsse des Vereins, und zwar auf drei Jahre, ernannt.
§. 17.
Die Thätigkeit der Bezirks-Vereins-Commissionen ist auf die aus den bezeichneten Strafanstalten Entlassenen in Bezug auf die Verabreichung der Vereins-Unterstützungen an dieselbe und auf deren Beobachtung, Beaufsichtigung und Beschäftigung gerichtet.
8. 18.
Die Bezirks-Commissionen werden durch die Central-Behörde veranlaßt, sich gutachtlich zu äußern, wie die aus den Strafanstalten zu entlassenden Sträflinge, denen der Verein seine Hülfe angedeihen läßt und welche sich in ihren Bezirken aufhalten wollen, zu unterstützen und welche Mittel zu ihrer sittlichen Besserung zu ergreifen seyen, ob und wie ihnen nach ihren Verhältnissen, neben der Unterbringung in angemessene Dienste, oder neben der Verschaffung von Verdienst auch noch mit andern Mitteln, z. B. Kleidungsstücken, Handwerksgeschirr, Werkzeug, Geräthschaftcn oder Geldgabe Beistand zu leisten, desgleichen ob und in welcher Weise etwa für ihre Belehrung und moralische Erhebung besondere Vorsorge zu treffen wäre.
Sie werden sodann, in Folge weiterer Aufforderung der Centtal-Behörde, vor allem für die Unterbringung der Entlassenen Sorge tragen und dabei insbesondere nicht allein deren Lebensunterhalt, sondern auch deren Besserung in's Auge fassen, auch ihnen nach Bedürfniß die überwiesenen Unterstützungs-Mittel verabreichen.
Ferner haben sie auch Mitglieder aus ihrer Mitte oder, insofern dieß nicht thunlich, sonstige mit dem Berufe, den Verhältnissen und Bedürfnissen der Entlaßenen bekannte, in der Nähe befindliche und bewährte Männer denselben als Aufseher und Rathgeber zu bestellen unv, wie dieses alles geschehen, baldigst der Central-Behörde anzuzeigen.
Endlich werden sich die Bezirks-Commissionen angelegen seyn lassen, sämmtliche an den Wohnorten der Entlassenen sich befindende Mitglieder des Vereins, oder doch wenigstens die Jenen im geselligen und bürgerlichen Leben näher stehenden, für ihr Fortkommen und ihre sittliche Besserung in geeigneter Weise zu intercssiren, namentlich zu bewirken zu suchen, daß den Entlasseneil bei vorkommenden Gelegenheiten mit Wohlwollen begegnet wird, und daß sie im bürgerlichen Leben nicht mit Abscheu und Mißtrauen zurückgestoßen und gemieden werden.
§• 19.
Die nach §. 18 bestellten Aufseher haben eine genaue Aufsicht über die ihrer Vorsorge Empfohlenen zu führen, ihnen nach bestem Wissen mit Rath, sowie mit Verwendung beizustehen, wegen etwa weiter nöthiger Vereins-Unterstützung derselben bei den Bezirks-Vereins-Commissionen Vorschläge zu machen, sie bei allenfalls tadclhafter Aufführung zu ermahnen und zu warnen und falls dieses fruchtlos bleiben oder falls sie versterben oder von ihrem Aufenthaltsorte verschwinden sollten, davon den Commissionen Anzeige zu machen, sowie Solchen wenigstens alljährlich, im Anfänge October, das Ergebniß der Aufsicht und Wahrnehmungen mirzutheilen. '
§. 20.
liebtr die Mittheilungen der Aufseher haben die Bezirks-Vereins-Commissionen alsbald zu berathcn und solche dann unter Anführung ihrer Ansichten der Central-Behörde vorzulegen.
Auch werden dieselben spätestens im Anfänge November der Central-Behörde den Bedarf zu der Vereins-Unterstützung für das nächstfolgende Jahr begutachten, nicht weniger sich darüber äußern, wie lange die Aufsicht über die unter ihrer nächsten Obsorge Stehenden fortzusetzcn sey, dabei erwägend, daß sobald der ihrer Obsorge Empfohlene sichere Beweise seiner Besserung mid guten Aufführung längere Zeit hindurch ununterbrochen gegeben hat, die über ihn angeordnete Aufsicht aufhören könne.
§. 21.
Vereins-Rechner.
Zur Besorgung der Einnahme und Ausgabe wird ein Vereins-Rechner von dem Ausschuß deö Vereins auf Widerruf ernannt Der Ausschuß bestimmt zugleich die von vem Rechner zu leistende Caution. Die demselben zu bewilligende und von dem Ausschuß beantragte Remuneration wird in der General-Versammlung festgesetzt. Derselbe vereinnahmt nur auf Einnahme- und verausgabt nur auf Ausgabe-Decretur der Central-Behörde und legt derselben darüber, drei Monate nach dem Schluß des Rech- mings-(Kalender-)Jahres, gehörig gestellte und belegte Rechnung zur Prüfung und zum Abschlüsse vor.
§. 22.
General-Versammlungen.
Es soll wenigstens alljährlich eine General-Versammlung, und zwar abwechselnd in den drei Provinzen Statt finden. Sämmtliche Vereinsmitgliever werden hierzu von der Central-Behörde durch die Großhcrzogl. Zeitung eingeladen.
8. 23.
Die General - Versammlungen beschäftigen sich mit folgenden Gegenständen :
1) Anhörung des Rechenschaftsberichts der Central-Behörde über die Wirksamkeit des Vereins in dem abgewichcne» Jahr-
2) Einsichlsnahme der abgeschlossenen Vereins-Kasse-Rechnung von dem verflossenen Jahr;
3) Begutachtung des vom Ausschuß bcrathenen Budgets für das nächstfolgende Jahr;
4) Bestimmung der Remuneration des Vereins-Rechners;
5) Vorträge einzelner Mitglieder über, den Verein berührende, Gegenstände;
6) von dem Ausschuß begutachteten, im Interesse des Vereins gestellten Anträge;
7) Benachrichtigung von den neu ausgenommenen Vereinsmitgliedern;


