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II. Von den Mitgliedern des Vereins.

§. 5.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftliche an die Central-Behörde gerichtete Anmeldung, welche übrigens nicht unmittelbar bei der Central-Behörde übergeben oder an dieselbe gesandt z» werden braucht, sondern auch bet dem betreffenden Ortsvorstande übergeben werden kann.

Es wird damit die Verbindlichkeit übernommen

a) den Zweck des Vereins nach Kräften befördern zu Helsen,

b) einen jährlichen, im Monat Januar zu leistenden, beliebigen Beitrag von 30 fr. bis zu 2 st. zur Vcrelnskasse zu entrichte .

8. 6.

Der Austritt eines Mitglieds auS dem Verein wird durch dessen Ableben oder durch eine deßfallsige schriftliche Erklärung von demselben, wenigstens vier Wochen vor dem Schluffe des JahrS, bei der Centralbehörde herbeigesührt.

Unterlassung dieser Erklärung in der festgesetzten Zeit verbindet zu einem weiteren wahres-Beitrag.

III. Von der organischen Einrichtung des Vereins.

durch

Dem a) b) c)

§. V.

Die Geschäfte des Vereins werden besorgt :

A. durch eine Central-Behörde, welcher ein Rechner beigegeben wird;

B. durch einen Vereinsausschuß;

C. durch Bezirks - Vereins - Commissionen ;

0 durch General-Versammlungen der Mitglieder des Vereins.

8. 8.

Mit den Vereins -Acmtcrn sind keine Gehalte verbunden. Der Verwaltungsauswand, einschließlich der dem Rechner etwa zu bewilligenden Remuneration, wird aus der Vcreinskasse bestritten.

8 9.

Central - Behörde.

Die Central-Behörde wird aus einem Präsidenten, für den Fall dessen Verhinderung, einem Vice-Präsidenten und einem (Sccvctäv cicbübeL

Dieseiben werden von Seiner Königlichen Hoheit dem Großhcrzog ernannt.

8. 10.

Dcr Central-Behörde liegt die obere Leitung der Vereinsgcschäste, die Ausführung der Beschlüsse des Ausschusses und der General-Versammlungen, die Bewilligung und Anweisung der Unterstützungen, so wte der Abschluß der Jahresrechnung ob.

Sie erstattet darüber alljährlich dem Großhcrzogl. Mimftcrium des Innern und der Justizeinen Haupt -Rech«nschafte.Beucht . f junifjd) tie abgeschlossene Vcrcins-Kasse-Rechnuug aus dem vorherigen, vollständig abgelauscnen und das Vereins-

budget^für das nächstfolgende Jahr zur Einsicht nnd Genehmigung vor und macht die der höchsten Verfügung bedürfenden Anträge und Bemerkungen. §

Der Präsident fuhrt den Vorsitz in den Ausschuß- und General-Versammlungen.

9rn Rerickte und' Erlasse des Vereins werden von dem Präsidenten unterzeichnet. . .

Alle Erlasse und Eingaben an den Verein werden von ihm eröffnet und dem Ausschnffe nach Befund zur Kenntnißnahme, Beralhung und Bearbeitung mitgetheilt. §

Drm Secretär liegt ob, die Ausfertigung der Berichte und Erlasse des Vereins zu besorgen, die Protokolle über die Ver- einsverhandlungen zu führen und die Vereins-Papiere nach einem gegebenen Registratur-Plan aufzubewahren.

8» 13«.

Vereins-Ausschuß.

Ausschuß des Vereins besteht aus dem Präsidenten, dem Vice-Präsidenten und sieben gewählten Mitgliedern, welche letztere in den General-Versammlungen von den Vereinsmitgliedern durch schriftliche Abstimmung nach relativer Stunmen-Mehrhett auf brei ^abre gewählt werden und nach deren Ablauf wieder wählbar sind.

Der Vereins-Ausschuß hat sich auf die jedesmalige Aufforderung des Prältdenien zu versammeln.

In jedem Jahr soll wenigstens eine Versammlung Statt finden.

Die dem Beschlüsse der General-Versammlung unterliegenden Gegenstände sind vorerst durch dcn Ausschuß zu begutachten. Wirkungskreise des AnSschnffes ist ferner Überwiesen :

die Beralhung des Budgets,

die FMtznng'der^Gnmdsätze bewilligenden Unterstützungen und die im sonstigen Interesse der Entlassenen zu er­

greifenden Maaßrcgeln. 8 15

Resck'lüffe des Ausschusses crsordcrn zu ihrer Gültigkeit die Abstimmung von wenigstens fünf Mitgliedern; sie bilden sich Stimmen-Mehrheit, jedoch steht cs den.Votanten frei, ihre abweichende Ansichten beizufugen

Die solcher Weise erfolgten Beschlüsse werden zur geeigneten weiteren Behandlung der Central-Behörde vorgelegt.