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Hosts bei diesem, angezeigt und binnen weiteren zwanzig Tagen gerechtfertigt weiden, worauf die Acten unverzüglich an die höhere Jnstanzbehörde einzusenden sind.

Art. 24. In dringenden Fällen kann zur Abwendung von Nachthcil oder Gefahr für das öffentliche Interesse der Pollzug einer mit Kosten für eine Gemeinde verbundenen Anordnung, unbehindert durch Weigerung des Gemeindevorstandcö, von der Regierungsbehörde verfügt werden, ohne vorher die Entscheidung deS Bezirksrathes zu veranlasse» oder abzuwarten. Es ist abcr dann dem Bezirksrath bei feinem nächsten Zusammentritt ausführliche Vorlage zu machen und in solchem Falle sllht cs dem Be- zirksrathe zu, Bedenken oder Beschwerden in Bezug aus die ergriffene Maßregel dem Ministerium des Innern vorzutragen.

Art. 25. Der Bezirksrath tritt auf Einladung der Regierungsbehörde des Verwaltungsbezirks im Hauptörte des Bezirks oder an dem dafür von dem Ministerium besonders bestimmten Orte jährlich regelmäßig einmal in der dritten Woche des MoncuS November'für die Dauer von höchstens 8 Tagen zusammen. : -

Außer diesem Zusammentritte kann die Regierungsbehörde auch zu anderer Zeit einen solchen außerordentlicher Weise veran­lassen, wenn cs zur Erledigung ohne Nachtheil für das öffentliche Interesse oder die Bcthciligten nicht auszuschiebendcr Geschäfte erforderlich scheint. , , . vn, .

Wiederholte außerordentliche Zusammenberusung des Bezirksrathes findet nur nut Genehmigung des Munstcriums des Jnnern^stat^emeinde jm Drte bcr Versammlung des Bezirksrathes hat zu deren Gebrauch ein Local mit allen Erfordernissen zu stellen.

Art. 26. Für den Geschäftsbetrieb des Bezirksrathes soll von dem Ministerium des Innern nähere Anleitung crtheill werden.

A rt. 27'. Die Staatsregierung ernennt aus der Zahl der gewählten BczirkSrathömitglicder den Vorsitzenden des Bczirks- raths und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende und in seiner Verhinderung der Stellvertreter hat die Verhandlungen und Geschäfte zu leiten. m m . . ,, ...

Wenigstens ein Regierungscommissär hat an den Verhandlungen zum Behuf der Vorlagen und erforderlichen Erläuterungen Theil zu nehmen; ein Stimmrecht steht demselben nicht zu. , . ,

Zur Gültigkeit einer Berathung oder Beschlußnahmc wird die Betheiligung von wenigstens zwei Drittthcilen der gewählten stimmfähigen Mitglieder erfordert. ,

Es entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

Art. 28. Mitglieder eines Bezirksraths, welche als Mitglieder eines Ortsvorstandes bei der Entscheidung einer Angelegen, hcit milgewirkt haben, sind von der Abstimmung über dieselbe, an den Bezirksrath gelangte Angelegenheit ausgeschlossen. Auch kau» kein Bezirksrathsmitglied in eigener Angelegenheit mitstimmen. ,

Wenn der Ausschluß eines Bezirksrathsmitglicdcs, welcher aus einem der ini vorstehenden Absatz angegebenen Grunde nothig wird, die Folge hat, daß die ^ahl der übrigen Mitglieder nicht mehr beschlußfähig ist, so wird an die Stelle des Ausgeschlossenen aus der Gemeinde, welcher er miqehön, der Höchstbesteuerte, und ist aus einem der angegebenen Gründe noch ein werteres oder sind mehrere Mitglieder ausgeschlossen, so werden die Höchstbesteuerten zur Theilnahme an der Berathung und Beschlußrrahme über die betreffende Angelegenheit in den BezirkSraih berufen. Die Ersatzmänner muffen alle Elgenschasten der Wählbarkeit in sich vereinigen und dürfen, wenn sie an die Stelle eines ails dem ersten der angegebenen Gründe Ausgcfchloffenen berufen werden, keine Ortsvorstandsmitqlieder sein. c . ,, s ... ..

Art. 29. Die Sitzungen des Bezirksraths sind öffentlich. Für einzelne Gegenstarrde kann die Oeffentlrchkeit ausgeichloffen werden, wenn in geheimer, vom Vorsitzenden, oder auf Antrag von wenigstens drei Mitgliedern zu veranstaltender Sitzung, we­nigstens die Hälfte der anwesenden Mitglieder dafür stimmt. ,

Gleiches Recht, wie dem Vorsitzenden steht auch dem von der Staatsregierung bestellten Regierungscommissär in Beziehung auf die Beschränkung der Ocffentlichkcit der Sitzungen zu. r t

Art. 30. Außer dem ständig committirten Regierungscommissär können au, dessen Einladung auch andere Beamte oder Sachverständige an den Versammlungen des Bezirksraths Behufs nöthiger Aufklärungen Theil nehmen.

Zur Vorbereitung der Beschlüsse kann von dem Vorsitzenden ein BeilchtSerstatter ernannt und es können dazu auch Aus­schüsse gewählt werden. ,, , ,, . m , o ,

Es stehj dem Regierungscommissär zu, ein oder mehrere Mitglieder schon vor dem Zusammentritt des Bezilksraths zu.Local­besichtigungen cinzuladen. t .

Es können Localbesichtigungen, unter Leitung des Regierungscommlsfars, durch zwer Mitglieder des BeziikSraths, wovon aber das eine stets von dem Regicrungseommissär zu bezeichnen ist, auch nach erfolgtem Zusammentritt beschlossen werden.

Art. 31. Der Bezirksrath kann mit anderen Bezirksrächen, mit Privaten und anderen Behörden nicht in Benehmen treten. Die vor ihn gehörenden Geschäfte sind insoweit das Gesetz nichts anderes darüber bestimmt bis zu seinem Zusammentritt von der Regierungsbehörde des Bezirks zur Verhandlung und Beschlußnahme, insbesondere durch die geeigneten Vernehmungen der betheiligtcn Gemeindevorstände und Privaten vorzubereiten. Durch die Regierungsbehörde deS Bezirks werden seine Btschlufie in einer von dem Vorsitzenden und zwei Urkundspcrsoncn unterzeichneten Ausfertigung den betreffenden Behörden und Privaten milgetheilt, wie auch von derselben für deren Ausführung gesorgt wird, insoweit eine Mitwirkung der Verwaltungsbehörde hierzu erforderlich ist.

Art. 32. In jedem Beschlüsse tzeö Bezirksraths sollen die EntscheiduiigSgründe ausgedruckt werden.

Art. 33. In 'dem am Schluffe des Art. 24 vorgesehenen Fall, so wie in allen Fällen, in welchen der Bezirksrath Be­schwerde gegen einen Regierungsbeamten erheben zu wollen erklärt, kann nur in geheimer Sitzung verhandelt werden. ,

Art. .34. Die Schreibgeschäfte deS Bezirksraths werden durch die Angestellten bei der Regierungsbehörde deS Bezirks vei- seheu, die Verhandlungen in zweifacher Ausfertigung niedergeschrieben und von dem Vorsitzenden und zwei Urknndspersonen unter­zeichnet. Eine Ausfertigung erhält die Regierungsbehörde zum amtlichen Gebrauch, die andere wird zum Protokoll gesammelt und bei der. Regierungsbehörde ausbew/chrt.