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Die Einsicht steht den Mitgliedern des BrzirkSraths und jeden, Interessenten, nach Bestimmung der Regierungsbehörde über Zeit und Ort, offen.
Art. 35. Die im Gesetz vom 31 Juli 18-18, die Organisation der dem Ministerium deS Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden betreffend, enthaltenen Bestimmungen über Bildung und Functionen des Bezirksraths sind ausgehoben.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt, am 10. Februar 1853.
(I- 8.)LUDWIG.v. Daiwigk.
Polizeiliche Bekanntmachungen.
Das Halten der Hunde betreffend.
Seit mehreren Wochen ist wahrgenommen worden, daß zur Nachtzeit Hunde auf den Straßen herumlaufen, die durch ihr Gebelle die Einwohner in ihrer nächtlichen Ruhe stören.
Man muß annehmen, daß diese Hunde herrenlos sind, weßhalb dieselben in einer der nächsten Nächte eingefangen und deM Wasenmeister überlassen werden sollen.
Vor Ausführung dieser Maßregel habe ich aber die Hundebesitzer hierauf aufmerksam machen wollen.
Gießen den 17. März 1853. Der Gr. Hess. Polizei-Commissär
L. Nover.
Gefundene Gegenstände.
Mehrere Schlussel und ein Geldbeutel mit zwei Ringen und einigem Inhalte, thumern auf dem Großh. Polizeibüreau dahier in Empfang genommen werden.
Gießen am 18. März 1853.
Gerichtliche
nnd privat - Bekanntmachungen.
Edictalladung.
500) Kirchhain. Nach fehlgeschlagenem Güteversuch in dem Concursver-! fahren über das Vermögen des Johannes Pitz, Friedrichs Sohn von Kleinseelheim, ist Termin auf den
7. April 1853, Morgens 9 Uhr, i angesetzt, in welchem die Gläubiger beim Rechtsnachtheil des Ausschlusses von der Masse, ihre Forderungen, unter Vorlage der deßhalbigeu Beweisstücke zu liquidiren und zu begründen haben, und soll das demnächstige Präclusivdecret nur durch Anschlag an der Gerichtstafel veröffentlicht werden.
Kirchhain am 8. März 1853.
Kurfürstl. Justiz-Amt
Gleim.
Besondere Bekanntmachungen.
515) Gießen. Der Pfandschein Nr. 5591 ist angeblich verloren worden. Da nun der Verpfänder das Pfand wieder einlösen will, so werden Diejenigen, welche etwa Ansprüche an jenen Schein bilden könnten, aufgefordert, solche innerhalb 14 Tagen dahier anzuzeigen, gegen» falls das Pfand ohne Weiteres verabfolgt werden wird.
Gießen den 17. März 1853.
Die Pfandhausverwaltung Bieler. Pfeil.
i 532) Gießen.
Das Umgießen einer Glocke bei der Stadt Gießen.
Für das Umgießen einer Glocke von 55 Cenkner Gewicht wird hiermit Con- currenz auf 3 Wochen mit dem Bemerken eröffnet, daß die deßfallsigen Anerbietungen Sachverständiger schriftlich hier einzureichen sind, daß der Uebernehmer für die Dauerhaftigkeit der Glocke eine 10jährige Garantie zu leisten und deshalb die entsprechende Caution zu stellen hat. Die übrigen Bedingungen können hier eingesehen werden.
Gießen den 18. März 1853.
Der Gr. Hess. Bürgermeister D. Ebel.
Z178) Gießen. Nach Anzeige des Rechners der Spar« und Leihkasse dahier sind nachbenannte, von Letzterer ausgestellte Schuldscheine:
1) Nr. 6946 für Elisabethe Rupp zu Frankenbach über 43 st. d. d. 2. Januar 1850,
2) Nr. 7652 für Lisette Torn aus Gladenbach über 10 st. d. d. 8. Januar 1851,
3) Nr. 7301 für Friederike Wiesner von Mendorf an der Lumda über 15 st. d. d. 3. Juli 1850, abhanden gekommen. Alle Diejenigen, welche, außer den bezeichneten Gläubigern, in Folge etwaigen Besitzes jener Schuld
Diese Gegenstände können von den Eigen-
Der Gr. Hess. Polizei-Commiffär L. Nover.
scheine Ansprüche an die Spar- und Leihkasse bilden zu können glauben, werden hiermit aufgefordert, solche um so gewisser binnen vier Wochen dahier geltend zu machen, als sie sonst damit abgewieseu und die Schuldscheine für mortificirt erklärt werden.
Gießen den 4. März 1853.
Gr. Hess. Stadtgericht Muhl.
385) Gießen.
Die Abschätzung neuer oder durch Bauperänderungen in ihrem mittleren Kaufwerth veränderter Gebäude.
Ein Vcrzeichniß von vorbemerkten Gebäuden ist 1 Wochen lang, zu dem Zwecke auf hiesigem Rachhause offengelegt, damit die Betbeiligten davon Einsicht nehmen und sich von der richtigen Abschätzung ihrer Häuser überzeugen können.
Gießen den 2. März 1853.
Der Gr. Bürgermeister D. Ebel.
506) Hungen. Der Gemeinde Hun- gen ist höheren Orts gestattet wordcch am 21. d. Mts. einen Vieh- und Krämermarkt abzuhalten, was hiermit zur öffem- lichen Kenntniß gebracht wird. — Die Herren Bürgermeister werden ersucht, dies auf ortsübliche Weise in ihren Gemeinden bekannt machen zu lassen.
Hungen den 15. März 1853.
Der Gr. Bürgermeister Zimmer.


