Anzeigeblatt
der
Stadt und des Kreises Gießen.
JE?. 23.____________ Sonnabend den 19. März_________________1833.
«rfäeint wöchentlich zwei Mal. Mittwoch und Sonnabend. - Brei» des Jabrgangj für Einheimische t fl. 30 ft., für «uSwärtige inol. PoftauffchlagS 1 ff. 39 ft. - uSlvärtS abonntrt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der (Sryebition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — GinrücknnzS^ebühr für die gespaltene CorvuSzeile 2 kr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene CorvuSzeile 3 fr.
Amtlicher T h e i l.
Gesetz, die Errichtung der Bezirksräthe betreffend.
(Fortsetzung und Schluß.)
Art. 16. Jeder Gewählte kann die auf ihn gefallene Wahl ablehnen, sowie aus dem Bezirksrath austreten. Der Austre« »ende ist jedoch in dem Falle, daß hierdurch der Bezirksrath unter die Zahl von zwölf Mitgliedern vermindert würde, verbunden, daS Amt noch so lange fortzuversehen, bis die nothwendige Ergänzungswahl vorgenommen sein wird.
Active Staatsdiener bedürfen zum Eintritt in den Bezirksrath der Zustimmung der Staatsregierung.
Art. 17. Wenn ein Mitglied eine der Eigenschaften, welche zur Wählbarkeit erfordert werden, verliert, so hat dieß seinen Austritt aus dem Bezirksrath zur Folge. Wird ein Mitglied in Ausübung des Staatsbürgerrcchts gehindert, so ist es während der Dauer dieses Hindernisses von der Theilnahme an der Berhandlung des Bezirksraths ausgeschlossen.
Art. 18. Der BezirkSrath entscheidet im Falle des Widerspruchs deS Gemeinde-Vorstandes, wenn einer Gemeinde von der Regierungsbehörde im öffentlichen Interesse eine Ausgabe angesonncn wird, welche a) entweder überhaupt (an und für sich) oder b) ihrem Betrage nach durch Gesetze oder Verordnungen nicht besonders bestimmt ist und bezüglich deren auch in Gesetzen oder Verordnungen nicht besonders festgesetzt ist, wie die Regierungsbehörde die Größe der Abgabe zu bestimmen hat.
Im ersten Falle (a) hat der Bezirksrath darüber, ob ein Aufwand und in welcher Größe derselbe stattfinden soll, im letzten Falle (b) aber nur darüber zu entscheiden, wie viel aufgewendet werden soll.
Wenn eine Ausgabe von sämmtlichen betheiligten Gemeinden, auf welche wegen Gemeinsamkeit dieselbe zugleich, auf jede zuin Theil, fallen muß, abgelehnt wird und diese Gemeinden verschiedenen Verwaltungsbezirken angehören, so ertheilt bei widerstreitenden Aussprüchen der betreffenden Bezirksräthe die den betheiligten Gemeinden gemeinsame Staatsbehörde die Entscheidung.
Art. 19. Der Bezirksrath entscheidet, wenn Gemeinden über die Frage streiten, ob Ausgaben, für welche keine privat- rechtliche Verbindlichkeiten bestehen, im öffentlichen Interesse von der einen oder der anderen Gemeinde, oder von mehreren gemeinschaftlich uird in welchem Verhältnisse zu tragen sind.
Eine solche Angelegenheit kann sowohl von den betheiligten Gemeinden, als von der Regierungsbehörde zur Entscheidung des BezirksrathS gebracht werden.
Besteht der Streit zwischen Gemeinden verschiedener Bezirke, so hat das Ministerium des Innern, nach Anhörung des Gutachtens der betreffenden Bezirksräthe, zu entscheiden.
Art. 20. Mit Zustimmung und auf Veranlassung des BezirksrathS und mit Genehmigung der Staatsregierung können für gemeinnützige Verwendungen und Zwecke, z. B. für Errichtung von Bezirks-Frucht- und Holzmagazincii, von gemeinnützigen Vezirköanstalten überhaupt, für Anlage wie Unterhaltung von Bezirksstraßen, für Anstellung von BezirkSwegcwärtern u. s. w., nach Verhältniß der daraus entstehenden Vortheile von allen oder einzelnen Theilen des Bezirks Beiträge erhoben und die Bei- tragSverhältniffe in den einzelnen Gemarkungen, mit Berücksichtigung des Zweckes, nach den für Gemeindeumlagen geltenden gesetzlichen Vorschriften bestimmt werden.
Ucber die Gründung einer gemeinsamen Anstalt, welche fortgesetzten Aufwand aus unbestimmte Zeit erfordert, müssen die Vorstände der betheiligten Gemeinden jedesmal vernommen werden.
Art. 21. Der Bezirksrath ist berechtigt, Anträge und Gutachten über Gegenstände, welche die Interessen einer oder mehrerer Gemeinden deS Bezirks, oder des ganzen Bezirks berühren, an die Regierungsbehörde oder die Ministerien gelangen zu lassen und hat solche Gutachten auch auf Veranlassung der Regierungsbehörde zu erstatten.
Art. 22. Was in den Art. 18—21 in Bezug auf Gemeinden verordnet ist, gilt auch für die Gemarkungen, in welchen sich keine Gemeinde befindet.
Ar r. 23. Gegen die Entscheidungen deS Bezirksrathes (Art. 18 und 19) kann von den OrtSvorständen der betheiligten Gemeinden, so wie von der Regierungsbehörde der RecurS an den Administrativ-Justizhos und gegen dessen Entscheidungen an den Ltaatsrath ergriffen werden.
Der RecurS muß jedoch, bei Verlust desselben, binnen einer unerstrecklichcn Frist von zehn Tagen, vom Tage der Bekanntmachung beziehungsweise der Mittheilung der Entscheidung an gerechnet, und zwar gegen Entscheidungen des Administrativ-Justiz-


