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In besonderen Fällen steht jedoch den Gerichten die Besugniß zu, die Originale der Mutations-Verzeichnisse und Meßbriefe von den Steuercommifsären zu rcquiriren. Nach gemachtem Gebrauche sind dieselben sogleich wieder den Steuercommissären zu­rückzusenden.

(Fortsetzung folgt.)

Gerichtliche und privat-Bekanntmachungen.

Besondere Bekanntmachungen.

283) Gießen.

Die Zerstörung von Bäumen auf der Staatsstraße von Gießen nach Gladenbach.

Auf der vorbemerklen Etraße in der Gemarkung Gießen sind abermals fünf Lindcnbäumchen freventlich abgebrochen und ausgerissen worden. Der bicrduich verübte Schaden ist zu 2 fl. 80 kr. gewürdigt. Eollle nun innerhalb 3 Wochen der Thäter dieses Frevels nicht ermittelt und dem Gerichte oder dem Unterzeichneten nanihafl gemacht werden; so Hal die Gemeinde für diese» Schaden zu haften und solchen auf die einzelnen Bewohner der Stadt zu vcrtheilcn. Bei diesem Anlaß bringt man zugleich in Erinnerung, daß derjenige eine Belohnung von 10 fl. aus der Siadlkaffe erhält, der die Thäter solcher Frevel der betreffende» Behörde namhaft macht.

Gießen den 14. Februar 1853. Der Gr. Bürgermeister

D. Ebel.

262) Gießen.

Man» Weser Eisenbahn.

Vom 1. März I. I. an tritt ein neues Güter-Reglement für die Main-Weser-Bahn in Kraft, welches von den betreffenden Erpeditionen zu 1 Sgr. resp. 3 Kr. ab­gegeben wird.

Gießen den 12. Februar 1853.

Die Großh. Eiscnbabnbau-Direction der Provinz Obcrhessen.

282) Gießen.

Die Erhöhung des Sprunggcldes.

Das an die Stadt Gießen von Kühen und Rindern seither entrichtete Sprunggeld ist von 30 auf 40 fr. erhöht worden, und wird mit dem erhöhten Betrag von Heute an erhoben.

Gießen den 15. Februar 1853.

Der Gr. Bürgermeister D. Ebel.

196) Gießen.

Aufforderung an die Schuldner der hiesigen Pfand- und Leih­anstalt.

Die Schuldner der hiesigen Pfand- und Leihanstalt, deren Pfänder in den Mona­ten Juli, August, September, lOctober, November und Decem- ber 1832 verfallen sind, werden aufge­fordert, in dem Zeitraum vom 11. Februar bis 11. März d. I. dieselben einzulösen oder zu prolongircn, als sonst deren Ver­steigerung am 11. April d. I. stattfindet.

Nach fruchtlosem Ablauf obigen Zeit­raums kann weder Einlösung, Prolvngaiion noch Umschreibung vorgenommen werden. Die Säumigen haben es sich daher selbst beizumessen, wenn sie ihre Pfänder erst in dem Versteigerungstermin gegen baare Zah­lung einlösen können.

Pfänder aus wollenen Stoffen müssen unbedingt eingelös't werden.

Die Herren Bürgermeister wer­den ersucht, Vorstehendes in ihren Ge­meinden sofort bekannt machen lassen zu wollen. Gießen den 1. Februar 1853.

Tie Pfandhausverwaltung Vieler. Pfeil.

'10) Gießen. Zur Verbesserung der Wiesen zwischen dem s. g. Burgweg und den städtischen Wiesen vor dem Neuenwe­ger Thor diesseits der Wieseck, soll eine Schleuste in diesem Fluß errichtet werden.

Der Plan, die Kostenüberschläge, sowie die sonstigen, hierher gehörigen, und durch das Wiesenculturgesetz vom 7. October 1830 vorgeschriebenen Materialien, liegen von heute an 6 Wochen lang auf dem hiesigen Rathhaus zur Einsicht der betheiligten Grundbesitzer offen. Gleichzeitig werden hierdurch diese Grundbesitzer cingeladen, in dem auf

Montag den 21. Februar l. I., von Nachmittags 2 Uhr an, bestimmten Termine gleichfalls auf dahiesi­gem Rathhause zu erscheinen und ihre Er­klärung an den Unterzeichneten, zu diesem Geschäfte ernannten Regierungs-Commissär abzugeben.

Gießen den 7. Januar 1853.

Ter Gr. 1. Beigeordnete

P h. Fill m ann.

Edictalladungm.

289) Hers seid. Nachdem der Ka- stcnmeister Johannes Sauer von Unlcr- geis für den Kirchenkasten der Gemeinde dortselbst gegen George Apel von da, we­gen Herausgabe einer Hypothek, folgende Klage dahier augestellt bat:

Nach der unter [2] anliegenden ge­richtlichen Obligation vom 3. März 1841 schuldeten der Ludwig Wenig und dessen zweite Ehefrau Katharina,

geb. Apel, zu UntergeiS dem Kirchenkasten der Gemeinde Untergeis gegen Ver­pfändung der darin bemerkten Grund­stücke ein zu 5 pCt. jährlich verzins­liches Darlehnkapital von 30 Rthlr. Diese verpfändeten Grundstücke hat der Mitsckuldner w. Wenig, welchem sic gehörten, am 22. November 1849 sei­nem Stiefsohne dem rubricirten Ver­klagten gerichtlich übergeben und hat dieser die erwähnte Darlehnschulb über­nommen auf den Preis von 720 Rthlr.

Da derselbe jedoch mit 25 Sgr. Zin­sen aus dem Jahre 1849 und mit den sämmilichen Zinsen aus 1850 u. 1851 im Rückstände geblieben ist, so klage ich, da der Verklagte der geschehenen Kündigung ungeachtet, wie aus Anlage [3] hervorgeht, das "gedachte Darlehn nebst den angeführten Zinsrückständen nicht zurückgezahlt, auf Herausgabe der im Besitze des Verklagten befindlichen Grundstücke, unter Anerkennung des dem Kläger daran zusteheiwcn Pfand­rechts und Vcrurlheilung des Verklagten in die Kosten des Verfahrens,"

so wird dem Verklagten, dessen dermaliger Aufenthaltsort bcscheinigtermaßen unbekannt ist, aufgegeben, in dem auf

den 29. März l. I., Vormittags 9 Uhr, Contumazirstunde, angesetzten Termine sich auf die Klage bei Meldung des Einge­ständnisses und der Ausschließung verneh­men zu lassen.

Zugleich wird bemerkt, daß alle weiteren in dieser Sache ergehenden Verfügungen nur im Gerichtslokale werden angeschla­gen werden.

HerSfeld den 27. Januar 1853.

Kurfürstliches Justizamt II. Bode.