Anzeigeblatt

der

Stadt und des Kreises Gießen.

JVq. 15* Sonnabend den 19. Februar 1833.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische l ff. 30 kr., für Auswärtige iaol. Postausschlag« 1 ff. 39 kr. LuSwLrt« abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Eanzleiberg Lit. B. Dir. 1.) SinrstckungSgebühr für die gespalten« LorvuSzeile 3 kr.

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Amtlicher T h e i l.

Verordnung,

die Ausführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 über die Erwerbung des Grundeigenthums und die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbtitels in dem Grundbuche in den Pro­vinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.

(Fortsetzung.)

S. 18. Die nach Vorschrift des vorigen Paragraphen abgeschlossenen Mutations-Verzeichnisse sind nebst den dazu gehörigen Meßbriefen dem Steuercommiffär deS betreffenden Bezirks zum Zwecke des Ab- und ZuschreibenS in den Grundbüchern und Steuer­katastern sogleich nach erfolgtem Abschlüsse zu übersenden unv verbleiben hiernach in der Registratur des Sleuercommissärs.

Der letzte Absatz des Art. 2 der Verordnung vom 22. Juni 1847, die den Beamten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor­zulegenden Meßbriefe betr., ist aufgehoben.

8- 19. Die in Art. 14 und 24 der Verordnung vom 23. Januar 1844 für Einträge in dem Mutations-Verzeichnisse und Auszüge aus demselben festgesetzte Gebühr, welche auch für die nach Art. 18 und 33 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 zu vollziehenden Einträge zu entrichten ist, har lediglich der Actuar zu beziehen, welchem dagegen auch die Anschaffung des Formulars für das eine Eremplar des Mutations-Verzeichnisses auf seine Kosten obliegt.

8. 20. Die Bemerkungbeschränkt" (Art. 17 deS Gesetzes) wird in Spalte 8 neben den Namen des neuen Erwerbers beigesetzt. Um übrigens auf die Nothwendigkeit dieser wichtigen Bemerkung gehörig aufmerksam zu werden, ist schon bei Errich- tung der Urkunde über den Erwcrbtitel durch eine in die Augen fallende Beifügung dieses Wortes darauf hinzuweisen

8. 21. Bei Vollzug der in den Artikeln 18 und 33 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 angeordneten Vormerkungen werden die Spalten 1, 2, 3, a, b, c, d, e, 4 und 5 des Mutations-Verzeichnisses, wie bei jeder eigentlichen Mutation aus­gefüllt, in Spalte 8 kommt dann die Bemerkunggehemmt" oderstreitig", in Spalte 9 die Bezeichnung der Urkunde welche den Eintrag veranlaßt hat und in Spalte 10 die Bezugnahme auf die Stelle des Repertoriums, in welcher sich diese Urkunde befindet. Die Spalten 6 und 7 für die Angabe des neuen Eigenthümers und der Nummer seines Stcuerzettels dagegen bleiben unausgefüllt. a °

Tritt in Folge des Verfahrens, in welchem diese Vormerkungen ungeordnet waren, eine wirkliche Eigenthumsveränderuna ein; so ist darüber ein neuer Eintrag im Mutativns-Verzeichniß zu vollziehen, dabei jedoch in Fällen des Art. 18 des Gesetzes vom 21. Februar 1852, wenn die Vormerkung rückwirkende Kraft hat, in Spalte 2 unter dem neuen Datum beizusetzen - wirk­sam seit der Bemerkung vom (früheren Datum) lt. Mutations-Verzeichniß von (Halbjahr) Ordn.-Nr. Erfolgt keine Eiaen- thumSveränderung und soll auf Antrag des Betheiligten die Vormerkung wieder aufgehoben werden, so ist nach den Bestimmunaen deS 8- 26 zu verfahren. J

lieber diese Vormerkungen ist den Betheiligten auf Verlangen gegen die im Art. 14 der Verordnung vom 23 Januar 1844 bestimmte Gebichr eine Bescheinigung mittelst Auszugs aus dem Mutations-Verzeichniß zu ertheilen, indem die betreffende Urkunde immer in der Sammlung bleiben muß. u

s S;22-/na)ZiL9(u6.mi^C?CrJn btn M 30 ''!>d 3l des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vorgeschriebenen Fälle und der ,,, den Art. 10, 11 und 16 der Verordnung vom 23 Januar 1844 erwähnten Berichtigungen, soweit sie sich auf den Eintrag der Culturart, die Klasse den Reinertrag oder die Grundrentepflichtigkeit beziehen, müssen alle Einträge im Grundbuche sich aus das Mutatlons-Verzelchniß gründen; daher in Letzteres auch diejenigen Einträge aufzunehmen sind, welche alsbald, außerhalb deS regelmäßigen Termins, in das Grundbuch übertragen werden sollen, zu welchem Zweck dann den Betheiligten ein Auszug aus dem Mutations-Verzeichniß nut dem Bemerken auSzufertigen ist, daß derselbe zur Bewirkung der außerordentlichen Uebertraqung im Grundbuch dienen joll. ' a "

23, Da die Gerichte nach §. 18 der gegenwärtigen Verordnung die Originale der Mutations-Verzeichnisse an den Steuer- commifiar abzugeben haben, so werden sie zu ihrem gewöhnlichen dienstlichen Gebrauche von den Mutations-Verzeichnissen, vor deren Avgabe an die Steuercommissäre, so zeitig Duplikate fertigen lassen, daß diese Abgabe zur bestimmten Zeit keine Verzöge-