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Wenn sich der Vorsteher oder Gerichtsmann zur Vornahme des Geschäfts außerhalb dcS Ortsgerichts­bezirks begeben muß, so hat ein Jeder

a. für einen ganzen Tag . . . . . . . . . . . . 1 fl. 30 fr.

I). für einen halben Tag oder weniger .......... 45

zu beziehen. _ _ , . . ;

Der OrtsgerichkSdiencr hat in einem solchen Falle für einen ganzen Tag 40 fr., für einen halben Tag 20 fr. anzusprechen.

Wenn mehrere Geschäfte, die nach dem Zeitaufwande zu vergüten sind, in einem halben Tag vorgenommen werden, so fann für jedes die für einen halben Tag bestimmte Gebühr verlangt werden.

Transportkosten können nur ausnahmsweise gefordert werden; sic bedürfen gerichtlicher Decretur und es dürfen nur die wirk­lich dafür verwendeten Auslagen berechnet werden.

§. 48.

Feste Gebühren ohne Rücksicht auf die Zeitdauer des Geschäfts.

An festen oder sich gleichbleibenden Gebühren ohne Rücksicht auf die Zeitdauer des Geschäfts find zu beziehen :

1) für Abschriften :

Von dem ganzen Bogen . . . . ... . . . . . . . . 8 fr.

füllt die Abschrift nur drei Seiten. ¥ ; . . :. . . . . . . 6

Ist nur ein halber Bogen oder weniger erforderlich . . . . . . . . 4

Wenn die Abschrift von dem Vorsteher selbst oder von seinem Schreiber gefertigt worden ist, so darf für die Beglaubigung derselben feine besondere Gebühr angesetzt werden.

Mehrfache Ausfertigungen einer Urkunde oder einer Verfügung werden als Abschriften tarirt.

2) Für A ttestate (Bescheinigungen oder Zeugnisse, Begutachtungen, z. B. §. 18 et 34) :

a. von dem Vorsteher .... . . . ., . . . 12

b. von jedem Gerichtsmann, der das Attestat k. mit unterschreibt ....... 6

Wird nur die Uebereinstimmung einer von dem Vorsteher oder seinem Schreiber nicht selbst gefertigten Abschrift

mit einer andern Urkunde bescheinigt, für den ersten Vogen . . . . . . . . . . . . . 6

r jeden folgenden . . . . . . . . . . . . 3

3) Für A n spfä n du n g e n und Ausweisungen von jedem der zugezogenen Zeugen (§. 41) . . . 10

Beträgt die Schuld, woraus gepfändet wird, zehn Gulden oder weniger ...... 5

Stellt sich zu der Wegbringung der gepfändeten Gegenstände eine weitere Beihülfe, als die dem OrtsgerichtS- diencr zur Pflicht gemachte, als nolhwcndig dar, so ist hierfür, nach Ermessen des Gerichts, eine besondere Ver­gütung zu bewilligen.

Werden die Pfänder ausnahmsweise nicht alSbald bei der Pfandling, sondern erst später ans dem Gewahrsam des Schuldners gebracht, so ist für diese Wegbringung ein weiterer Gebührenansatz unstatthaft.

Kommt es nicht zum wirklichen Vollzug einer angeordneten Pfändung, so haben die Zeugen auf Gebühren- ansatz keinen Anspruch.

4) Für daS Ausschellcn einer Versteigerung n. dgl. in den Dörfern und kleinen Städten von dem Ortsgenchts- diener . . . ... . . . ... .... . . . ;; 6

In größeren Städten behält bei den daselbst herkömmlichen Gebühren sein Bewenden.

5) Für das Ausschreiben einer Versteigerung, Verpachtung ü. ft w. . . . . . . . 10

6) Für Beglaubigung einer Unterschrift (§. 12) . . . ..... . . . . 6

Hat der Vorsteher oder sein Schreiber die Urkunde, deren Unterschrift zn beglaubigen ist, ausgenommen, so

darf für diese Beglaubigung keine Gebühr bezogen werden.

Hat die Urkunde mehrere Unterschriften, welche gleichzeitig, also zusammen, beglaubigt werden, so darf auch nur tue einfache Gebühr in Ansatz kommen.

7) Für schriftliche, V e ii a chr j ch,t i g n n ge n von einem Ausschreiben oder einer sonstigen Verfügung dieselben Gebühren wie für Abschriften.

8) . Für Benachrichtigungen von Fehlern, auf welche das Ortsgericht bei Durchgehung des Grritidbuchs die

Betheiligten aufmerksam macht (§. 36), für jeden Fehler . . . . . . . 2

9) Für Berichte :

Von dem Vorsteher . . . . . . . . . . . . . . 12 u

Von jedem Gcrichtsmann, der den Bericht mit unterschreibt ........ 6

Hiermit sind auch die in der Registratur der Ortsgerichte zurückbleibenden Conceple (§. 10) bezahlt.

10) Für das Einträgen einer Hypothek in das Ortshypothekenbuch,

a. wenn 110 Stücke einzutragen sind :

Von dem Vorsteher . . . , . . .. . . . . . . . 10

Von dem Gerichtsmann . . . . . . . . . . . 3

b. wenn 1120 Stücke einzutragen sind .......... 15 resp. 4 c. wenn 2130 Stücke eingetragen sind .......... 20 resp. 5 u

ii. ft w. (Schluß folgt.)

Ernenn n n g.

Seitheriger Bürgermeister Johannes Bocher zum Bürgermeister für die Gemeinde Bersrod.

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