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B e k er ss n t in k eh 11 it g, die Zahlung der Vertretungssummen für Kriegsdienstpflichtige, welche an der diesjährigen Loosziehung Theil genommen haben, betreffend.

Mit Bezug auf den Art. 2 des Stcllvertrctuiigsgesctzes vom 14. Juli 1851 wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Vcr- iretungesummen für Kriegsdiciistpflichtige, welche an der dießjährigen Loosziehung Theil genommen haben, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung im Regierungsblatt an in die Einstaudekasse dahier bezahlt werden können.

Darmstadt am 3. August 1853.

Großherzoglich Hessisches Kriegs Ministerium.

Frhr. v. S ch ä f f e r - B er n st e i n. v. Carlsen.

Zu Nr. K. A. G. 5615. Gießen, am 11. August 1853.

Betreffend : Die Ausführung des Gesetzes vom 6. Juni 1853, die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr und die Vergütung der Brandscyäden betreffend, insbesondere die in Art. 25, 26, 27 enthaltenen vorübergehenden Vorschriften.

Das Großherzoglich Hessische Kreis-Amt Gießen

au

sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises.

Sie erhalten das in obigem Betreff von Gr. Ministerium des Innern erlassene Amtsblatt Nr. 32 vom 15 Juni 1853 zu Nr. D. 7141 mit dem Auftrage, diese Verfügung in geeigneter Weise zur Kenntnis; Ihrer Gemeindeangehorigen resp. der Inter­essenten zu bringen. Die Art. 25 und 26 des Ges.tzes vom 6. Juni 1. I. bezeichnen Ihnen genau die betreffenden Betheiligten und geben zugleich, nebst dem Art. 27 desselben Gesetzes, über das hier cinzuhaltende Verfahren im Allgemeinen Ausschluß.

Vorkommenben Falles sehe ich Ihrer baldigsten Anzeige entgegen, um das Weitere nach den Voi schuft eil des nachstehenden Miniftcrial-Amtsblatts anordnen zu können.

K ü ch l c r.

32.

Zu Nr. D. 7141. Darin stadt, am 15. Juni 1853.

Betreffend: Wie oben.

Das Großherzoglich Hessische

M i n i st c r i n in des Innern

an

sämmtliche G r v ß h e r z o g l i ch.e Kreisämter.

Wir sehen uns veranlaßt, Ihnen in Bezug auf die Ausführung der im Art. 25, 26, 27 des Gesetzes vom 6. d. M. ent­haltenen vorübergehenden Bestimmungen Folgendes zu eröffnen :

Zu Art. 25. ,

Soll hiernach eine bereits geschehene Abschätzung des Bauwerths zum Eintrag in das Brandkataster gelangen; so ist dieses, unter Anwendung des seither gültigen, im Reglement vom 2. Februar 1841 vorgcschricbcncn Verfahrens zu bewirken.

Zu Art. 26.

1) Die der Erklärung bei dem Bürgermeister beizufügende Beschreibung ist durch einen Riß zu verdeutlichen, auS welchem die Dimensionen deS Gebäudes und seiner Hauptabtheilungen, sowie der llmfangswäude zu ersehen sind. Außerdem hat die Be­schreibung darüber Auskunft zu geben, auS welcherlei Material das Gebäude erbaut, womit cs gedeckt und zu welchem Gebrauch cs bestimmt ist. , .

2) lieber jede Erklärung ist, und zwar für jede Nummer des Brandkatasters, von dem Bürgermeister cm besonderes chio- tocoll aufzunehmen, welches von den Declaranten mit dem Bürgermeister zu unterzeichnen ist. In dem Protvcvll ist, unter Bezug auf die Anlagen (Nr. 1), zu bemerken, welchen herabgesetzten Versicherungsanschlag der Eigenthümer, als dem wahren Weill) entsprechend, für jedes im Brandkataster besonders tarirte Gebäude verlangt.

3) Sobald bei dem Bürgermeister eine Erklärung, in Gemäßheit des Art. 26, abgegeben worden ist, hat er dem Großher­zoglichen Kreisamt davon die Anzeige zu machen und auf Bestellung eines Sachverständigen für sämmtliche, innerhalb der nn Gesetz bestimmten Frist erfolgenden Erklärungen anzutragen. Als Sachverständiger ist in der Regel einer der für die Brandkasse- Angelegenheiten verpflichteten Taratoren zu bestellen; jedenfalls aber ist derselbe zu verpflichten. . ,

4) Der Sachverständige hat mit dem Bürgermeister an Ort und Stelle zu prüfen, ob die Beschreibung dem Zustande de Gebäudes und ob der von dem Eigenthümer verlangte Anschlag dem wahren Werthe, im Falle des Art. 2 dcs Gesetzes vom 6. Juni mit dem danach zulässigen Zusätze, entspricht.