Anzeigeblatt

der

Stadt und des Kreises Gießen.

M 66. Mittwoch den 17. August 1833.

Srscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis des Zahrqangs für Einheimische i ft. 30 fr., für Auswärtige mcl. PoftaufschlagS 1 ft. 39 fr.

LuSwärtS -bonnirt man stch bei allen Poftamlern. Zn Gießen bei der Ern-dition (Eanzleiberg Lit. n. Nr. 1.) - EinrückungSgebiihr für die gespaltene «orpusz-tl- 3 kr

Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene CorpuSzeiie 3 fr.

Amtlicher T h e L l.

Inhalt des Gr. Hess. Regierungsblatts vom 9. August 1853, Nr. 32.

1) Bekanntmachung, die Standesverh Atmff- der gräflichen Familie Bentinck bete. 2) Bekanntmachung, den Amtssitz des Kreisveterinä'rarztes sür den Bezirk Bingen betr. 3) Bekanntmachung, die Vertretung der Parthieen bei den Handels -, Friedens - und Polizeigerichten der Provinz

Rheinhessen betr. 4) Bekanntmachung, die Controlirung des Verkehrs mit steuerpflichtigen Getränken zwischen dem Großherzogthum Hessen, dem

Großherzogthum Baden und der freien Stadt Frankfurt vermittelst der Eisenbahnen betr. 5) Bekanntmachung, die Zahlung der Vertretungssummen für Krieqsdienstpflichtige, welch- an der dießjährigen Loosziehung Theil genommen haben, betr 6) Erhebung in den Adelstand. 7) Ordensver­leihungen. 8) Erlaubniß zur Annahme eines fremden Ordens. 9) Ertheilung eines Patents. 10) Dienflnachrichten. 11) Charaktererther- lungen. - 12) Dienstentlassungen. 13) Versetzungen in den Ruhestand. 1 t) Concurrenzeroffnungen. 15) Sterbfalle.

Bekanntmachung,

die Controlirung des Verkehrs mit steuerpflichtigen Getränken zwischen dem Großherzogthum Hessen, dem Großherzogthum Baden und der freien Stadt Frankfurt vermittelst der Eisenbahnen betreffend.

Für die Controlirung des Verkehrs mit Wein, Obstwein, Bier und Branntwein zwischen dem Großherzogthum Hessen, d>m Großherzogthum Baden und der freien Stadt Frankfurt vermittelst der Eisenbahnen sind unter den Regierungen dieser Staaten Verabredungen getrossen worden, in deren Folge die nachstehenden Vorschriften zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.

Alle Versendungen solcher Getränke, die in einem der genannten Staaten nach einem der beiden andern Staaten auf der Eisen­bahn befördert werden sollen und nicht als außervereinsländische unter zollamtlicher Beglcitscheincontrole transportirt werden, müssen begleitet sein entweder .

a) mit Uebergangsscheinen, die nach den bestehenden Vereinbarungen unter den Zollvereinsstaaten ausgestellt sind und die tn allen Fällen genügen, oder

b) b>i Versendungen aus dem Großherzogthum Hessen und aus der freien Stadt Frankfurt nach dem Großherzogthum Baden und bei Versendungen aus dem Großherzogthum Hessen nach der freien Stadt Frankfurt mit Ausfuhrscheinen der diesseitigen Trank- steuerveiwältung, welche auch das Hauptstcucramt zu Frankfurt für dortige Versendungen auszustcllen ermächtigt ist,

c) bei Versendungen aus dem Großherzogthum Baden nach dem Großherzogthum Hessen, mit Ausnahme der zur Abladung von der Eisenbahn in der Provinz Oberhessen bestimmten, und nach der freien Stabt Frankfurt mit Aussuhrscheinen der Groß­herzoglich Badischen Steuerverwaltung,

d) bei Versendungen aus der freien Stadt Frankfurt nach dem Großherzogthum Hessen mit diesseitigen Abfuhrscheinen, zu deren Ausstellung das Hauptfteueramt zu Frankfurt ermächtigt ist.

Versendungen aus dem Großherzogthum Hessen und aus der freien Stadt Frankfurt, welche auf den Eisenbahnen durch das Großherzogthum Baden nach andern Ländern durchgeführt werden sollen, so wie Versendungen aus dem Großherzogthum Baden, welche auf den Eisenbahnen durch die Großherzoglich Hessische Provinz Starkenburg und die freie Stadt Frankfurt nach der Provinz Oberhessen gelangen, oder nach andern Ländern durchgeführt werden sollen, können nur unter Uebergangsscheincontrole stattsinden.

Den unter 1 b. und c. gedachten Aussuhrscheinen hat die Gütererpedition, bei welcher die Waare zur Eisenbahn aufgegeben wird, die Bescheinigung der Verladung zum Ausgang beizufügen. Sie dienen sodann zur Legitimation des Transports bis zu der Eisenbahnstation, au welcher das Getränk die Eisenbahn verläßt. v.,"

Die Gütererpedition der letzteren darf dasselbe nicht eher verabfolgen, als bis von der Steuerstelle des Abladeorts, an welche die Ausfuhrscheine zur weiteren Behandlung abzugeben sind, die erforderliche Abfertigung diesseits durch Ausstellung der geeigneten in der Verordnung vom 18. Juni d. I. über die Besteuerung der Getränke vorgeschriebenen Bezettelung ertheilt worden ist.

Die Ausfuhrscheine werden nur als erledigt angesehen, wenn sie mit der erwähnten Ausgangsbescheinigung der Eisenbahnerpe- dition des Orts der Aufgabe und mit der Eingangsbescheinigung der Steurrstelle des Abladeorts versehen sind.

Darmstadt den 4. August 1853.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.

Wegen Verhinderung des Ministerial-Präsidenten;

G o l d m a n n. Jaide.