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Ergibt sich, daß der wahre Werth höher ist, als der bestehende Versicherungs-Anschlag; so ist doch die Beibehaltung dieses alS Eraebniß der Prüfung anzusehen.

Das Ergebnis der Ermittelung ist in einer vom Sachverständigen und dem Bnrgermeistcr zu unterschreibenden Fortsetzung deS Protocvlls plir. 2) niedcrzulegcn. . ...

5) Sammtliche in einer Gemeinde vorgekommenc Erklärungen sind, nachdem die Prüfung derselben (Nr. 4) vollendet i|t, vom Bürgermeister dem Großherzoglichen Kreisamt vorzulegen. Dasselbe hat die Verhandlungen gleichfalls, zumal in formeller Hinsicht, zu revidiren und, wenn sich hierbei kein im Voraus zu beseitigender Anstand ergibt, sie dem Großherzoglichen Kreisbau­beamten zur Begutachtung initzutheiien.

6) In den Erklärungen und sämmtlichen weiteren Verhandlungen sind stets die Nummern und Buchstaben deS Brandkatasterö

anzuführen.

Zu Art. 27.

1) Weicht das Ergebniß der Prüfung (siehe Art. 26, Nr. 4 u. 5) von dem Anträge des Eigenthümers ab, so ist dieser, auf Aiiordnung des Kreisamtes, unter Anberaumung einer Frist von 10 Tagen, zur Erklärung darüber aufzusordern, ob er sich jenem Ergebniß unterwerfen will oder nicht und ob er im letzteren Falle, wenn das Ergebniß der Piüfung höher ist, als sein Antrag, eine förmliche Abschätzung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen will. Zugleich ist der Eigenlhümer auf die unter 3 und 4 bemerkten Folgen aufmerksam zu machen. ... . . . .

2) Erklärt sich der Eigenthümer mit dem Ergebniß der Prüfung einverstanden; so ist, gleich wie ui dem Falle, wenn dieses von dem Anträge nicht abweicht, der Eintrag in das Brandkataster zu verfügen.

3) Erklärt sich der Eigenthümer mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden, so ist cs, wenn dieses hoher ,,t als sein Antrag, ihm selbst; wenn cs aber niedriger ist als der Antrag, dem Krcisamt überlassen , eine förmliche Abschätzung nach den allgemeinen Vorschriften zu verlangen. , , . . . , ...

Erklärt sich der Eigenthümer überhaupt in der anberaumteu Frist nicht, oder unterlaßt er, un Falle des Nr. 3., die förm­liche Abschätzung zu verlangen; so ist das Verfahren als geschlossen und erfolglos anzusehcn. Verzichtet daS Kreisamt, im Falle des Nr. 3., auf Einleitung der förmlichen Abschätzung; so hat cs den Eintrag in das Brandkalaster nach dem Anliag des Eigen- thümers z^v jsoweit es nicht zu weiteren Abschätzungen kommt (Art. 12 des Gesetzes) der Brandkasse zur Last

(Art. 27, Absatz 3). Die Verzeichnisse der entstandenen Kosten sind von den Kreisämtern der Braud-Assecuratioiis-Commission

vorznlcgen. . , m

Wir empfehlen Ihnen, diese Verfügung in gecigncter Weise zur Kenntnip der Jutercsseuteu zu bringen, pdem Großherzog­lichen Bürgermeister, den Grvßherzoglichen Steucr-Eommissären, Kreisbaumeistern, sowie den zu vclwendeudcn Sachverstandlgeu Eremplarc des Ausschrcibcns mitzuiheilcn.

v. D a l w i g k.Zimmermann.

Gerichtliche rrnd Privat-Bekanntmachungen.

Besondere B e k a n n t m a ch u n g e n.

Unter den von dem Brandunglücke am 22. v. Mts. betroffenen Bewohnern der Gemeinde Waldgirmes bc- finden sich mehrere sehr arme Leute, die ihre Habe ganz oder doch zum größten Theilc verloren haben. Zn der Absicht, nur diesen eine hülsreiche Hand zu leihen und sie der drückendsten Noth zu entziehen, sind die Unterzeich­neten zusammengctreteu, um von ihren Mitbürgern eine milde Beisteuer zn dem Ende zu erbitten. Sic sind bereit, die ihnen dargcbotcnen Gaben in Empfang zu nehmen Ulid deren zweckentsprechende Verwendung zu vermitteln. Es soll demnächst darüber öffentliche Rechnung abgelegt werden.

Gießen am 13. August 1853.

v Wuseck. Cbel. Enael. Gail. Oaberkorn Kempf. KiieNer Muhl. Simon.

Einladung zur Unterstützung der durch Hagelschlag betroffenen Gemeinde Vonhausen.

Die Gemeinde Vonhausen bei Büdingen ist am Sonntag den 10. Zuli gegen Mittag ^von einem schweren Unglück getroffen worden, indem ein Hagelwetter binnen 7 Minuten die ganze Winter- und Sommersaat zeitiüm- merte und alles Obst von den Bäumen schlug. Der Schaden ist ein sehr bedeutender und das Unglück nm so größer, als der größte Thei! der Gemeinde arm ist, nunmehr Allen mit geringer Ansnahmc das ganze ^zahrbrod fehlt, und sie darum einer sehr traurigen Zukunft cntgegeugehcn, nicht allein für dieses Zahr, sondern für längere Zeit, indem dieser Schaden sehr schwer auszuheilen ist.

hat sich nun der Ortsgeistliche, Gr. Pfarrer Thon mit der Bitte an mich gewendet, für dtc Unter­stützung der Beschädigten bei den hiesigen Einwohnern in geeigneter Weise zu wirken.

Diesem Wunsche genüge ich dadurch, daß ich das hiesige Publikum von dem die Gemeinde Vonhau,en be­troffenen Unglück in Kenntniß setze, und es dem Gefühle eines Jeden überlasse, zur Linderung der Noch jener Gemeinde das ©einige beizutragen. Zur Empfangnahme von Gaben und deren Weiterbeförderung bin ich gerne bereit. Gießen den 15. August 1853. Der Gr. Bürgermeister

D. E b e l.