78
b. Für die nach Art. 28 und 35 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 in einem Anhang auszunehmenden Einträge ist ein besonderes Heft anzulegen und mit der Ueberschrift „Anhang zum Mutations-Verzeichniß vom . .... bis .... ?' zu versehen.
c. Reicht das Eine Heft für den halbjährigen Bedarf nicht aus, so ist ein zweites in gleicher Weise einzurichten, am Schluffe des ersten auf die Fortsetzung zu verweisen und beiden Heften auf der Aufschrift, hinter der Jahreszahl, der Zusatz : „Erstes Heft" „Zweites Heft" beizufügen.
Die im Art. 7 der Verordnung vom 23. Januar 1844 gestattete Bezugnahme auf die Veräußerungsurkunde statt näherer Beschreibung der einzelnen Gegenstände darf künftig nicht mehr stattfindcn, vielmehr ist jede einzelne Parcelle (Item) nach den in Spalte 3, Rubriken a, b, c, d und e des Formulars vorgeschriebenen Kennzeichen in das Mutations-Verzeichniß einzutragen, und erhält ihre besondere Ordnungs-Nummer. Wenn mehrere Hefte erforderlich sind, so gehen die Ordnungs-Nummern durch das ganze Mutations-Verzeichniß ohne Unterbrechung fort.
Ebenso beginnen die Ordnungs-Nummern für die für das zweite Halbjahr (vom 1. Februar bis 31. Juli) anzulegcnden Hefte mit der auf die letzte Nummer im ersten Halbjahre folgenden Zahl, so daß also sämmtliche Einträge im Mutations-Verzeichniß für das ganze Jahr (vom 1. August bis 31. Juli) mit fortlaufenden Nummern versehen sind.
Der Anhang erhält besondere Ordnungs-Nummern.
Bei Veränderungen in der Masse eines Grundstücks muß sich die Beschreibung auf die Meßbriefe gründen. Dieselben werden als Beilagen zu den Mutations-Verzeichnissen auf der Ueberschrift mit fortlaufenden Nummern versehen und außerdem müssen zur Hinweisung auf das Mutations-Verzeichniß die Ordnungs-Nummern der betreffenden Einträge des Mutations-Verzeichnisses darauf bemerkt werden.
Die schon im §. 5 hervorgehobene genaue Bezeichnung und Unterscheidung der Personen ist auch bei den Einträgen in das Mutations-Veizeichniß sorgfältig zu beobachten. Die Vorschriften des Absatzes 2, Art. 1 der Verordnung vom 23. Januar 1844 sind aufgehoben. Wenn eine Parcelle in ein Familien-Fidcicommiß ausgenommen oder wenn ein Familien-Fideicommiß neu errichtet wird, so geschieht der Eintrag in der im §. 33 vorgeschriebenen Weise.
(Fortsetzung folgt.)
Bekanntmachung,
die Steuerrückvergütung von dem in das Ausland ausgeführten Bier betreffend.
Nach Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Deeember v. I., die Besteuerung des Branntweins und Biers betreffend, kann von Vier, welches im Großen nach dem Ausland verkauft wird, wenn die Ausfuhr gehörig nachgewiesen worden ist, eine Steuerrückvergütung von 52 Kreuzer für die Ohm geleistet werden.
Ueber die Art und Weise, wie diese Rückvergütung stattfinden soll, wird Nachstehendes bestimmt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Ueber die für Bierquantitäten von mehr als 20 Maas, welche vom 1. März d. I. an in das Ausland ausgeführt werden, zu gewährende Steuerrückvergütung werden auf Grund der erledigten Ausfuhrscheine von der Großherzoglichen Stcuercontrole monatlich, nach erfolgter Prüfung der von den Beamten deßsalls aufgcstellten Berechnungen, Anerkenntnisse ausgefertigt, welche den Be- theiligtcn zugestellt werden.
Die quittirten Anerkenntnisse können entweder
1) von Bierbrauern zur Zahlung auf Tranksteuer von Bier verwendet werden, in welchem Falle sie von den Erhebungsbeamten zu dem Betrage, auf welcben sie lauten, wie baares Geld anzunehmen sind; oder sie können
2) von solchen, welche nicht selbst Bierbrauer sind, an einen Bierbrauer cedirt werben, der alsdann die Anerkenntnisse nach 1
benutzen, nicht aber weiter auf einen Dritten übertragen kann; oder sie können endlich
3) wenn von denselben in der unter 1 oder 2 angegebenen Weise kein Gebrauch gemacht worden ist, bei den Großherzoglichen
Obereinnehmern zur baaren Einlösung präfentirt werden. Auch die Großherzoglichen Districtestcuereinnehmer und Ortseinneh- mereien lr Klasse sind zu deren baaren Einlösung zu jeder Zeit ermächtigt, wenn cs der Stand ihrer Kasse zuläßt.
Die Anerkenntnisse werden nur gerade zu dem Betrage, auf welchen sie lauten, in Zahlung angenommen oder baar realisirt; die Abtragung einer geringeren Summe darauf in Abschreibung zu bringen, ist nicht zulässig. Auch findet ihre Annahme als Zah- >
lungsmittcl oder zur baaren Einlösung bei den betreffenden Beamten nur innerhalb Jahresfrist, vom Tage der Ausfertigung an gerechnet, statt. Später kann die Realisirung eines Anerkenntnisses nur durch besondere Verfügung der Großherzoglichen Obersteuer- direction bewirkt werden.
Darmstadt, am 19. Januar 1853.
Aus allerhöchstem Auftrage:
Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.
F. von Schenck. Merck.
Anstellung.
Melchior Fuchö II. zu Daubringen als Forstwart für die dasige Gemeinde.


