Anzcigeblatt

der

Stadt und des Kreises Gießen.

Jfä 13._________________Sonnabend den 12. Februar 1833.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische t ff. 30 ft., für Auswärtige incl. PoffaufschlagS 1 ff. 39 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition lEanzleiberg Lit. B. Nr. f.) EinrstcknngSgebühr für die gespaltene Lorvuszeile 1 fr.

Anzeigen ans verschiedenen Schriften die gespaltene EorpuSzcile 3 fr.

Amtlicher T h e i l.

Hand­

oberen seinem

Mutations-Verzeichniß für den Zeitraum vom 1. Februar 185 bis 31. Juli 185

August Januar

Dieses Mutations - Verzeichniß enthält (Zahl mit Buchstaben zu schreiben) Seiten und ist auf jeder Seite mit dem Zeichen (beizufügen) versehen worden, was hiermit beglaubigt wird.

N, den 1. August 185

Der Großherzogl. (Landrichter)

N.

Dieser Beglaubigung wird ein Gerichtsst'egel beigedruckt, das den Endfaden des Heftes in sich befestigt.

Steuerbezirk.

N.

Inhalt des Gr. Hess. Regierungsblatts vom 1. Februar 1853, Nr. 3.

. t>!t Mitglieder des Staatsraths für das Zahl' 1853 bctr.; 8) Bekanntmachung, die Steuerrückvergütung von dem in das Ausland

ausgcfuyrren Bier betr.; 3) Bekanntmachung, die Vergütung für die in 1853 in Geld zu berichtigenden Besoldungs- und Pensions-Naturalien bctr. 4' . e Niederschlagung von zwei Zielen der Umlagen der israelitischen Religionsgemeinde zu Eimelrod für 1858; aj Bekannt-

eJe!ncc tlmlage zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Reliqionsgemeinde Crainfeld, im Kreise Lauterbach; 6) Ueber- Ilcyt ver für das ^ayr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedü'rfnisse in den israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Nidda- »-> n- ueverslcht der für das Zahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Nidda: f.1?11?!10,11 Großherzogl. Landes-Universität Gießen; 9) Ermächtigung zur Annahme fremder Orden; - 10) Ertheilunq eines Patents: - 11) Dienstnachrichten; 18) Charaktererthejlunz; 13) Dienstentlassung; 14) Sterbfalle.

Bevor Vnnng, bie Ausführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 über die Erwerbung des Grundeigenthums und die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbtitels in dem Grundbuche in den Pro­vinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.

(Fortsetzung.)

10. Die amtliche Beurkundung des Erwerbtitels bei Vermächtnissen und Erbschaften (Art. 8, 11, 12 des Gesetzes vom 1ÄTr *852) ioll zwar in der Regel in einem alle Voraussetzungen dieses Erwerbes umfassenden Zeugnisse des Erbschaits- genchts bestehen, sie kann jedoch, wenn daö Erbschaftsgcricht ein ausländisches oder ein Gericht der Provinz Rheinhessen ist weaen Verschiedenheit der organischen Einrichtung nicht überall erlangt werden, weßhalb in solchen Fällen das Gericht der belcaenen Sacke nach den über die einzelnen Erfordernisse von d.n Betheiligtcn beizubringenden Beweismitteln, z. B. Notariatsurkunden, Ausrüäen aus Kirchenbüchern und Clvilstandsregistern u. dgl., die Zulänglichkeit der Beurkundung zu beurteilen hat. 8

Uebrigens ist die gerichtliche Bestätigung hinsichtlich der dinglichen Rechtsverhältnisse, wie schon im 8.4 im Allgemeinen bemerkt worden, insbesondere auch bei den, von einem andern inländischen oder ausländischen Gerichte ausgefertigten Loos- oder Tbeilietteln über unbewegliche Sachen immer von dem Gerichte der belegenen Sache zu ertheilen. Eine Prüfung der dinglichen Rechtsverhältnisse nach den Vorschriften über Bestätigung von Verträgen muß dieser Bestätigung vorausgehen, wie sie auch bei den in den Artikeln Q 10, 13 und 14 erwähnten Erwerbsarten erforderlich ist, da in dem richterlichen Urtheile, in der gerichtlichen Adjudications- oder Emweisungsurkunde, in der Ersitzungsbescheinigung nur die relativen Kennzeichen des Erwerbs in Beziehung auf dessen Recktsaiiltin- keit dem seitherigen Eigentümer gegenüber, nicht aber die absoluten Erfordernisse des Eigenthumsübergangs dargcthan fein können '

8. 11. Zu den im Art. 15 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vorgesehenen Fällen gehören namentlich die von den -ustän- digen Verwaltungsbehörden ausgefertigten Urkunden über Gcmeinheitstheilungen (nach der Verordnung vom 7 September i8i4r und über Gemarkungsveränderungen (Vergleiche die Kreisraths-Jnstruetion vom 20. September 1832, §. 108 N 5)

8. 12. Das Mutations-Verzeichniß ist nach dem, dieser Verordnung unter A beigesügtcn Formular folgendermaßen einruricklen . a- Für lede Gemarkung ist ein besonderes den muth,nützlichen Bedarf der Blätter für ein halbes Jahr enthaltendes Heft mit einem

Umschläge anzulegen, welches von der ersten bis zur letzten Seite mit fortlaufenden Zahlen und auf jedem Blatte in der Ecke der rechten Seite von dem nach Art. 19 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 hierzu berufenen Beamten mit Handzeichen zu versehen ist. Auf die erste Seite dieses Heftes ist folgende Aufschrift zu setzen :

Gemarkung. . Landgericht.

N. N.