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(Fortsetzung folgt).
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Frist von den davon in . „ . . Verwaltungsbehörde die Anzeige zu machen.
Finanzgesetz für die Jahre 1851, 1852 und 1853.
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei
Wir haben nach Anhörung Unseres Staatsraths und nachdem Wir ^unb zur Deckung des
übereingekommen sind, wie die zur Bestreitung der Staatsausgaben in C1 Besteuerung unb ber Benutzung des Slaats-
in ber vorigen Finanzperiobe entstanbcnen Deficits erforderlichen Summen 6 1g{5 jm verfasiungsmäßigen Wege auf die
crebits aufgebracht werben sollen, unb ba inmittelst bas Finanzgesetz vom . t unb verorbnen hiermit, wie folgt :
Jahre 1851 unb 1852 bereits ausgedehnt und in Wirksamkeit gesetzt worben ist, - vnorbnet unb verorbnen g
§. 1. Für das Jahr 1853 soll an direkten Steuern der Betrag von acht und einem halben Kreuzer aus den Gulden Normalsteuerkapital ausgeschlagen unb nach ben gesetzlichen Bestimmungen erpoden we • Kunststtaßenbams ausgenommenen
Die Beiträge zur Verzinsung unb Tilgung ber zum Behuf des S aats- W «WI P auszubringen sind, Kapitalien, welche nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen g
werben biesem Steuerausschlage noch besonbers zugesetzt. -r,,,an-aeienes vom 7. Octobcr 1845, die durch das
Für das Jahr 1853 soll jedoch, wie seither nach den Bestimmungen des F straßenbauschulden, verordnete Erhö-
Gesetz vom 3. October 1845, bett, ff, nd die Verzinsung und allmahlige T g g dieser Erhöhung, als die zur nöthigen
hung der bestehenden Steuerausschläge nicht zur Ausführung kommen. So oh jm Nettobetrag eines Ausschlags von
Gleichstellung der drei Provinzen Unseres Großherzogthums unter sich erforbcrliche S s StaatSschulben-Tilgungs-
2 Hellern auf ben Gulden Normalsteuerkapital zur Hälfte ans ber ' äucr nV7taliEn jutn Behuse der
kaffe entnommen, unb in die Provinzialstraßenbaufonds der tret «Uwrnnj»«»> 3. October 1845, Verzinsung unb Tilgung ihrer Provinzialstraßenbauschulden, nach den Bestimmungen des erwärmten ui, y
schlag beigesetzt und mit demselben erhoben werden.
bücher betr.) , . <TtxApnnpf,nrfe können nur auf den Grund eines beglaubigten Meß-
Abänderungen an dem, m dem in Gegenwart des Vorstehers des Ortsgerichts
briefs durch den Steuercvmmissar oder den das Grundbuch sortsu-renvea ^oe Abänderungen von dem Stenercommiffär oder werde». Alic Zchlm fr» täte. m„ »orten ,»,r P---cll,nI--I-, »Ich- ««< »cm »-« Ionsq-C»rcn -Beamten nnd wn »em B-rstch-r jn , * • "™ t[m schnei weiten. Seftcret
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»le M Offen,egnnz dc« Snmdbnch« y* dem Stadt, »ter (.g
ledi'gung der Anstände, welche sich ergeben haben, nicht genügend erschein^ so h Gestges vom 12. Januar 1841, die Er-
Stadt- oder Landgericht auf Bewilligung einer weiteren Frist anzutragen. (Art. 1 des Gesetzes vom junu«
streckung der zur Offenlegung der Grundbücher bestimmten Fust bett.) Vorsteher des Ortsgerichts aufzubewahren. Diese
Die legalisirten Grundbücher und die dazu gehörigen Karten finb ’ Neaistratur in der Weise stattfinden, daß diese
Aufbewahrung muß unter Verschluß an einem sicheren Orte m der ortsgenchtllchen strawr m^°er^-|e |t P
wichtigen Urkunden bei eivtretender Feuers - oder anderer Gefah'i, ohne aller aestatten. Abänderungen des Grundbuchs oder
Die Einsichtnahme dieser Urkunden kann der Vorsteher nur ttseiner G g g s ^^tsübrunq der Grundbücher von der neue Einträge in dasselbe darf er nur dem Steuereomm.ssar oder dem, welch ° st mit M ™ 9 , Ver-
höhern Behörde beauftragt ist, gestatten, und das darüber auszunehmende Protoeoll muß er nut untere
ordnung vom 23. Januar 1844, die Fortführung der Grundbücher.betr.) , .. mi-t t>em Inhalte des Grundbuchs
Der Vorsteher ist verpflichtet, auf Verlangen Grundbuchsausznge auszuserügen, «eiche genau mn vem v
übereinstimmen müssen. (Art. 9 des Gesetzes vom 29. Oetober 1830, die lcherrmg g 61ie ^rtegericht darüber*dem
Wenn, nicht blos vorübergehende, Eulturveranderungen eines GrmidMs vork.^scheinigung unb wenn die Eulturver- Besitzcr bcs Grundstücks eine Bescheinigung auszustellen. Der Besitzer 'st ver u , e,cJ 8 8 Jahres, bem
änb?rung nur einen Theil bes Grunbstücks betrifft, auch emen vorschn emwArt. 9 Vorsteher bes Ortsgerichts vorzulegen, welcher darüber em bcsonberes Verzcichmtz zu suyren » 8
ber Verordnung vom 23. Januar 1844, bie Fortführung der Grundbücher e" Vorsteher unb letzterer
Bemerkt ein Mitglied bes Ortsgerichts einen Feh er m emem legal.sirNn Gtundbuch so « J b.e Erwerbung des dem Stadt- oder Landgericht die Anzeige davon zu machen. (Art. 23 bes Gesetzes vom ö


