[21

II; Indirekte Auflagen.

2. Die Tranksteuer und Zapfgebühr vom Wein, sowie die Tranksteuer von Vier und Obstwein und die Maischbütten- und Branntwein - Materiaksteuer, nebst der Ücbergangsabgabe vom Branntwein sollen in dem Jahre 1853 nach den Bestimmungen der bestehenden Gesetze und des Gesetzes über Abänderungen an der Besteuerung des Branntweins und Biers vom 24. December dieses Jahres erhoben werden. , ,

8. 3. Die übrigen inneren in der vorigen Finanzperiode bestandenen indirectcn Auflagen, nämlich :

1) das Chausseegeld sowohl auf den Staats- als wie auf den Provinzialstraßen;

2) die Salzregie mit dem Preise von drei Kreuzer für das Pfund Salz im ganzen Umfange des Großherzogthums;

3j die Stcmpclabgabe, sowohl in den Provinzen Starkenburg und Oberheffcn, als wie in der Provinz Rheinhessen, nebst den Einregistrirungs -, Jnscriptions-, Erpeditions- und Transseriptionsgebühren in der Letzteren;

4) die Collateralgelder;

5) die Hundesteuer;

6) die Abgabe von Schießpässen, sowie endlich

7) die sonstigen in dem Staatsbudget aufgesührten Staatseinnahmen sollen auch im Jahre 1853, jedoch unter den nachfolgenden Mohifieationen, sortbestchen und nach den für dieselben dermalen geltenden gesetzlichen Vorschriften erhoben werden :

a) cs soll das feine Tafelsalz zu 6 fr. per Pfund und ein dem gewöhnlichen Kochsalz an Gehalt nur wenig nachstehendes, durch geeignete Zusätze zu anderen Zwecken unbrauchbar gemachtes Salz an Landwirthe zur ViehMerung und zum Düngen zu 1 % fr. per Pfund verabfolgt werden;

b) die Abgabe von Jagdwaffenpässen soll mit 7 fl. für jeden Jagdwaffenpaß erhoben werben;

c) die Abgabe von Hunden soll vom 1. Januar 1853 an, und zwar :

a) für jeden für die Schaafhirten nöthigen Hund mit 45 fr. und

bl für alle übrigen Hunde mit 2 fl. für jeden Hund, erhoben werden.

d) Von den Besitzern von Nachtigallen sollen vom 1. Januar 1853 an eine Abgabe von 5 fl. für jede gehalten werdende Nachtigall erhoben werden.

8. 4. Die Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangszölle sollen auch in dem Jahre 1853 nach Maßgabe der bestehenden Zoll- vereinigungs - Verträge verwaltet und erhoben werden.

Jin Falle, daß über die Handelsverhältnisse-und über die gemeinschaftlichen Zölle weitere Uebereinfünfte zwischen den dennaligen Vereinsstaaten, sowie mit anderen deutschen Staaten zu Stande kommen, oder von dem Zollverein mit anderen Staaten Verträge zur Erleichterung des gegenseitigen Handelsverkehrs abgeschlossen werden, sollen im Laufe der Finanzperiode hinsichtlich der Zölle und der Zollgesetzgebung und der hiermit in Verbindung stehenden Steuer vom inländischen Rübenzucker diejenigen Abänderungen ange­ordnet werden, welche als nothwendige Folge solcher Staatsverträge erscheinen. Die Verträge, welche die Staatsregierung in Folge der in diesem Paragraphen enthaltenen Ermächtigung abschließt, werden den Ständen bei ihrer nächsten Versainmlung zur Kenntniß und geeigneten Beschlußnahme mitgetheilt.

III. Deckung des Deficits und Herstellung des Betriebskapitals.

8. 5. Zur Deckung des Deficits, welches in der vorigen Finanzperiode entstanden ist, sowie zur Herstellung des Betriebs­kapitals der Hauptstaatskasse soll neben der durch das Gesetz vom 8. December 1851 bereits angeordneten Ausgabe von 900,000 fl. in Grundrentenscheinen, sofern und soweit es als nöthig erscheinen wird, ein verzinsliches Darlehen bis zum Belaufe von höchstens 500,000 fl. ausgenommen werden.

IV. Ausgabe n.

§. 6. Sämmtliche Stautsausgaben sollen auf die verschiedenen Verwaltungszweige so verwendet werden, wie die Bedürfnisse derselben von Unseren getreuen Ständen bewilligt worden sind.

Die bei der Einnahme int Ganzen entstehenden Ueberschüsse, sowie die bei den einzelnen Verwaltungszwcigen erfolgenden Er­sparnisse sollen dazu dienen, unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen, und das Betriebskapital der Hauptstaatskaffe, welches ein­schließlich des baaren Reservefonds auf die Summe von 1,100,000 fl. gebracht werden soll, soweit als möglich wieder herzustcllcn.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrücktcn Staatssiegels.

Darmstadt am 29. December 1852.

(L. S.) LUDWIG.

F. v. Schenck.

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Arrangement versucht und in diesen Be­ziehungen Zustimmung jedes nicht gehörig vertretenen Gläubigers zum Beschlüsse der Mehrheit unterstellt werden.

Grünberg den 28. December 1852.

Gr. Hess. Landgericht Weicker. Eck stör m.

von

et-

Donnersiag den 3. März 1853, Vormittags 9 Uhr,

dahier anzuzeigcn und unter Vorlage waiger Urkunden näher zu begründen.

Edlctalladung.

43) Grün berg. Gr. Hofgericht der Provinz Oberhessen hat über das Ver­mögen des Metzgers Gottlieb Schildwäch-

ben, aufgefordert, dieselben bei Meldung stillschweigend erfolgenden Ausschlusses der Masse im Termin

ter zu Grünbcrg den Concursproceß er­

kannt. ES werven daher alle Diejenigen, ........w» 5U «Hluuvtu.

welche Forderungen oder sonstige Ansprüche | In tiefem Termin soll ein Curator und an das Vermögen desselben zu bilden ha-! ein Gläubigerauöschuß ernannt, auch ein