Anzeigeblatt

der

Stadt und des Kreises Gießen.

M 4. Mittwoch den 12 Januar 1833.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis veS ZabrgangS für Einheunische l ff. 30 kr., für Äaswärtige incl. PostaufschlagS 1 ff. 39 kr. ÄuSwärtS abonnirt man ftch bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Ean;leiberg Lit. B. Nr. 1.) Einrücknngsgebühr für die gespaltene Corvuszeile 2 kr.

Anzeigen auS verschiedenen Schriften die gespaltene LorpuszeUe 3 kr.

Amtlicher T h e i l.

Instruction

für die Großherzoglichen Ortsgerichte in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.

(Fortsetzung.)

§. 34.

Begutachtung bei Veräußerung und bei Theilung von Gütern, oder von einzelnen Grundstücken, bei Guts­anschlägen u. s. w.

Wenn die Ortsgerichte zur Begutachtung bei Veräußerung von Mündelgütern, wozu auch Verpfändungen derselben gehören, bei Gutsanschlägen oder bei sonstigen Veranlassungen von den Gerichten aufgefordert werden, so ist es ihre Pflicht, alle Verhältnisse genau zu erwägen, und ihr Gutachten jedesmal mit Gründen zu begleiten.

Was insbesondere die Begutachtung bet Theilungcn von Grundstücken bctrisst, so werden ste auf die im §. 18 darüber enthal­tenen Vorschriften verwiesen.

8. 35.

Vcrmögensabtheilungen.

Wenn sich Eltern, welche ihr Vermögen an ihre Kinder abtreten und dasselbe zugleich unter sie vcrtheilt haben wollen, oder wenden sich großjährige Personen, welche ein ihnen gemeinschaftliches Vermögen theilen wollen, an die Vorsteher mit der Bitte um Vornahme diejer Theilung, so haben Letztere den erforderlichen Abtheilungövertrag nach Vorschrift des §. 20 aufzusetzen, die Abthei- lung selbst aber mit Zuziehung der Gerichtsmänner und aller Betheiligten vorzunehmen, hierbei das zu theilende Vermögen nach den vorliegenden Verhältnissen in möglichst gleiche Looszettel (Formular Nr. 8. 9.) zu bringen, die dennoch bleibende Verschiedenheit durch Geldvergüiung auszugleichen und auf diese Weise alle Looszettel gleichzustellen. Tragen die Gerichte den Ortsgcrichten Theilungen auf, so ist jedesmal insbesondere auch noch eine Schatzung der zu thcilenden Gegenstände zu veranlassen. Bei jeder Vertheilung ist übrigens hauptsächlich auch darauf zu sehen, daß sämmtliche Schulden gehörig vcrtheilt und der Antheil eines Jeden davon in die Looszettel eingetragen werde.

8. 36.

Grundbücher.

Wenn Grundbücher neu errichtet werden, so ist der Vorsteher des Ortsgerichts der betreffenden Gemeinde zur Aufsicht über dieselben, während sie auf dem Gemeindehause zur Einsicht der Interessenten offen liegen, verpflichtet. (Art. 2 des Gesetzes vom 28. October 1830 zur Sicherung des Grundeeioenthums rc.) Die Betheiligten können von diesen Grundbüchern Einsicht nehmen und Auszüge daraus verlangen, welche der Vorsteher innerhalb 14 Tagen auszufertigen hat. (Art. 3 der Verordnung vom 13. December 1839, die Legalisirung der Grundbücher rc. betr.)

Nach erfolgter Offenlegung des Grundbuchs hat der Vorsteher in Gemeinschaft mit den Gerichtsmännern dasselbe genau zu durchgehen und den darin eingetragenen mit dem wirklichen Besitzstände zu vergleichen. Von jedem aufgefundenen Widerspruch zwi­schen beiden muß der Vorsteher des Ortsgerichts die betreffenden Grundbesitzer schriftlich in Kennmiß setzen und sie darauf aufmerksam machen, daß nach Ablauf der zur Offenlegung bestimmten Frist die in der vorausgegangenen öffentlichen Bekanntuiachung angedrohten Nachtheile eintreten werden. (Art. 4 der Verordnung vom i3. December 1839, die Legalisirung der Grundbücher rc. betr.)

Wenn sich Jemand, der sich durch die Einträge im Grundbuche hinsichtlich des Besitzstandes beschwert erachtet, während der zur Offenlegung des Grundbuchs bestimmten Frist an den Vorsteher des Ortsgerichts wendet, um denjenigen, welcher bei Abände­rung des Inhalts des Grundbuchs bctheiligt ist, zum Versuch einer gütlichen Verständigung vorladen zu lassen, so hat sich der Vorsteher dieser Vermittelung zu unterziehen oder eine Beseitigung des vorgefundenen Anstandes auf sonstige geeignete Weise zu ver­anlassen. Wenn Vereinigungen zu Stande kommen, oder sich die Anstände in sonstiger Weise erledigen lassen, so sind darüber von dem Vorsteher Protocolle in ein geheftetes Buch unter fortlaufenden Nummern aufzunehmen. (Art. 5 der Verordnung vom 13. De­cember 1839, die Legalisirung der Grundbücher betr.) Von allen, bei der Durchgehung des Grundbuchs vorgefundenen Fehlern, welche durch unterlassene Declarationen des Besitzwcchsels veranlaßt und während der zur Offenlegung des Grundbuchs anberaumten