635
itt Käufer $ t 24 Stund egebühr Dz, mann.
postverbink, und bis dch eder zum A» ii Gießen«!
n, rp t BeESLNtttMOch UN N.
Indem ich nachstehenden Abdruck der Statuten des laudwirthscbafklichen Beiirksvcreins des Keei'ses teMW *»w k»- - d" lÄÄÄÄte »
I. zum II. Director:
,, af _?er Gr. Universitätsrichter Haberkorn dahier; II. zu Aiisschußimtgliedern:
1) der Gr. Bürgermeister Ebel dahier;
2) der Gr. Oberförster Professor Dr. Zimmer dahier;
3) der Gr. Schullehrer Schlapp zu Rödgen und
. , 4) das Gemeindcrathsmitglied Georg Reiber dahier;
III. zu weiteren Ausschußmitgliedern im Sinne des §. 3. pos. 3 b. der Statuten -
1) der Gr. Bürgermeister Heller zu Sich;
2) der Landwirth Wilhelm Reidel zu Heuchelheim und
m , 4) der Gr. Bürgermeister Wagner zu Großenbuseck.
Lf”®” ® f*an" "" "-°> Kr Kr-lS-mISg.hAs- @r«i,e6trg d-HIer auf ffli.
mÄ«"» “ * *■*" ***** I-Htt-Ich-,
Gießen den 30. November 1853.
des landwirthschastlichen Bezirksvereins vom Kreise Gießen
Öen, auf m
>etrifft, so 8 reicher, nein
mmtliche?«i r noch g« ! gehalten ul
S)er erste Direktor des landwirthschastlichen Bezirksvereins des Kreises Gießen
K ü ch l e r.
§. 4 Der zweite Direktor und die Ausschußmitglieder werden von den Mitgliedern auf je drei Jahre gewählt. Bei Ver- lstnderung des II. Direktors hat ein Ausschußmitglied dessen Geschäfte zu besorgen. a "
§: 5 , Die Secretariats - Geschäfte, und zugleich daS Rechnungswesen, besorgt ein Sekretär, welcher von dem I. Direktor
Ausschusses aus den dazu bereitwilligen Mitgliedern des Pereins auf Widerruf ernannt wird.
e ?’■ Geschäftsordnung für die Versam'mlunq dcS landwirthschastlichen Bereins der Provinz Oberhessen soll auch sur den Bezirksverein angewcndet und eingehalten werden.
,T I; 7; Wie die Mittel für die Wirksamkeit des Bereins be- schafft werden sollen, ist von den Beschlüssen der General-Versammlung abhängig. "°vr
8. 8. Wenn es sich um Abänderung der Statuten bandelt o ist es nothig, daß eine Versammlung sämmtlicher Mitglieder berufen, und zugleich der Gegenstand der Abstimmung in de! Regel durch das Anzeigeblatt für die Stadt und den Kreis Gießen rm Voraus bekannt gemacht werde. Zu einer aüftiXn Beschlußnah,ne sind alsdann die Stimmen von wenigstens^/ der zur Abstimmung Erschienenen erforderlich. 9 Un6
9< 3^em Mitgliede steht eS frei, Anträge und Vor- schlage an die Generalversammlung zu bringen; es kann aber über dieselben nur dann verhandelt werden, wenn ihr Geaenstand ,'n der Regel, vier Wochen vor der betreffenden General-Verlamm- lu"g dem ersten Direktor angezeigt Und von dstftm den^ Mst- glievern des Vereins bekannt gemacht worden ist.
. 10- General-Versammlungen aller Mitglieder des Re,
zirksvereins sollen berufen werden, so oft hinreichender Stoff zu Verhandlungen vorhanden ist. Die Bestimmung hierüber und die Benachrichtigung der Mitglieder liegt dem ersten Direktor ob.
Gießen den 30. November 1853.
(Folgen die Unterschriften.)
rern, Nam- fer EigeM scheu, we«
Senaten, daß deB
verteil
sunger.
r 1853.
Der landwi'rthschaftliche Bezirksverein für den Kreis Wen bildet für den landwirthschastlichen Provinzial-Verein der cln Or9a" Zur Beförderung der örtlich land- «dschaftlichen Jnterefsen des genannten Kreises. Seine Aus- EiSl" Untersuchung des derzeitigen Zustbndes des land- Ichchaftlichen Betriebes ui dem Kreise Gieß n die Aufsuchung KnfnmmUnß btr 50Zit,te'/ welche zu dessen Beförderung ode? myollkommnung dienen können. Es bilden die Statuten des W»eretn3 überall die entscheidende Norm für den Bezirksverein. !» ^'>.1 Bezirksverein hält sich zu dem genannten Zwecke
L Ä b ^b'ndung mit dem Ausschüsse des landwirth-
ftlichen ProviNjial-Veretus durch Einsendung seiner Proto- Ae oder durch anderweite Mittheilungen.
8. 3. Die Vorstände des Bezirksvereins sind
) cm erster Vorsteher, Direktor, welcher stets der erste Regieruiigsbeamte des Kreises Gießen fein soll;
2) ein zweiter Vorstand, II. Direktor;
3) em Ausschuß, bestehend:
a) aus 4 Mitgliedern, welche von den Vereinsglie- werden-"b Beschränkung, aus ihrer Mitte gewählt b) "''s 3 Mitgliedern, von welchen se Eins ans jedem er 3 Gerichtsbezirke des Kreises durch die darin wohnhaftei, Vereinsglieder zu wählen ist.
Vie Mitwirkung des Einen oder Andern dieser Mitglieder (unter b) bei der Begutachtung und Be- Ichlußiiahme des Gesammtausschusses, soll jedoch in va Regel nur auf die Fälle beschränkt fein, in wel- 7ct‘ Gegenstände, welche die specielleu Interessen ihres Bezirks oder einzelner Oertlichkeiten desselben berühren, zur Sprache kommen.
Wenn dieselben übrigens bei anderen wichtigeren Berathungen des Ausschusses von dem Direktor zur Byuluahme eingeladen worden sind, so kommt ihnen auch dabei Stimmrecht zu.
DaS Amt der Vorstände ist Ehrenamt.


