Ausgabe 
10.12.1853
 
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S. 2. Uebertretungen dieses Verbotes werden neben Confiscation der angekauften Kartoffeln mit einer von dem Käufer entrichtenden Strafe von zwei bis fünf Gulden für jedes gekaufte Malter Kartoffeln belegt.

§. 3. Insoweit die zuerkannte Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, ist dieselbe in Gefängniß und zwar mit 24 Stunt- für reden Gulden zu verbüßen.

§. 4. Von den erkannten und wirklich eingehenden Geldstrafen soll ein Dritttbeil dem Denuncianten als Anzeiaeqebübr uw wiesen werden. 0 y

§. 5. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Regierungsblatt in Kraft. Darmstadt, den 19. November 1853.

Aus Allerhöchstem Auftrage :

Großherzogliches Ministerium des Innern.

v. D a l w i g k.__v. Lehmann.

$8 e t a tt n t m <t cb ti ttg, Postverbindungen im Kreise Biedenkopf betreffend.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die seither zwischen Gießen und Battenberg bestandene PostverbiM eine Aenderung in der Weise erfahren hat, daß die Postwagen mit dem 1. d. M. nicht mehr von Gießen ausgchen und bis dch zurückgeleitet, sondern von Frohnhausen an der Lahn nach Gladenbach u. s. w. abgefertigt und an ersterem Orte wieder zum L Misse an die Eisenbahn nach Gießen einmünden werden, mittelst welcher die Beförderung der Postsendlmacu zwischen Gießen«! Frohnhausen stattfindet.

Das Personengeld ist festgesetzt worden für die Strecke

zwischen Frohnhausen und Gladenbach auf fl. 24 fr.

Biedenkopf 1

Battenberg 1 36

Was die seither zwischen Battenberg und Arnsberg bestandene wöchentlich zweimalige Postwagen< Verbindung betrifft, fo i diese in eine zweimal wöchentliche Carriolpostverbindung zwischen Battenberg und Hallenberg umgestaltet worden, mit welcher, nek Postsendungen, zwei Personen Beförderung erhalten.

Darmstadt, den 2. November 1853.

Großherzogliche Oberpostinspection.

______________________ G o l d m a n n. Bessunger.

3U Nr. K. A. G. 9267. Gießen am 3- December 1853.

Betreffend: Das Mitnehmen schulpflichtiger Kinder auf Reisen, hier insbesondere das von der Königlich Bayerischen Staatsregie­rung hierüber erlassene Verbot.

Das Großherzoglich Hessische

Kreis-Amt Gießen

an

sämmtliche Großh. Local-Polizeibeamte des Kreises.

Das Königlich Bayerische Staatsministerinm des Innern hat die Königliche Regierung der Pfalz angewiesen, sämmtliche M Polizeibehörden zu beauftragen, das Reisen schulpflichtiger Kinder, oder solcher, welche dieses Alter noch fl1 "icht erreicht haben, mit Kleinhändlern, Schauträgern und ähnlichen Individuen nicht mehr zu gestatten ul somit die Ausstellung der Neiselegitimationen auf diese nicht auszudehnen. In gleicher Weise sollen auch auswärtige Individua der fraglichen Kategorie behandelt, resp. denselben den Eintritt in den Regierungsbezirk verwehrt werden.

Sie haben sich hiernach zu bemessen und Inländer der bezeichneten Art, welche in die bayerische Pfalz reifen wollen, auf tief Bestimmungen aufmerksam zu machen. ' i

K ii ch l e r. ____

BekernNtM ttckung.

Kaufmann I. G. Appel dahier hat die seither von ihm geführte Hauptagentnr zur Beförderung von Auswanderern, Nam- der Schiffsbefrachter I. H. P. Schröder u. Comp. in Bremen, niedergelegt und hat daher um Rückgabe der in dieser EigE gestellten Caution gebeten.

Hierdurch ist auch die dem Unteragenten desselben, Kaufmann Heinrich Ferber dahier, ertheilte Coneesfion erloschen, wech auch diesem die geleistete Caution zurückgegeben werden soll.

Ansprüche, welche der Rückgabe dieser beiden Cautionen etwa entgegen gesetzt werden sollen, find innerhalb 6 Monaten, $ Tage der Bekanntmachung an gerechnet, bei der unterzeichneten Behörde mit einer Nachweisung darüber anzumelden, daß to* bei dem zuständigen Gerichte Klage erhoben worden sei, indem nach Ablauf dieser Frist die bezeichneten Cautionen werden gegeben werden. Gießen den 1. December 1853.

Großh. Kreisamt Gießen:

Küchler, Reg.-Nath.

Indem Jfenntniß brim Mitglieder gew

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Als Vor ierruf bestellt.

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