Sind Gebäude bei den Unterpfändern, so ist auf der ersten Seite anzugeben, wie hoch sse in dem Brandkatastcr stehen.
Wenn es vorkommt, daß ein Anderer, als der Schuldner selbst, Unterpfänder mit in die Hypothek gibt, so ist dieß so zu behandeln , als wenn der Dritte, der solche Unterpfänder einsetzt, selbst das Kapital aufnähme. Es müssen daher alsdann alle Fragen nicht allein mit Bezug auf den eigentlichen Schuldner, sondern auch mit Bezug auf jenen Dritten beantwortet werden.
In dem Eingänge des Fragebogens ist die Zustimmung Desjenigen, der Unterpfänder zur Hypothek gegeben hat, zu erwähnen.
Wohnt der Schuldner nicht an dem Orte, in dessen Gemarkung die Unterpfänder liegen, so muß das Ortsgericht des Wohnorts des Schuldners die Richtigkeit der Beantwortung derjenigen Fragen durch seine Unterschrift bezeugen, welche auf dessen persönliche und Familien-Verhältnisse Bezug haben. Daneben ist noch zu Frage 8 (Anlage Nr. 13) anzugeben, ob etwa eine Generalhypothek mrf den Namen des Schuldners in dem Hyrothekenbuche seines Wohnorts eingetragen steht. Liegen die Unterpfänder in verschiedenen Gemarkungen, so ist, wenn die Gerichte nicht die Ausfertigung verschiedener Fragebogen verfügen, der Fragebogen von allen Ortsgerichten dieser verschiedenen Orte zu beantworten. Die Fragenbcantwortung ist am Schlüsse von allen den Mitgliedern des oder der Orisgerichte, welche dabei mitgewirkt haben, und zwar auch von Denjenigen nochmals zu unterschreiben, welche etwa die auf der ersten Seite des Fragebogens befindliche Schatzungs-Urkunde bereits unterschrieben haben.
§. 33.
c) Fragebogen bei Kans-, Tausch-, Schenkungs- und Uebergabs-Verträgen, sowie bei Gntertheilungen und Versteigerungen.
Den Kauf-, Tausch - und Schenkungs-Notrckn, sowie den Versteigerungs-Protoeollen, den Uebergabs-Verträgen, Güterthei, lungen und den Eheverträgen, wenn in letzteren über Liegenschaften unter Lebenden verfügt wird, worüber die Formulare das Nähere ergeben, sind von dem Vorsteher und den Gerichtsmännern zu beantwortende Fragebogen beizufügen.
Die Fragen müssen genau und umfassend nach Anleitung deS Formulars Nr. 14 beantwortet werden.
Wenn einzelne Stücke nicht volles Eigenthum der Veräußernden sind, aber die dabei Betheiligtcn ihre Zustimmung zur Veräußerung ertheilt haben, so ist dies hier zu bemerken. Haften auf Grundstücken Abgaben, hinsichtlich deren es zweifelhaft ist, ob sie nicht aus Erbleich - oder anderen derartigen Verhältnissen herrühren, so ist dieses hier anzugebcn und dem Gericht die nähere Untersuchung zu überlassen.
Bei jedem veräußerten Grundstück ist anzugeben, durch welches Rechtsgeschäft, ob durch Kauf, Erbschaft, Schenkung u. s. w. — der Mann oder die Frau das Eigenthum erworben haben. Sodann sind die von dem Veräußernden vorzulegenden Eigenthums- Urkundcn bei jedem Grundstück mit dem Damm ihrer Bestätigung anzageben. Fehlt cs an Raum bei der Frage, so ist die Antwort auf einer Beilage des Fragebogens zu vervollständigen, welche demselben anzuheften und anzufiegeln und auf welche bei der betreffenden Frage zu verweisen ist. Sind mehrere Nummern durch einen und denselben Vertrag erworben worden, so werden sie zusammen angeführt.
Wenn der Eigenthümer über ein Grundstück keine gerichtlich bestätigte Eigenthums-Urkunde besitzt, so ist darüber Erkundigung anzustellen, durch welche Erwerbsart und zu welcher Zeit der Veräußernde in den Besitz dieses Grundstücks gekommen und wie lange er im Besitz geblieben ist.
Stimmt die Bezeichnung eines Grundstücks in den älteren Urkunden nicht mit dem Grund- oder Flurbuch überein, fehlen darin namentlich Pagina und Nummer des Flurbuchs, so werden sich die Vorsteher und Gerichtsmänner verlässigen, daß das in der älteren Urkunde genannte Stück mit dem hier gemeinten und nach dem Grund- oder Flurbuchsauszug angeführten ein und dasselbe sei, und sic werden, daß dieses der Fall, ausdrücklich anführen.
Die Ortsgerichte haben sich jedesmal die betreffenden Quittungen, Uebergabs-Verträge u. s. w. vorlegen zu lassen. (Fortsetzung folgt).
Gesetz, die Besteuerung des Branntweins und Biers betreffend.
^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.
Nachdem sich einige Abänderungen an den Bestimmungen der Gesetze vom 12. Juni 1827 und vom 16. Juli 1842 über die Besteuerung des Branntweins und Biers als räthlich ergeben haben, haben Wir nach Anhörung Unseres Staatsraths und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt :
Art. 1. Die nach dem zweiten Absatz des Artikels 5 des Gesetzes vom 16. Juli 1842 bestimmte geringere Maischbüttensteuer von 5 Kreuzer für 20 Maas Maischraum und für jede Einmaischung soll von der nächsten Brennperiode an nur von solchen Brennereien erhoben weiden, welche an einem Betciebstaae nicht mehr als 400 Maas Maischraum bemaischen. Diese Brennereien sind aber alsdann in ihrer Betriebszeit nicht mehr auf die Dauer von 7 Monaten während des Jahrs beschränkt.
Art. 2. Die Steuerrückvergütung von Branntwein, welche nach Art. 10 des Gesetzes vom 16. Juli 1842 stattfinden kann, soll in Zukunft fcen, Betrag von 4 ff. für die Ohm Branntwein zu 50 Grad nach dem Alkoholometer von Tralles und bei größerer oder geringerer Stärke den v.rhältnißmäßigen Betrag nicht übersteigen.
Die Bestimmung in dem zweiten Absatz des gedachten Artikels 10, daß nämlich die einem Branntweinbrenner geleistete Rück- vergütltng den Betrag der Steuer, die von ihm in demselben J.chre zu bezahlen war, nicht übersteigen dürfe, ist aufgehoben.
Art. 3. An Orlen, wo das Bedürfniß des Verkehrs mit dem Ausland es wünschenswerth macht, können unversteuerte Niederlagen von Branntwein unter Aufsicht der Steuerverwaltung gestattet werden.
Art. 4. Die Tranksteuer von Bier beträgt in Zukunft 1 Gulden 20 Kreuzer von der Ohm.


