Ausgabe 
5.2.1853
 
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Polizeiliche Bekanntmachungen.

Die an den Fastnachtstagen verübt werdenden Unfuge betr.

Nachdem man wabrgenommen hat, daß in den letzten Jahren am Fastnachtstagc maskirte Personen in den Häusern Geld gesammelt (gebettelt) haben und daß verschiedenen Personen in Liedern und bildlichen Darstellungen Verachtung bezeigt wurde, wird am Fastnachtstag- Geld einsammeln (betteln), werden künftig wie andere Bettler sofort ver-

2) Maskenwelche^lnd^re^in Amtlichen Men/in Bildern oder Liedern in der öffentlichen Meinung verächtlich machen, ÄÄ KM 6*,iPn ** K* SU Heff. Polizei-Co.nmiffär

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Gefundene Gegenstände.

Ein Maßstab, ein blauwollener Palatin und ein Arbeitsbeutel mit einem weißen Sacktuch und einem Paar Handschuhe.

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Greßen am 4. Februar 18a3. 'Jjj 0 v e r

Gerichtliche und Privat - Bekanntmachungen.

Besondere Bekanntmachungen.

168) Gießen. Die Ortsliste von den im Jahr 1833 geborenen Militärpflichtigen hause angeheftet. Einwendungen gegen diese Liste sind bis zu deren Abnahme, welche am 14. folgt, bei der Bürgermeisterei zu Protokoll zu geben.

Gießen am 31. Januar 1853. Der Gr.

ist an dem Rath- Februar l. I. er-

Bürgcrmeistcr Ebel.

195) Gießen.

Einladung

zu der Hauptversammlung des Evar- und Leihkasse-Vereins zu Gießen.

Die Hauptversammlung deS Spar- und Leihkasse-Vereins für das Jabr 1852 wird

Donnerstag den 10. Februar, Nachmittags 2 Uhr, in dem Sitzungslocale des Gr. Kreisamts dahier abgehallen werden.

Indem ich die verehrlichcn Mitglieder des Vereins hiervon in Kennlniß setze, verbinde ich damit die ergebenste Bitte, bei dieser Hauptversammlung sich einfinden zu wollen.

Gießen den 2. Februar 1853.

Die Direction der Spar- und Lcihkaffe

E ck st e i n.

196) Gießen.

Aufforderung an die Schuldner der hiesigen Pfand- und Leih­anstalt.

Die Schuldner der hiesigen Pfand- und Leihanstalt, deren Pfänder in den Mona­ten Juli, August, September, Qctober, November und Decem- ber 1852 verfallen sind, werden aufge­fordert, in dem Zeitraum vom 11. Februar bis 11. März d. I. dieselben einzulösen

oder zu prolongiren, als sonst deren Ver­steigerung am 11. April d. I. staltfindel.

Nach fruchtlosem Ablauf obigen Zeit- raums kann weder Einlösung, Prolongation noch Umschreibung vorgenommen werden. Die Säumigen haben es sich daher selbst beizumessen, wenn sie ihre Pfander erst in dem Versteigerungstermin gegen baare Zah­lung einlösen können.

Pfänder aus wollenen Stoffen müssen unbedingt eingelös't werden.

Die Herren Bürgermeister wer- dciicchicht, Vorstehendes in ihren Ge­meinden sofort bekannt machen lassen zu wollen.

Gießen den 1. Februar 1853.

Die Pfandhausverwaltung Bieler. Pfeil.

170) Gießen. Die Schulgelder aus den städtischen Schulen und der Real­schule vom IV. Quartal 1852 sind in den ersten 8 Tagen zur hiesigen Stadlkasse zu bezahlen.

Gießen am 31. Januar 1853.

Der Stadt-Einnehmer

Enders.

Edictalladungen.

191) Gießen. Forderungen an den Nachlaß der Witlwe des Gr. Canzleidie- nerS Klein zu Gießen, sind innerhalb 14

Tagen bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden, widrigenfalls dieselben bei Ueberlassung der Erbschaft an die ausge­tretenen Erben unberücksichtigt bleiben.

Gießen den 27. Januar 1853.

Gr. Hess. Stadtgericht Muhl. Boll.

194) Gießen.

Oeffentliche Aufforderung.

Nachdem sich der Wirth und Schuh- macher Balser Ranft von Beuern im Frühjahre v. I. mit Zurücklassung einer bedeutenden Ueberschuldung seines Vermö­gens heimlich aus seiner Heimalh entfernt, hat der für ihn wegen Andringens der Gläubiger bestelle Eurator Casimir Bcllof von da, unter Einwilligung der Letzteren, der Frau des Gemeinschuldners dessen Ver­mögen überlassen unt>' diese sich dagegen verbindlich gemacht, die ausgetretenen Gläu­biger nach Anleitung des getroffenen Ar­rangements zu befriedigen.

Es wird hiernach Balser Ranft, desien Aufenthaltsort unbekannt ist, öffentlich aus- geforderr, sich binnen 3 Monaten so gewiß über diese Vermögens-Abtretung dahier zu erklären, widrigenfalls sie unter Annahme seiner Einwilligung zur Ausführung ge­bracht wird. ......

Zugleich werden alle Diejcmgen, weM g,?Balser Rauft Forderungen bilden und