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Die Verpflichtung und Instruction der Sachverständigen erfolgt durch die Regierungsbehörde oder im Falle des Art. 7 durch den bestellten Commissär.

Art. 7. Wird die Bildung eines Verbandes für Gemeinden beantragt, welche verschiedenen Verwaltungs-Bezirken ange­hören, so hat das Ministerium des Innern zur Leitung der Verhandlungen einen Commissär zu bestellen und, nach Vernehmung der Gemeiiiderätbc der betreffenden Gemeinden, Begutachtung durch Sachverständige in der durch Art. 6 bestimmten Weise und darauf erfolgter Anhörung der Bezirksräthe der betreffenden Verwaltungs-Bezirke mit Gutachten über die in Art. 5 bezeichneten Punkte, statt deö Bezirksrathes wegen Bildung des Verbandes die Entscheidung zu erlhcilen.

Art. 8. Soll ein zur Zeit des Erscheinens gegenwärtigen Gesetzes bereits bestehender oder auf Grund dieses Gesetzes ge­bildeter Verband aufgehoben oder abgeänderl werden, und kommt deßfalls eine gütliche Uebereinknnst nicht zu Stande, so ist nach den in Art. 47 enthaltenen Bestimmungen zu verfahren und darnach zu entscheiden.

Art. 9. Die Kosten, welche durch die in den vorhergehenden Artikeln bezeichneten Verhandlungen entstehen, sind von den­jenigen Gemeinden, durch deren Gemarkungen der Bach fließt, oder deren Gemarkungen von dein Bache begränzt werden, vorzu- legen, demnächst aber :

1) wenn ein Verband wirklich gebildet wird, auf die Gemeinden, aus welchen der Verband besteht;

2) wenn ein Verband nicht zu Stande kommt, auf die Gemeinden, welche ihn beantragt haben;

3) wenn ein bestehender Verband aufgelöst wird, auf die Gemeinden, aus denen solcher bis dahin bestanden hat, und

4) wenn ein bestehender Verband abgeändert wird, auf die Gemeinden, aus welchen der neue Verband besteht, nach dem Verhältnisse ihrer Gesammtsteuercapitalien zu vertheilen.

Art. 10. Durch Localrcglements ist zu bestimmen, bei welchen Bächen und in welchem Zeitpunkte eine Aufräumung regel­mäßig zu vollziehen ist.

Diese Reglements sind nach Vernehmung der Ortövorstände von der Regierungsbehörde, bezüglich solcher Bäche aber, welche mehrere Regierungsbezirke berühren, wenn die betreffenden Vcrwaltuugsbeamten über den Inhalt sich nicht verständigen können, von dem Ministerium des Innern zu erlassen. (Schluß folgt).

Polizeiliche Bekanntmachung.

Gefundene Gegen stände.

Eine grüne Tuchkappc und ein stählernes Kettchen. Diese Gegenstände können von den Eigenthümern auf dem Großh. Polizeibüreau dahier in Empfang genommen werden.

Gießen am 1. April 1853. Der Gr. Hess. Polizei-Commiffär

___________________________ Rover.

Das Grvßherzoglichc Stadtgericht Gießen

an

die Großh. OrtSgerichte des Bezirks.

, Betreffend : Die Organisation der OrtSgerichte.

Sie werden hiermit angewiesen, unverzüglich OrtSgerichtsdiener zum Zwecke deren Verpflichtung in Vorschlag zu bringen.

Gießen den 31. März 1853. yj? u h l.

Gerichtliche

privat - Bekanutmachungen.

Edictalladung.

291) Hersfeld. Nachdem von den Erben des Eckhard Schade jun. zu Meck­bach, als:

1) Johann Heinrich Goßmann II.,

2) Johann George Goßmann II.,

3) Anna Katharina, Ehefrau des Ge­orge Ritter, geb. Schade,

4) Johann George Schade,

5) Anna Martba Schade, minderjährig und unter Vormundschaft des Mit­klägers 1,

6) Katharina Elisabeth Hübener, min­derjährig und vertreten durch ihren väterlichen Gewalthaber George Hü­bener II., sämmtlich zu Meckbach, gegen

den George Wilhelm Rudlvf zu Bebra folgeiide Klage:

»Der Eckhard Schade jun. zu Meckbach,

unD

der Großvater der Kläger wie der Ver­klagten ist verstorben uud wie der Stamm­baum Anlage B. zeigt, von denselben, als dessen Enkeln, indem diese die Erbschaft angetreten haben und zwar von den Klägern zu % und dem Verklagten zu gesctzlsu) beerbt worden.

Zum Nachlasse des Erblassers gehören die in den unter C. und D. überreichten Steuerbuchs-Eriraklen näher beschriebenen unter dem Namen des Erblassers katastrir- ten, Grundstücke Mcckbacher Gemarkung, tarirt zu 252 Thalern, ausweislich der Steuerbuchs-Ertrakle.

Diese Grundstücke sind noch ungetheilt und deshalb nicht zur Theilung gekommen, weil der Verklagte der gütlichen klägerischeii Aufforderung ungeachtet, die Theilung ver­weigert, derselben sich auch dadurch enizo- gen hat, daß er, ausweislich der Beschei­nigung Anlage E. sich in unbekannter

Fremde entfernt, und ohne daß sein Aufent­haltsort bekannt geworden, noch nicht zu­rückbegeben hat.

Die Kläger, zur fraglichen Theilung berechtigt, klagen deshalb durch mich hier­durch mit der Bitte:

1) den Verklagten zur Theilung der in Anlage C. u. D. katastrirten, frag­lichen Grundstücke nach Maßgabe der angeführten Erbschaftsantheile wie zur Erstattung der Proceßkosten zu ver- urtheilen, unb zu dem Ende

2) diese Klage dem, bescheinigtermaßen in unbekannter Fremde abwesenden Verklagten im Wege der öffeiitlichen Provoeation behändigen zu lassen.

Beweis der Klagthalsachen wird, für den Leugnungsfall angetreten

1. hinsichtlich der angeführten Erbschafts- Verhältnisse, wie der Ungetheiltheit der