Anzeigeblatt
der
Stadt und des Kreises Gießen.
27. Sonnabend den 2. April 1833.
Erscheint wöchentlich zwei M-l: Mittwoch uno Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 fr., für AnSw-irtig- Hel. PoftaufschlagS 1 ff. 39 kr. — LuSwLrtS abonnirt man sich bei allen Postämtern. Zn Gießen bei der Erv'dition (Eanjleiberg Lit. B. Nr. I.) - EinrncknngSgcbühr für die gespaltene EorpuSzeile 1 kr.
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Amtlicher T h e i l.
Gesetz,
die Aufräumung und Unterhaltung der Bäche betreffend.
8 U D W I G III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt :
Art. 1. Die Verbindlichkeit zur Aufräumung und Unterhaltung der Bäche, unter welchen in gegenwärtigem Gesetze alle nicht schiffbaren Flusse und Bäche, sowie die zur Entwässerung einer oder mehrerer Gemarkungen oder größerer Gemarkungstheile bestimmten künstlichen Gräben begriffen sind, ruht auf denjenigen Gemeinden, durch deren Gemarkung sie fließen.
Art. 2. In so weit ein Bach die Gränze der Gemarkungen zwischen zwei Gemeinden bildet, hat jede dieser Gemeinden die Hälste der Kosten der Aufräumung und Unterhaltung des Baches zu tragen.
Art. 3. Sind Privatpersonen oder der Staat oder Corporationcn vermöge eines privatrechtlichen Titels verpflichtet, die Kosten der Unterhaltung eines Baches ganz oder zum Thcil zu bestreiten, so wird diese Verbindlichkeit durch gegenwärtiges Gesetz nicht ausgehoben; indessen haben bei entstehenden Streitigkeiten die betreffenden Gemeinden so lange die Kostenvorlage zu leisten, bis die genannten Privaten oder Corporationeu durch richterliches Erkennlniß zur Erfüllung ihrer etwaigen Verbindlichkeit rechtskräftig verurtheilt worden sind.
Art. 4. Zum Zwecke der gemeinsamen Ausbringung der Kosten für Aufräumung und Unterhaltung eines Baches können mehrere Gemeinden zu einem Verbände (Concurrcnz) sich vereinigen und über das Verhältniß, nach welchem die Kosten auf sie zu vertheilen sind, Verträge abschließen.
Solche durch Uebcreinkünfte zwischen den Ortsvorständen gebildete Verbände unterliegen der Genehmigung der Regierungsbehörde.
_ Art. 5. Wenn eine oder mehrere derjenigen Gemeinden, welche bei der Aufräumung und Unterhaltung eines Baches in- tercssirt sind, zum Zweck der gemeinsamen Aufbringung der durch diese Arbeiten entstehenden Kosten bei der Regierungsbehörde die Bildung eines Verbandes beantragen, diese aber auf dem Wege der freien Uebercinkunft nicht bewirkt werden kann, so ist auf Verlangen der Regierungsbehörde oder einer oder mehrerer der bctheiligten Gemeinden von dem Bezirksrath darüber zu entscheiden, ob und aus welchen Gemeinden ein Verband zu bilden und nach welchem Verhältnisse die Kosten auf die Gemeinden zu vertheilen sehen.
Der größere oder geringere Nutzen, we^er den einzelnen Gemeinden aus der gehörigen Aufräumung und Unterhaltung eineö Baches erwächst, und beziehungsweise der größere oder geringere Nachthcil, welcher die einzelnen Gemeinden in Folge der Unterlassung oder Bernachlässigung jener Arbeiten treffen kann, sollen den Maßstab bei Vertheilung der Kosten auf die in den Verband zu ziehenden Gemeinden bilde».
Art. 6. Die Regierungsbehörde hat, ehe sie die Entscheidung des Bezirksraths veranlaßt, das Gutachten einer Commission von Sachverständigen sowohl über die Zweckmäßigkeit der Bildung eines Verbandes an sich, als auch darüber, aus welchen Gemeinden solcher zu bilden und nach welchem Verhältnisse die Gemeinden die Kosten zu tragen haben (Art. 5), einzuholen nnd dem Bezirksrath mitzutheilcn.
Diese Commission soll bestehen :
1) aus dem Kreisbaumeifter des Bezirks oder, wenn eö sich von Bildung eines Verbandes von Gemeinden aus verschiedenen Baubezirken handelt, aus einem Commissär der Oberbaudirection;
2) aus einem Sachverständigen, welchen die Gemeinde oder die Gemeinden, von denen der Verband verlangt wird, ernennen;
3) aus einem Sachverständigen, welchen die dem Verbände überhaupt oder in der verlangten Art widersprechenden Gemeinden ernennen.
Wenn mehrere Gemeinden, welche hiernach einen Sachverständigen gemeinschaftlich zu ernennen haben, über die Wahl sich nicht vereinigen können, so entscheidet das Loos, und wenn die Gemeinden, welche den Verband verlangen, oder diejenigen, welche ihm widersprechen, binnen einer von der Regierungsbehörde zu setzenden Frist unterlassen, einen Sachverständigen zu bezeichnen, so hat statt ihrer die Regierungsbehörde den Sachverständigen zu ernennen..


