Ausgabe 
30.6.1852
 
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angewiesen, und an uns

Sie werden falle zu verhaften

des Regierungsbezirks Gießen

an

sämmtliche Gr. Lokal-Polizeibeamten des Regierungsbezirks.

die Friedrich Fuldat'ö Ehefrau auS Grimberg, welche sich zwecklos herumtreibt, im BctretungS- abliefern zu lassen.

K ü ch l e r. ______

Gerichte besonders aus die größere oder geringere Gemeingesährlichkeit der Handlung und auf die Größe des an Eigenthum oder Gesundheit Anderer verursachten Schadens, sowie der für den öffentlichen Verkehr oder für den Staat verursachten Nachtherle Rücksicht zu "ehmen. $ gefährlicher Weise durch Handlungen der im Art. 1. bezeichneten Art die Benutzung der Eisenbahn in Gefahr setzt oder hemmt, soll mit Gesängniß oder mit Correctionshaus bis zu zwei Jahren, und wenn dadurch ein Mensch am Körper oder an der Gesundheit beschävigt oder getödtet worden ist, mit Correctionshaus bis zu vier Jahren belegt werden.

II. Znm Schutze des Betriebs der Telegraphen.

Art 6 Wer gegen eine Telegraphen - Anstalt des Staats rechtswidrig mit Vorsatz Handlungen verübt, welche die Benutzung * dieser Anstalt zu ihren Zwecken verhindern, stören oder beeinträchtigen, wird mit Correctionshaus bis zu vier Jahren bestraft.

Geschah die That in eigennütziger oder betrügerischer Absicht, oder zur Vereitelung obrigkeitlicher Anordnungen, so können die Gerichte statt aus Correctionshausstrafe, auf Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren erkennen.

Art. 7. Handlungen der im Art. 6. gedachten Art sind msbesondere : k ,

die Wegnahme, Zerstörung, oder Beschädigung der Drahtlettung, der Apparate und sonstigen Zubehvrungen der Telegraphen.

Rr R. C. 6213.

Betreffend: In Anklagesachen gegen Friedrich Fuldat und Camplicen von Grünberg wegen ausgezeichneten Diebstahls.

Die Großherzogltch Hessische

Anlagen; , , .

die Verbindung fremdartiger Gegenstände mit der Drahtlettung;

die Fälschung der durch den Telegraphen gegebenen Zeichen;

die Verhinderung der Wiederherstellung einer zerstörten oder beschädigten Telegraphen-Anlage;

die Verhinderung der Telegraphen-Osficianten in ihrem Dienstberufe;

jede Eigenmächtigkeit an der Telegraphen - Anlage, wodurch falsche Meldungen veranlaßt werden.

Ar. 8 Ist in Folge einer der im Art. 6. gedachten Handlungen em Mensch am Körper oder an der Gesundhett beschädigt worden, so trifft den Schuldigen Correctionshausstrafe bis zu drei Jahren, oder Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, oder, wenn ein Mensch das Leben verloren hat, Zuchthausstrafe bis zu sechszehn Jahren. ,

Ist in letzterem Falle Tödtung beabsichtigt worden, so tritt die Strafe des Mordes em.

Art 9 * Wer fahrlässiger Weise durch Handlungen der rm Art. 6. bezeichneten Art die Benutzug der Telegraphen-Anstalt zu ibren Zwecken verhindert, stört oder beeinträchtigt, wird mit Geldbuße, mit Gefängniß oder mit Correctionshaus bis zu sechs Mo­naten bestraft Ist in Folge der verhinderten, zerstörten oder beeinträchtigten Benutzung dieser Anstalt em Mensch am Körper oder an der Gesundheit beschädigt oder getödtet worden, so tritt Correctionshausstrafe bis zu zwei Jahren ein

Ait 10 Durch die Bestimmungen der Art. 6 bis 9 wird die Anwendung der in den Art. 1 bis 5 vorgesehenen Strafen in dem Falle des Zusammentreffens (Tit. VIII. des Strafgesetzbuchs) nicht ausgeschlossen.

Art 11 Die in den vorstehenden Art. 6 bis 10 enthaltenen Bestimmungen gelten auch von solchen Telegraphen-Anstalten, welche zwar nicht Eigenthum des hiesigen Staats, gleichwohl mit Genehmigung desselben von auswärtigen Regierungen oder von Privaten eingerichtet, und als solche von Unserem Ministerium des Innern durch öffentliche Bekanntmachung bezeichnet sind.

HI. Gemeinschaftliche Bestimmungen.

Art 12 Wird Jemand, der im Dienste einer Privat-Eisenbahn- oder Telegraphen-Anstalt ist, wegen eines der im gegen­wärtigen Gele,e bezeichneten, oder wegen eines andern Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu emer Freiheitsstrafe verurthe.lt, so zieht diese Verurtheilung eben die Folgen nach sich, welche in solchen Fällen nach dem Ltrafgesetzbuche, Art. 22 bis 25 und Art. 446 die Staatsbeamten und öffentlichen Diener treffen würden. r ..

Der hiernach von dem Dienste Entfernte darf von einer inländischen Privat-Eisenbahn- oder Telegraphen-Anstalt nur mit Genebmigung Unserer Verwaltungsbehörde wieder angestellt oder verwendet werden.

Art. 13. Das gegenwärtige Gesetz ist als ein Theil des Strafgesetzbuchs zu betrachten.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des bcigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt den 15. Mai 1852.

fL. S.) LUDWIG.

v. Lindelof.

Gießen am 25. Juni 1852.

Polizeiliche Bekanntmachungen.

Fleischpreife für Gießen vom 30. Juni.

1 Pfund Schweinefleisch . . ....« 13 ft.