Ausgabe 
30.6.1852
 
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Anzeigeblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

JYl>. A2. Mittwoch den 30. Juni 18Z2.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabcnd. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 kr., für Auswärtige mcl. Postaufschlags 1 ff. 39 kr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. 3n Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. ötr. 1.) EinrückungSgebühr für die gespaltene Corvuszeile 2 kr.

Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Corpuszeile 3 kr.

Amtlicher T h e i l.

Gesetz,

die ortsbürgerliche Niederlassung und die Verehelichung betr.

LUDWIG SSI. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. re.

Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen :

Art. 1. Wer das Ortsbürgerrecht erwerben will (Tit. 111. der Gemeindeordnung), muß das fünfundzwanzigste Lebensiab'- zurückgelegt haben. ° v

Art. 2. Für die Verheirathung eines Mannes wird erfordert, daß er das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgcleqt hat.

Art. 3. Es kann von dem in Art. 1 und 2 bestimmten Erforderniß des Lebensalters nach Anhörung des betreffenden Ge­meinderaths Dispensation ertheilt werden. Es hat aber solche keine Wirkung bezüglich der Stimmberechtiqunq bei Gemeindewabten und des Anspruchs auf Gemeindenutzungen.

Die Art. 44 und 47 der Gemeindeordnung sind aufgehoben.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssieqels.

Darmstadt den 19. Mai 1852.

IL- S.) LUDWIG.

________________________________________________________________________________v. Dalwigk.

Gesetz,

die den Eisenbahn- oder Telegraphen-Betrieb gefährdenden Verbrechen oder Vergehen betr.

8 U D W I G 11L von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.

Wir haben, nach Anhörung Unseres Staatsraths und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, verordnet und verordnen hlermtt, wie folgt: .

I. Zum Schutze des Eisenbahnbetriebs.

Art. 1. Wer rechtswidrig mit Vorsatz an einer Eisenbahn, an deren Zubehör oder an deren Betriebsmitteln ftcb einer fotoen Handlung schuldig macht, oder dem Bahnbetriebe solche Hinderniffe bereitet, durch welche für Menschen oder Sachen bei deren Be­förderung auf der Bahn eine Gefahr entsteht, oder die Benutzung der Bahn gehemmt wird, ist mit Correctioshaus bs zu drA Jabren oder mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu bestrafen. y jU ^apren

. 2trrt> Ist 'n Folge einer der im Art. 1. gedachten Handlmigen ein Mensch am Körper oder an der Gesundheit beschädiat worden, so tritt Corrcctlonshausstrafe von einem bis zu drei Jahren, oder Zuchthausstrafe bis zu fünfzehn Jahren, und wenn An Mensch lebensgefährlich beschädigt worden ist, oder das Leben verloren hat, Zuchthausstrafe nicht unter 8 Jahren oder auf Lebensreit ein. 3fl in letzterem Falle Tödtung beabsichtigt worden, so trifft den Schuldigen die Strafe des Mords.

~ . Sind in Folge einer der im Art. 1. gedachten Handlungen bloß Sachen beschädigt worden und beträgt der gestiftete

Schaden über tausend Gulden, so tritt Correctionshauestrafe von einem bis zu drei Jahren, oder Zuchthausstrafe bis zu fünfzehn

Bestrafung tritt ein, wenn durch solche Handlungen ein Schaden an der Bahn, an deren Zubehör, oder an deren Betriebsmitteln in gleichem Betrage bewirkt worden ist.

w. 4 3««effuna der Strafe (Art. 1, 2 und 3) ist es als ein besonderer Erschwerungsgrund anzusehen, wenn durst, That die tm Art. 1. gedachte Gefahr nicht nur Entstanden ist, sondern wenn auch der Thäter die Hervorbringung dieser Geiabr beabsichtigt hat; ferner wenn die That in verabredeter Vereinigung Mehrerer (im Complott) verübt wurde. Ueberdieß haben die