Ausgabe 
1.5.1852
 
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Anzeigeblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

33 Sonnabend den 1. Mai 1S52«.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 fr., für Auswärtige incl. Postaufschlags 1 st. 39 fr. Auswärts abonnier man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei ver Erpevition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) Einrückungsgebühr für die gespaltene Corpu^zeilc 2 fr

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A m t l i ch e r T h e i l.

Gesetz,

einige Abänderungen an dem Gesetze vom 28. October 1848 über mündliches und öffent­liches Strafverfahren mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Ober- heffen betreffend.

(Schluß).

Art. 11. (Statt des Art. 38.) Jeder in der Gemeinde wohnende Staatsbürger ist berechtigt, gegen das aufgelegte Ver- zeichniß, beziehungsweise gegen die erwähnte Erklärung wegen Uebergehung gesetzlich zulässiger oder wegen Eintragung unzulässiger Personen binnen weiteren drei Tagen schriftlich oder zu Protokoll Reclamation zu erheben.

Der Bürgermeister hat, wenn er die Reclamation begründet findet, das Erforderliche sogleich in der Liste zu berichtigen. Hält er die Reclamation für unbegründet, so giebt er Ließ dem Reclamanten alsbald schriftlich zu erkennen und bedeutet ihn, daß cs ihm

freisteht, binnen zehn Tagen zerstörlicher Frist bei der Regierungsbehörde des Hauptorts der Provinz durch schriftliche, aber stempel­

freie Eingabe den Recurs zu verfolgen.

Art. 12. (Statt des Art. 39.) Nach Ablauf der dreitägigen Frist zur Erhebung von Reclamationen sendet der Bürgermeister

jeder Gemeinde ohne Verzug die nach Art. 10 ausgestellte und berichtigte Liste oder vie dort erwähnte Erklärung nebst den über die

Reclamatt'onen erwachsenen Actenftücken an die Regierungsbehörde im Hauptort der Provinz ein.

Art. 13. (Statt des Art. 40.) Aus den bis zur Mitte deö Monats Juni eingelaufenen sämmtlichen Gemeindelisten der zu den Verrichtungen eines Geschwornen gesetzlich zulässigen Personen läßt hierauf die Regierungsbehörde des Hauptortes der Provinz für jeden Regierungsbezirk ein besonderes Verzeichniß aller darin wohnhaften Personen aus jenen Listen aufstellen.

Art. 14. (Statt des Art. 41.) Sind während der durch een Art. 11 vorbestimmten zehntägigen Frist Recurse eingelausen, so berichtigt die Regierungsbehörde die betreffende Grundlisre, wenn sie die Rcclamation begründet findet, oder sendet im entgegen­gesetzten Falle die, diese Einsprache betreffenden Actenstücke, mit ihrem Gutachten begleitet, binnen 8 Tagen an das Hosgericht der Provinz ein; welches binnen weiteren vierzehn Tagen über die Recurse zu entscheiden und seine Entscheidung, gegen welche weitere Berufung nicht statthaft ist, sofort der Regierungs-Commission des Hauptories der Provinz mitzuthcilen, sowie auch dieselbe dem Re­clamanten auf freiem Papier zu eröffnen hat.

Art. 15. (Statt der Art. 4246.) Aus dieser so gebildeten und geeigneten Falls nach Art. 14 berichtigten Urliste hat der erste Beamte der Regierungsbehörde im Hauptort der Provinz die Liste für das folgende Jahr zusammenzustellen. Er wählt zu dem Ende aus der Urliste eine Anzahl von zweihundert Personen, die durch Character, Lebenserfahrung und Bildung ihm die geeig­netsten scheinen, aus, und rheilt das Verzeichuiß derselben spätestens bis zum 15. December dem Präsidenten des Hofgerichts und dem Staatsanwalt mit.

Art. 16. (Statt des Art. 47.) Aus dieser Liste der Geschwornen für das ganze Jahr werden die Geschwornen für das nächste Vierteljahr durch das Loos bestimmt.

Dieß geschieht drei Wochen vor Eröffnung der Assisen durch den Präsidenten des Hofgerichtö, und zwar bei Vermeidung der Nichtigkeit in vorher bekannt gemachter öffentlicher Sitzung.

Der Präsident legt iw die Urne die Namen aller auf der Jahresliste befindlichen Personen, und zieht dann daraus dreißig Hauptgesch worne

Art. 17. (Statt der Art. 48 und 49.) Aus gleiche Weise werden die Hauptgeschwornen für jede folgende Quartals- oder außerordentliche Sitzung gezogen; nur werden dabei die Namen derjenigen aus der Urne weggelaffen, welche in den vorhergehenden Vierteljahren des nämlichen Jahres als Hauptgescbworne gezogen waren, und ihre Verbindlichkeit erfüllt haben, oder welche durch ein früheres Urtheil des Assisenbofes für immer entschuldigt worden sind.

Art. 18. (Statt des Art 50.) Der Präsident des HosgerichtS theilt die Liste der in vorbestimmter Weise für das nächste Vierteljahr bezeichneten dreißig Hauptgeschwornen (die Dienstliste) alsbald dem ersten Beamten der Regierungsbehörde an dem Haupt- orte der Provinz mit, welcher wenigstens acht Tage vor Eröffnung der Assisen jeden der Hauptgeschwornen durch einen Auszug auS der Piste davon in Kemitniß zu setzen hat, daß sein Name in der Liste eingetragen sei.