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Zugleich mit dieser Benachrichtigung werden dem Geschwcrnen Tag und Stunde des Beginns der Assisen unter der Aufforderung bezeichnet, sich bei Vermeidung der im Art. 57 des Gesetzes vom 28. October 1848 angedrohten Strafen zur bestimmten Zeit im Assisensaalc einzufinden.
Kann die Zustellung dieser Benachrichtigung nicht an die betreffende Person selbst geschehen, so muß sie in deren Wohnung sowie zugleich auch in der Wohnung des einschlägigen Bürgermeisters oder Beigeordneten, welcher dem Geschwornen davon Mitthei-' lung zu machen hat, abgegeben werden.
Art. 19. (Statt des Art. 46.) Der erste Beamte der gedachten Regierungsbehörde theilt sofort eine formelle Ausfertigung der im Art. 18 bezeichneten Dicnstliste dem Justizministerium, dem jeweiligen Assisenpräsidenten, sowie dem Staatsanwalt bei dem Cri- minalsenat des betreffenden Hofgerichts mit.
Art. 20. (Statt der Art 47—50.) Der erste Beamte der Regierungsbehörde am Hauptort: der Provinz hat, gleichzeitig mit der nach Art. 15 an den Hofgerichtspräsidenten zu übersendenden Jahresliste der Hauptgeschworncn eine Jahresliste der Ergän- zungsgeschwornen demselben imtzutheilen. 'In diese Liste sind aus den nach der Urliste befähigten, am Ort, wo das Schwurgericht gehalten wird, wohnenden Personen von dem ersten Beamten der Regierungsbehörde achtunbvierzig aufzunehmen, aus welchen die Ergänzungsgeschwornen für das nächste Jahr zu entnehmen sind.
Aus dieser Liste werden in öffentlicher Sitzung von dem Präsidenten des Hofgerichts bei der Ausloosung der Hauptgcschwornen gleichzeitig jedesmal zwölf Ergänzungsgeschworne für die bevorstehende Quartalssession durch das Loos gezogen. Die Namen der Ergänzungsgeschwornen, welche in den vorhergehenden Vierteljahren des nämlichen Jahres als Hauptgeschworne schon fungirt haben, werden bei den späteren Ausloosungen aus der Urne weggclassen.
Die Bestimmungen der Art. 18 und 19 kommen bezüglich der Liste der gezogenen Ergänzungsgeschwornen gleichfalls zur Anwendung.
Art. 21. (Statt des Art. 51.) Mit der Beendigung der Assisen verlieren die für deren Dienst gebildeten Geschwornenlifien (Art. 18 und 20) ihre Wirkung.
Art. 22. (Statt des Art. 52.) Ein Geschworner, welcher auf der Dienstliste gestanden, und als Hauptgeschworner der an ihn ergangenen Aufforderung Genüge geleistet hat, dars für das nächste Assisenjahr nicht in die Jahresliste der Haupt- oder Ergän- zungsgeschworcn eingetragen werden, cs sei denn, daß er ausdrücklich dazu eingewilligt hätte.
Art. 23. Die Namen der für immer entschuldigten Geschwornen, sowie derjenigen, welche als Hauptgeschworne thätig waren, sind alsbald nach Beendigung der jedesmaligen Assisen durch den Staatsanwalt dem ersten Beamten der Regierungsbehörde im Haupt- vrte der Provinz anzugeben.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift unv des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt am 22. März 1852.
(L. S.) LUDWIG.
v. Lindelof.
Nr. R. C. 4137. Gießen am 21. April 1852.
BetreffendDen Termin für den Abschluß und die Einsendung der Gemcinderechnungen für 1851.
Die Großherzoglich Hessische
Regierungs-Commission
des Regierungsbezirks Gießen
a n
sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks.
Nachstehend abgedrucktes Ausschreiben Großh. Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen zur Nachachtung und geeigneten Bedeutung der Gemcindeeinnehmer mit.
K ü ch l e r.
Zu Nr. D. 4665. Darmstadt am 11. April 1852.
Betreffend: Wie oben.
Das Großherzoglich Hessische
Ministerium des Innern
a n
sämmtliche Großh. Regierungs-Commissionen.
Wir bestimmen hiermit, ebenso wie cs für die letzten Jahre geschehen ist, auch in Beziehung auf die Gemcinderechnungen für 1851 den Termin zum Schluffe der Bücher allgemein aus den 30. Juni, zur Ablieferung der Rechnungen an die Großherzog- lichcn Bürgermeister auf den 31. Juli und zur Einsendung der Rechnungen an die Großhcrzogl. Rechnungskammer-Justificatur auf


