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26. Juni 1846, werden bis zum 1. Januar 1854 unter den nachstehenden Verabredungen, Bedingungen und Modificationen in Kraft erhalten.
Art. 2. Die Flagge der Zollvereins-Staaten soll bei der Einfuhr von Maaren jeder Art zur See in Belgien auf demselben Fuße behandelt werden, wie solches der Flagge Großbrittannienö durch den Vertrag vom 27. October 1851 bewilligt ist oder ihr künftig bewilligt werden möchte. Desgleichen soll auch auf die aus den Häfen des Zollvereines kommenden Einfuhren die Aufhebung aller nach der Herkunft bemessenen außerordentlichen Differentialzölle in derselben Weise ausgedehnt sein, wie solche durch den erwähnten Vertrag an Großbritannien bewilligt ist oder von Belgien in Zukunft den aus britischen Entrepots kommenden Einfuhren bewilligt werden möchte.
Man ist außerdem übereingekommen, daß das rohe Steinsalz aus dem Zollverein bei der Einfuhr in Belgien auf dem Rhein und der Schelde, oder auf dem Rhein und der Maas unter der Flagge eines der Zollvereins-Staaten, oder aber auf der rheinisch- belgischen Eisenbahn gleichmäßig zu dem Zolle von 1 Frc 40 Centimes per 100 Kilogramme zuqelassen werden soll, vorbehaltlich der Seitens der belgischen Verwaltung zur Vorbeugung des Schleichhandels zu treffenden Anordnungen. Die reglementsmäßigen Anordnungen, welchen die belgischen Schiffe unterliegen, sollen auch auf die Schiffe des Zollvereins zur Anwendung kommen.
Art. 3. Die belgischen Schiffe sollen von der im Separat-Artikel zum Artikel 5 des Vertrages vom 1. September 1844 erwähnten außerordentlichen Flaggen-Abgabe befreit sein.
Maaren aller Art, ohne Unterschied des Ursprunges, welche nach belgischen Häfen gebracht und von dort auf der rheinisch- belgischen Eisenbahn oder auf den niederländischen Binnengewässern oder der Maas nach dem Zollverein wieder ausgeführt werden, sollen zu denselben Zollsätzen in den Zollverein eingehen, als wenn fte direkt in einen Hafen des Zollvereins unter der Flagge eines der Zollvereinsstaaten eingeführt wären.
Art. 4. In Erweiterung des Artikels 18 des Vertrags vom 1. September wird das Verbot, mit welchem in Belgien noch die Durchfuhr einiger Artikel belegt ist, auf den Staats-Eisenbahnen aufgehoben; mit Ausnahme von Schießpulver und Eisen, sowie von Leinengarn und Geweben und Steinkohlen bei dem Durchgänge nach Frankreich.
Eisen, welches aus dem Zollverein auf der rheinisch-belgischen Eisenbahn oder auf dem Rhein und der Schelde oder auf dem Rhein und der Maas eingehet, um über einen Hafen des Zollvereins oder über einen Hafen der Ems, der Weser oder der Elbe, nach dem Zollverein wieder einzugehcn, soll frei von jeder Abgabe zum Transit durch Belgien verstattet werden, vorbehaltlich der gemeinsam zu verabredenden Control-Massregeln.
Was die accisepflichtigen Maaren betrifft, so werden die Versender sich denjenigen Anordnungen zu unterwerfen haben, welche die belgische Verwaltung zur Vorbeugung der Beeinträchtigung der Accise getroffen hat oder treffen wird.
(Schluß felgt).
Polizeiliche Bekanntmachung.
Gefundener Gegenstand.
Ein Zuber mit eisernen Reifen. Der Eigenthümer kann den Aufbewahrungsort desselben auf dem Gr. Polizeibüreau dahier erfahren.
Gießen am 28. Mai 1852. Der Gr. Hess. Polizei-Commisfär
L. Nove r.
Gerichtliche und ^privat - Bekanntmachungen.
Besondere Bekanntmachungen.
1116) Gießen. .
Das Sandholen im Lannspacher Banne.
Nach einer zwischen den Regierungen von Hessen und Preußen über die Hohheitsgrenzc stattgefundenen Rcgu- lirung sind die Gießener Einwohner berechtigt, auf der rechten Seite der Lahn^ im Launspacher Banne, aus der Stelle, welche zwischen den Grenzsteinen No. 5, 6, 7 und 8 liegt, Sand zu holen und es kann und darf ihnen dieses so lange nicht gewehrt werden, als diese Stelle nicht mit benutzbarer Erde überdeckt ist. Ich habe hiernach den dortigen Vorstand beschieden, und werde jenes Recht, den seitherigen Störungen gegenüber, durch alle gesetzlichen Mittel ausrecht erhalten. — Zeh setze die hiesigen Einwohner von diesem Verhältnisse in Kenntniß und sehe ihren Anzeigen entgegen, wenn von Seiten Lannspachs der Ausübung jenes Rechts die geringsten Schwierigkeiten ff--- sollten entgegengesetzt werden.
eßen den 25. Mai 1852.
Der Bürgermeister
Hch, Ferber.


