Auzeigeblatt
der
Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.
Jfä 1)Sonnabend den 29 Mai 1852.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ft. 30 ft., für Auswärtige incl. Postaufschlags 1 ff. 39 kr. — Auswärts abounirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — Einrückungsgebühr für die gespaltene EorpuSzeilc 3 kr.
Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene EorpuSzeilc 3 kr.
Amtlicher T h e i l.
Inhalt des Gr. Hess. Regierungsblatts vom 11. Mai 1852, Nr. 28.
1) Handels« und Schifffahrts-Vertrag mit dem Königreich Belgien betr. z — 2) Bekanntmachung, eine mit der Königlich Dänischen Postverwal« tung getroffene Uebercinkunft bezüglich der Erleichterung des Correspondenzverkehrs betr.; — 3) Bekanntmachung, den Ausschlag zur Deckung des Be- dürfniffes der Großherz. Brandversicherungs<Kaffe für 1851 betr. 4) Bekanntmachung, die Wahl der Geschwornen in der Provinz Rheinhessen für daS Jahr 1853 betr.; — 5) Namensveränderung; — 6) Dienstnachrichten; — 7) Characterverlcihung; — 8) Dienstentlassungen; — 9) Versetzungen in den Ruhestand; — 10) Concurrenzeröffnungen; — 11) Sterbfälle.
Handels- und Schifffahetsv ertrag
mit dem Königreich Belgien betreffend.
Nachstehende zwischen dem Großherzogthum Hessen und den übrigen zu einem Zollvereine verbundenen Staaten auf der eine« Seite, und dem Königreich Belgien auf der andern Seite abgeschlossene und von Sr. König!. Hoheit dem Großherzog, ebenso wie von allen anderen hohen contrahirenden Theilen ratificirte Additioual-Convention zu dein zwischen denselben hohen Negierungen unter dem 1. September 1844 abgeschlossenen (im Großh. Regierungs-Blatt Nr. 33 von 1844 publicirten) Handels- und Schifffahrts- Vertrag wird hiermit zur Wissenschaft und Nachachtung im Großherzogthum Hessen bekannt gemacht.
Darmstadt den 3. Mai 1852.
Aus Allerhöchstem Auftrag:
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Hauses und des Aeußern.
v. D a l w i g k. v. Biegeleben.
Additional Convention
vom 18. Februar 1852 zu dem Handels- und Schiffsahrts-Vertrage vom 1. September 1844 zwischen dem deutschen Zoll- und Handels-Verein einerseits und Belgien andererseits.
Seine Majestät der König von Preußen, sowohl für Sich und in Vertretung der Ihrem Zoll- und Steuer-Systeme angeschlossenen souverainen Länder- und Landestheile, nämlich des Großherzogthums Luxemburg, der Großherzoglich Mecklenburgischen Enklaven Nossow, Netzeband und Schönberg, des Großherzoglich Oldenburgischen Fürstenthums Birkenfeld, der Hcrzogthümer Anhalt- Köthen, Anhalt-Dessau und Anhaft-Bernburg, der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, des Fürstenthums Lippe und des Landgräflich Hessischen Oberamls Meisenheim, als auch im Namen der übrigen Mitglieder des deutschen Zoll- und Handels-Vereines, nämlich der Krone Bayern, der Krone Sachsen und der Krone Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, zugleich das Landgräflich Hessische Amt Homburg vertretend, der den Thüringischen Zoll- und Handels- Verein bildenden Staaten, nämlich: des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha, und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Hchwarzburg-Sondcrshausen, Reuß-Greitz und Reuß-Schleitz, des Herzogthums Braunschweig, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und
Seine Majestät der König der Belgier andererseits,
fortdauernd von dem Wunsche beseelt, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten des Zollvereins und Belgien aufrecht zu erhalten, und Willens, ihre Handels-Verhältnisse, wenn auch für jetzt nur vorläufig, dis zu dem Zeitpunkte zu ordnen, wo ts möglichstem wird, auf breiten und dauernden Grundlagen zu unterhandeln, haben zu Bevollmächtigten ernannt und zwar:
Seine Majestät der König von Preußen:
den Herrn Otto Freiherrn von Manteuffel, Allerhöchst Ihren Ministcr-Präfidenten, Staats- und Minister der auswärtigen Angelegenheiten re.; und
Seine Majestät der König der Belgier:
den Herrn Johann Baptist Nothomb, Allerhöchst Ihren Staatsminister, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Könige von Preußen :c.,
tikel übcreingew baSoIIma^ten ausgewechselt und solche in guter und gehöriger Form befunden haben, über die folgenden Ar- Art. 1. Der Vertrag vom 1. September 1844, sowie die Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels vom


