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der
Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.
JY3 3^. Mittwoch den 28. April ^8Ä2.
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Amtlicher T h e L l.
Gesetz,
einige Abänderungen an dem Gesetze vom 28. October 1848 über mündliches und öffentliches Strafverfahren mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Ober- heffen betreffend.
L U D W I G III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ic. rc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stäube verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
I. Von der Zuständigkeit der Assisen.
Art. 1. Der Artikel 11 des Gesetzes vom 28. October 1848, die Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend, ist ausgehoben und wird durch folgende Artikel ersetzt:
„Vor die Assisen gehören folgende strafbare Handlungen :
I. Alle diejenigen, welche im Strafgesetzbuche :
a) mit Todesstrafe;
1>) mit lebenslänglicher oder mit zeitlicher Zuchthausstrafe allein, ohne alternativ angedrohte Correctionshausstrafe;
e) mit einer zeitlichen Zuchthaus - und gleichzeitig alternativ mit Correctionshausstrafe, oder mit Correctionshausstrafe allein, insofern die eine oder andere dieser Strafen im Marimum das Maß von fünf Jahren übersteigt;
d) mit Dicnstentsctzuug bedroht sind.
U. Außerdem gehören vor die Asstsen die in den folgenden Artikeln des Strafgesetzbuchs vorgesehen Verbrechen :
a) Art. 157 Nr. 4 (Tit. XVI. vom Aufruhr);
b) Art. 207 Nr. 2 und Art. 210 (Tit. XXIV. von den Münzverbrcchen und Vergehen);
c) Art. 221 (Tit. XXV. von der Fälschung der Slaatöpapiere);
d) Art. 235 (Tit. XXVII. vom Meineid);
e) Art. 323 (Tit. XXXVIII. von der doppelten Ehe):
f) Art. 351 und 353 (Tit. XLI. von der Erpressung).
Diejenigen strafbaren Handlungen, welche durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. October 1848 vor die Assisen gewiesen waren, nach gegemvärtigem Artikel aber für die Folge nicht mehr zur Zuständigkeit der Assisen gehören, sind nunmehr vor den einschlägigen Provinzial-Strafgerichten im öffentlichen und mündlichen Verfahren abzuurtheilen."
II. Von der Wahl der Geschwornen.
Art. 2. Die die Wahl der Geschwornen betreffenden Art. 30 bis 52 des Gesetzes vom 28.October 1848 sind aufgehoben und an ihre Stelle treten folgende Artikel :
Art. 3. (Statt des Art. 30 des Gesetzes vom 28. October 1848.) Bei Vermeidung der Nichtigkeit können die Verrichtungen eines Geschwornen nur von Demjenigen versehen werben, welcher zu der Zeit, wo die Liste der Geschwornen'dem Angeklagten mitgetheilt wird (Art. 54 des Gesetzes vom 28. October 1848) volle dreißig Jahre alt, dessen Staatsbürgerrecht nicht suspendirt und der in Gefolge einer Untersuchung oder Verurtheilung nicht unfähig ist, als Mitglied der einen oder der andern Kammer auf Landtagen zu erscheinen.
Art. 4. (Statt des Art. 31.) Die Geschwornen werden aus folgenden Claffen von Staatsbürgern, welche in der betreffenden Provinz ihren Wohnsitz haben, genommen :
1) aus den achthundert Höchstbesteuerten.
Die Regierungsbehörde im Hauptorte der Provinz bestimmt nach Verhältniß der Seelenzahl, welche Zahl von diesen Achthundert auf jeden Regierungsbezirk zu verrheilen ist, und macht dieß im Regierungsblatte bekannt.


