Ausgabe 
28.4.1852
 
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2) Aus allen Denen, welche auf einer deutschen Universität studirt und ein Facultätseramen bestanden haben;

3) aus den nicht unter 1 fallenden Mitgliedern deS Handels- und Gewerbestandes, welche die Gewerbesteuer der ersten oder zweiten Klasse bezahlen.

Kein Geschworner kann aus einer andern, als aus den vorbezeichneten Klassen genommen werden.

Art. 5. (Statt des Art. 32.) Niemand kann in der nämlichen Sache Geschworner sein, in welcher er als Polizei- oder Untersuchungsbeamter, oder als Zeuge, Dollmetscher, oder Sachverständiger thätig gewesen ist, oder bei der er ein unmittelbares Interesse hat, bei Vermeidung der Nichtigkeit.

Art. 6. (Statt des Art. 33.) Die Verrichtungen eines Geschwornen sind unvereinbar mit denen der Mitglieder eines Mini­steriums , der Mitglieder der Regierungsbehörden, der Richter, Generalstaatsprocuratoren oder Staatsanwälte und deren Substituten. Auch die Geistlichen können nicht Geschworne sein alles dieses bei Vermeidung der Nichtigkeit.

Art. 7. (Statt des Art. 34.) Auf ihr Verlangen werden von der Verpflichtung, Geschworne zu sein, befreit :

1) diejenigen, welche das sicbenzigste Lebensjahr zurückgelegt haben;

2) alle Staatsbeamte, deren Unentbehrlichkeit im Dienste ihre vorgesetzte Behörde bezeugt.

Art. 8. (Statt des Art. 35.) Die Regierungsbehörde eines jeden Regierungsbezirks hat auf den Grund der im Art. 4 erwähnten Bekanntmachung mit Hülfe der Steuerbehörde die Personen und Wohnorte der in ihrem Bezirke zu den Geschwornen her- beizuziehenden Höchstbesteucrten in der festgesetzten Anzahl zu ermitteln, und dieselben in einer Liste zusammenzustellen.

Art. 9. (Statt des Art. 36.) Diese Liste theilt jede Regierungsbehörde sofort sämmtlichen Bürgermeistern ihres Bezirks zur Nachricht und unter der Aufforderung mit, nunmehr alsbald zur Aufstellung der Liste aller zum Eintritt in das Schwurgericht ge­setzlich befähigten Einwohner ibrer Gemeinde zu schreiten.

Art. 10. (Statt des Art. 37.) Für den Zweck der Bildung der Geschwornenliste des nächsten Jahres hat alljährlich zu Anfang des Monats Mai der Bürgermeister einer jeden Gemeinde ein Verzeichniß der in derselben wohnhaften, nach den Art. 4 und 6 zu den Verrichtungen eines Geschwornen zulässigen Personen anzusertigen und spätestens vom 15. desselben Monats an drei Tage lang auf dem Gemeindehaus zu Jedermanns Einsicht aufzulegen, was vorher öffentlich bekannt zu machen ist.

In dieses Verzeichniß trägt er auch die Höchstbesteuerten ein , welche inhaltlich der ihm von der Regierungsbehörde nach Art. 9 mitgetheilten Liste aus seiner Gemeinde zu den Geschwornen beizuziehen sind. Findet der Bürgermeister in seiner Gemeinde keine zum Schwurgericht gesetzlich zulässige Personen, so muß er wenigstens eine ebenfalls offenzulegende schriftliche Erklärung aufnehmen, daß deren zum Eintritt'in das Schwurgericht in der Gemeinde nicht vorhanden seien.

(Schluß folgt).

Nr. R. C. Gießen am 23. April 1852.

Betreffend: Die Ableisrung des Berfaffungseides von neu aufgenommenen

Bürgern.

Die Großherzoglich Hessische

Regierungs-Commission

des Regierungsbezirks Gießen

a n

sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.

Sie werden hiermit an Befolgung unseres Ausschreibens vom 17. October 1848 Nr. 11 des Amtsblatts erinnert.

K ü ch l e r.

Gießen am 22. April 1852.

Betreffend: Die Musterung des Jahres 1353.

Der Großherzoglich Hessische

Regierungsrath v. Willich zu GieZßen

an

die Großh. Bürgermeister des Recrutirungsdistricts Grünberg.

Die Musterung und Loosziehung für 1852 wird in dem Recrutirungsdistrict Grünberg den 9., 10., 12. und 13. Juli in loco Grünberg vorgenommen, und es sollen gemustert werden:

1) Freitag den $> Juli die Militärpflichtigen aus den Gemeinden

Allertshausen,

Ermenrod,

Göbelnrod,

Atzenhain,

Ettingshausen,

Gonterskirchen,

Beltershain,

Flensungen,

Großeneichcn,

Bernsfeld,

Frelenseen,

Groß- und Kleinlumda,

Elimbach, Eiüartshausen,

Geilshausen,

Grünberg;