Ausgabe 
25.8.1852
 
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soll indessen die falber übliche Rückbürqschaft durch außergerichtliche Einsetzung von Grundstücken des doppelten Werths in derlei «Üd!?. Von einer förmlichen Taration der Unterpfänder durch die Feldgeschwornen kann dagegen

hierbei9abqefeben werden. Wenn, wie anzunehmen, dem Gemeinderath der wirkliche Kauswerth der Grundstücke bekannt ist, so wird dem dürftigen Darleiher billig der deßfallsige Kostenaufwand zu ersparen sein.

Die Großh. Bürgermeister sind dafür verantwortlich, daß eine solche Verunterpfändnng, dem Ailöschrnben vom I.D der 1842 gemäß, in ein besonderes Pfandbuch eingetragen und dieses nut einem ordnungsmäßige» pünktlich zu suhlenden a * Svlltc'in' e i ne in v o r k o m m enden Falle von der fraglichen Rückbürgschaft abgesehen werden wollen, so sind die Gründe dafür in dem zur Genehmigung vorzulegenden Berathnngsprotoeoll ausführlich zu erörtern. , .r

71 Auf erbebter Sicherheit der Gemeinden soll übrigens insknnstige die Gewährung auch eines allgemeinen Pfandrechts auf das Vermögen der Schuldner resp. Bürgen erfordert werden. Sowohl den Schuldscheinen als den Burgschasten sin deßbalb noch die Worte beizufügen:zur Sicherheit ertheile ich (oder ertheilen wir) em allgemeines Pfandrecht auf mein Omser) Vermögen." Bei Änlehen, welche zum Ankauf von Rindvieh und anderen Mobiliargegenstanden bestimmt sind, ist es zugleich dienlich, diese zum speciellen Unterpfand einsetzen zu lassen. , z Ä. .

8) Was sodann die Ausfertigung der verschiedenen Schuldscheine nnd Bürgschaften überhaupt betrifft, so mache ich Sie ch

auf folgende allgemein zu wahrende Erfordernisse ausmerksam: _ z . r _ . .

a. Es ist stets anzumerken, ob die Anleiher resp. Bürgen ledigen Standes resp. verwittwet, oder ob sie verheirathet, sowie ob sie volljährig, d. i. 21 Jahre alt sind. r, ,, . .

b. Sind die Anleiher verheirathet, so müssen beide Eheleute die betreffende Urkunde unterschreiben, und zwar die Eheweiber ausdrücklich mit ihrem angeheiratheten Namen. Alle diese Unterschriften, sowie auch bei des Schreibens Unkundigen die dessen Stelle vertretenden Handzeichen, müssen von Ihnen besonders beglaubigt werden.

c. Ebenso bedürfen etwaige Correcturen Ihrer besonderen Beglaubigung. Rasuren sind dagegen in solchen Urkunden gänzlich unzulässig und dürfen niemals stattfinden.

Sie werden sich genau nach diesen Vorschriften bemessen und auch die Mitglieder des Gemeinderaths davon ui Kenntmß setzen.

K ü ch l e r.

Gerichtliche und Privat Bekanntmachungen.

Versteigerungen.

1736) Gießen.

Immobilien-Versteigerung.

Die dem Conr. Kempf dahier gehörigen Immobilien, wie solche im Wochenblatt Nr. 66 bereits näher bezeichnet waren, sollen, da Nachgebote eingelegt sind, einer nochmaligen Versteigerung ausgesetzt wer­den. ES wird hierzu Termin auf

Dienstag den 7. November, Nachmittags 2 Uhr, mit dem Bemerken anberaumt, daß bei annehmbarem Gebot die Genehmigung als­bald ertheilt wird.

Gießen den 21. August 1852.

Der Bürgermeister Hch. Ferber.

1724) Gießen.

Grummetgrasverstcigerungen bei dem Rentamte Gießen.

Das diesjährige GrummetgraS von den fiskalischen Wiesen des hiefigen RentumlS- bezirks wird in folgenden Terminen öffent­lich versteigert:

1) Montag den 30 August d. I., Vormittags 10 Uhr,

an der Obermühle bei Königsberg begin­nend , von 26 Morgen in der Gemarkung Königsberg;

2) Donnerstag den 2. September d. I., a. Vormittags 9 Uhr,

von 17 Morgen in der Gemarkung Alten-

biiseck. Die Versteigerung beginnt auf der Rinderwiese zunächst dem Orte;

1>. Nachmittags 2 Uhr, von 25 Morgen auf der Soranwiese bei Daubringen;

3) Feitag den 3. September d. I., a. Morgens 8 Uhr, bei dem Gasthause zum Pfau dahier be­ginnend, von 142 Morgen auf der Weid- und Burgwiesc, der Ochsenwiese und dem Weidenstrauch in der Gemarkung Gießen;

b. Nachmittags 2 Uhr, von 120 Morgen auf der Aue-, Fasanen- gutS- und Dornbuschwiese in der Gemar­kung Wieseck an Ort und Stelle;

4) Montag den 6. September d. I., Vormittags 9 Uhr, an dem Baumgarten bei Schiffenberg be­ginnend, von etwa 153 Morgen in den Gemarkungen Herrnwald, Leihgestern, Schif- fenberg und Watzenborn.

Bezüglich des Creditgebens bleiben die­selben Bedingungen wie bei der Heugras- versteigerung.

Gießen den 19. August 1852.

Der Gr. Rentamts Viear des Rentamts Gießen Siebert.

1712) Laubach.

Mittwoch, als den 1. September l. I., M Morgens 9 Uhr,

soll die Laubacher Gemeinde-Jagd unter den bei der Versteigerung näher bekannt

gemacht werdenden Bedingungen, auf meh­rere Jahren auf dem hiefigen Rathhause öffentlich versteigert werden.

Laubach den 17. August 1852.

Der Gr. Bürgermeister Möll.

1739) Waldgirmes. Zagdverpachtnng in der Gemeinde

Waldgirmes.

Donnerstag den 2 Sept. d. I., des Nachmittags um 2 Uhr, soll auf dem Rathhaus dahier die Feld- uud Waldjagd hiesiger Gemarkung, circa 4500 Morgen, worunter 2500 Wald, auf die nächsten 3 Jahre, unter den im Termin bekannt gemacht werdenden Bedingungen, öffentlich meistbietend versteigert werden, wozu man Steigliebhaber einladet.,

Waldgirmes am 21. August 1852. Der Gr. Bürgermeister Failing.

1738) Staufenberg.

Freitag den 27. August, Mittags 12 Uhr, soll auf hiesiger Bürgermeisterei die zur Herstellung des Grabens in der rothen Grube erforderliche Maurerarbeit, veran­schlagt zu 44 fl., unter den im Tamm eröffnet werdenden Bedingungen wenigst- nehmend versteigert werden.

Staufenberg den 21. August 1852. Der Bürgermeister

Vogel.