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Lieutenant im 3. Infanterieregiment, der Cadetcorp. Weygand im Großh. Artilleriecorps zum überzähligen Lieutenant im Großh. ArtilleriecorpS, der Korporal v. Weitershausen im 4. Infanterieregiment zum überzähligen Lieutenant im I. Infanterieregiment, der Eorp. t>. Gall im I. Infanterieregiment zum überzähligen Lieutenant im 2. Infanterieregiment, der Eorp. Beck im 2. Infanterieregiment zum überzähligen Lieutenant im 3. Snfan- tcrieregiment, der Eorp Doll im 4. Infanterieregiment zum überzähligen Lieutenant im 4. Infanterieregiment, der Eorp. v. Lepel im Gardereqi- ment Chcvaurlegcrs zum überzähligen Lieutenant im Garderegiment Che- vaurlegers; ferner ist der Oberlieutenant v. Normann 'oom 1. zum 2. Infanterieregiment versetzt worden; am 10. Juli ist der Pfarrer Sartorius -u Hitzkircheu an die Stelle des zum Stadtpfarrer ernannten Garnisonspredigers Rinck zum Garnisvnsprediger zu Darmstadt ernannt worden.
Dienstentlassung. Am 5 Juli wurde der Notar Wilhelm Mann zu Mainz auf sein Nachsuchen von seinem Amte entlassen.
Versetzung in den Ruhestand. Am 5. Juli wurde der Schullehrer Heinrich Koch zu Burgbracht und der Schullehrer an der Knabenschule zu Schaafheim Philipp Casimir Krapp in den Ruhestand versetzt.
Concurrenzeröffnungen. Erledigt sind : die evang. Schulstelle zu Zotzenheim, Regierungsbezirks Worms, mit einem Gehalte von 298 fl.
32 kr , einschließlich der Vergütung für Heizung des SchullocalS; die erste katholische Schulstelle zu Lorsch, mit einem Gehalte von 378 fl. 4 kr.; die evang. Schulstelle zu Weinolsheim, im Regierungsbezirke Mainz, mit einem Gehalte von 253 fl. 50 kr., einschließlich einer Vergütung von 30 fl. für Heizung des Schulsaals.
Sterbfälle. Gestorben sind: am 22. Februar der pensionirte Kriegs» registrator Wagner zu Darmstadt; am 6. März der pensionirte Ober- forst-Secre-är Karl Wilhelm Christian Hauser zu Darmstadt; am 8. März der Oberarzt im Garderegiment Chevauplegers Dr. Weinsheimer zu Butzbach; am 1. Mai dec Hauptmann Hoffmann im 2. Bataillon 4. Infanterieregiments; am 5. Mai der Ministcrialrath Augustin Mcisen- zahl zu Darmstadt; am 23 Mai der Lehrer an der oberen Knabenklasse der Domschule zu Mainz Andreas Preiser; am 12. Juni der Lazareth- verwalter Hauptmann Ha aß zu Worms; am 16. Juni der pensionirte Revierförster Huber zu Vadenrods am 18. Juni der pensionirte Obersteuerbote Liebknecht zu Obernburg; am 21. Juni der pensionirte Haupt- zollamtsdiener Friedrich Ludwig Bär zu Darmstadt; am 23. Juni der pensionirte Obcrsteuerdirections-Canzleidiener Götz zu Darmstadt; am ft. Juli der pensionirte Salinenrath Langsdorf zu Salzhausen.
Zu Nr K. G. 577. Gießen am 19. August 1852.
Betreffend: Die unter Verbürgung der Gemeinden bei den Spar« und Leih kaffen ausgenommen werdenden Anlehen.
Der Großhcrzoglich Hessische ,
K r ei srath des Kreises Gießen
an
1)
2)
5)
3)
4)
die Großh. Bürgermeister des Kreises.
Der wohlthätige Zweck der Sparkassen als Lei Hk assen besteht darin, daß sie den Bezirksangehörigen die Möglichkeit gewähren, nothweudige Darlehen, selbst in kleineren Beträgen zu erhalten, ohne Wucherern in die Hände zu fallen. Die Sparkassen sollen und dürfen aber nicht ein Mittel zur Beförderung der Verschwendung, der Lüderlichkeit und Uiisittlichkeit sein. Die Sparkassenverwaltungen gehen daher von dem Grundsatz auS, daß nur Personen, welche bezüglich ihrer Rechtlichkeit, nüchternen Lebensweise und guten Bewirthschaftung des Hauswesens in einem unbescholtenen Rufe stehen, Darlehen, und zwar zu einem bestimmt anzugebenden nothwendiqen oder nützlichen Zwecke erhallen sollen. ,
Wenn bei dem Vorhandensein dieser VvraiiSsetzungen die Ortsvorstände denjenigen ihrer Gemeindeangehorigen, welche bei nothwendigen kleinen Anlehen entweder nicht im Stande sind, der Sparkasse aus eignem Vermögen eine genügende Sicherheit zu leisten, oder für welche die mit solcher Sicherheitsleistung verbundenen Kosten allzu drückend sein wurden, diese Sicherheit durch eine Bürgschaft Namens der Gemeinde leisten wollen, so kann ich dies im Allgemeinen nur billigen.
Damit indessen die Gemeindeverwaltungen nicht in nachtheilige, die Regelmäßigkeit des Gemeindehaushaltes störende V > Wicklungen gerathen, erscheint es durchaus erforderlich, daß dergleichen Bürgschaftsleistungen, lin Einzelnen wie im Ganzen, auf ein mit dem Vermögen und den Kräften der Gemeinde im Verhältniß stehendes Maas beschränkt bleiben.
Ich sehe mich in dieser Beziehung, um neben dem wohlthätigen Zwecke der Sparkassen auch der erforderlichen Stcherhe sowohl für diese selbst, als auch für die Bürgschaft leistenden Gemeinden Rechnung zu tragen, veranlaßt, Folgend.s hiermit zu verfügen:
Es ist den Gemeinden nur verstattct, Bürgschaftsleistungen für Einzelne bis zu einem >m Voraus nach den5Berm0a<n < Verhältnissen einer jeden Gemeinde festzusetzcndcn Gesammtbetrage zu übernehmen Die Ortsvorstände haben die dieser Beziehung ausziinchnienden Berathungsprotocolle binnen vierzehn Tagen in doppelter Ausfertigung zur Genehmig g
Die Gr. Bürgermeister haben zu dem Ende genaue Verzeichnisse über alle von Seiten der Gemeinde Sparkasse-Darlehen geleisteten Bürgschaften anzulegen und fortzusühren, bei jeder neuen Bürgschaftsleistung auch alisdiucklich zu »igen, daß der nach Satz 1 im Allgemeinen hierzu erhaltene Credit damit nicht überschritten werde.
Eine Bürgschaftsleistung der Gemeinden im Einzelnen darf nur für kleinere Anlehen ihrer Gemeindeangehorigen, welche im Ganzen in ber Regel den Betrag von einhundert Gulden nicht übersteigen, stattfmden.
Ganz besonders ist in jedem einzelnen Falle ganau darauf zu achten, daß die oben erwähnten Vorbedingungen ves i noe schölte,ieii Leumunds des Anleihers, sowie des wirklichen Bedürfnisses zu bestimmt bezeichnetenlnotbwendigenober nuy. lichen Ausgabe» vorhanden sind, im Vcrneinungsfalle aber die Bürgschaft zu versagen. Der Schuliner must aye der Schuldurkunde stets die beabsichtigte Verwendung des Darlehens z. B. „zum Ankauf einer Kuh, oder: zur einer Schuld im Betrage von so und so viel bei dem und dem re. rc.// genau angeben. Die seither bisweilen ge n ch allgemeinen Formeln: „zur Bewhlung anderer Schulden, zur Bestreitung höchst nöthlgen Ausgaben, un. e g • sind durchaus unzulässig, und werden dergestalt formnlirte Anlehngesuche künftig unnachsichtig zuluckgewiefen. we» c . Bürgschaftsleistungen, welche dazu dienen sollen, brave Landwirthe, denen es zur Zeit a» .Nitteln zum Ankauf * i Betriebe der Landwirthschast nöthigen Rindviebs sehlt, zu diesem Zwecke zu unterstützen, sind besonders empfehl n ' 6) Was die Sicherung der Gemeinde vor Gefährdung bei Bürgschaftoleistungen betrifft, so wird diese nn Allgemeine vor Allem in den guten Leumunds- und sonstigen Verhältnissen der Anleiher zu suchen sein. Zur weiteren Verf ,


