634
müssen die Eltern beider Theile ihre ausdrückliche Zustimmung erthcilen, cder cs muß ermähnt werden, daß diese Zustimmung verweigert werde.
§•
Fragenbeantwortuiig in Bezug aus abzuschließende Ehen.
Die Vorsteher der Ortsgcrichte sind verpflichtet, auf Verlangen von Verlobten die zum Zweck ihrer abzuschlicßendcn Ehe erforderliche und dem Gerichte vorzulegende Fragenbeantwortuiig nach Anleitung des Formulars Nr. 12 auszusirtigcn.
davon gegeben werden.
8- 24.
§. 23.
Viehhandelsprvtocvlle.
9irf 12 des Edicts babcn die Vorsteher die Viehhändel, wo dieses nicht durch das Gericht selbst geschieht, zu protocol- Ii>°» Äl.P,°«M»« Ott« Md d,r Z,a des Handels, de- Namen- and Weynan- K°»l°, S'Ä W «4rd|« tSt ®r«»feeiw,8.rtl >An°°de de, Gesmll, B°,ch-ffnch-n «n° d„°nd--e» jlenvchen »W aufzunehmen und dabei namentlich anzuführcn, ob das Vieh zur Zucht oder Mast gekauft ist, ob der Verkäufer für die allgemeinen
Hauptmängel, oder für welche besondere Fehler er zu hasten versprochen hat und was e.wa neuer ausbedungen worden i|t. D-e
Vorsteher werden insbesondere noch darauf aufmerksam gemacht, daß ein solches Protokoll nur in> Gegenwar cn-mgen sandel abgeschlossen haben, oder gehörig Bevol mächtigter derselben ausgenommen werden darf. Es sind daher schr>f,l,che Aufsätze
und Protccollc, welche die Bethciliatcn einseitig verfaßt haben, nicht anzunchmcn. . .. . ,
Verweigert einer der Pacisc.ntcn, das Protocoll aufnchmen zu lassen, so kann solches auch auf Antrag des Andern ausgenommen werden; es muß jedoch im Protocoll hiervon Erwähnung geschehen. . m r, ..
Die Original-Protokolle müssen in der Registratur des Ortsgerichts aufbcwahrt, und cs dürfen den Bclheiligtcn nur Abschriften
Freiwillige Versteigerungen mit Verpachtnngen.
Einer jeden Versteigerung muß eine gehörige ortsübliche Bekanntmachung vorausgchen. Wenn eine Versteigerung nicht vom lVerickt aukaetraaen worden ist so kann Derjenige, welcher die Versteigerung betreibt, bei dem Vorsteher das Verlangen stellen, daß W. ««"""> Diic"018 f”f* s”*1*8-
niackt werde. Der Vorsteher hat alsdann die hierzu nöthigen Schreiben zu erlassen. , „
Die Bescheinigung der geschehenen Bekanntmachung wird dcm Protocoll beigcfügt. Die Versteigerung ist pünktlich zu der dazu bestimmtcn Zeit auf dcm Nachhause, odcr, wenn ein solches nicht vorhanden ist, an irgend einem andern 511 cffcnthcl,)cn 3ui‘im,uei1‘ künsttn Ustmunttti ^e^ichaltcn. Nur wenn auch ein solcher Ort nicht zu Gebot steht, darf eine Versteigerung.m W.rthshausi vorqcncmmcn werden. Es ist jedoch gestattet, eine Versteigerung von Grundeigenthum und von Cresccntien auch an und Stelle, unfeine Versteigerung von beweglichen Sachen in den Privathäuscrn, wo sich dieselben eben bcftndcn, vorzunehmen.
Alles Vorsitzen odcr Austheilen von Eßwaaren, Getränken oder von Geld zum Vertrinken bei Versteigerungen, ist sowohl d.m Versteigerer, als jedem Andern durchaus verboten.
Der sogenannte Weinkauf ist überall gänzlich untersagt.
(Fortsetzung folgt).
Gesetz,
das Gkwerbstcuergesctz und die Vervollstäudigung des Gcwerbsteucrtarifs »etrcffend.
8 u D W I G 111. »011 Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und dei
Rhein rc. ic. - „. m „
Jubtn , so haben Wir nach Anhörung Unseres Slaa.Srathes und mit Zustimmung Unserer getreuen Stande verordn, t und
Sulk M W. 12 W «moMtamrtW ** 1«. S«n> 18» TÄSÄT* »>« *
Treibt Jemand gleichzeitig verschiedene Gewerbe in Localen, die nicht ganz von einandei abg.sond.lt sind, so ,st ihm fixes Steuerkapital nur das höchste der betreffenden Gewerbe in Aiffatz zu bllngen, der veihaitiuhmähige Z s tz . cheichzUt a b triebenen Gewerben zu berechnen, nämlich, soweit dieselben den verhäl.nißmaßigcn Zusatz ach ™
G wkrbwca s erhalten, nach allen in diesen Gewerben verwendeten Räumen, und, Wufufccn E, w al des bÄstb Gehülfen erhalten, nach allen in diesen Gewerben beschäftigten Gehülfen und nach dem tarifmäßigen Steunkapital des hochstbe steuerten Geirrs. abwechselnd verschiedene Gewerbe in Localen, die nicht ganz von einander abgesondcit
^M&Ä****» Md**.»** «...6 I» d-mP°i.-i n-miailch NWd m.d NM bemerkt werden, welche Gewerbe gleichzeitig betrieben werden.


