AuZeigeblatt
der
Stadt und des Kreises Gießen.
JÜ 102* Mittwoch den 22 December 18Ä2.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgang- für Einheimische 1 ff. 30 kr., für Auswärtige incl. Postaufschlags 1 st. 39 kr. — ÄuSwärrs abonnirt man stch bei allen Postämtern. In Gießen bei oer Erv-oition (Eanzleiberg Lit. » Nr. 1.) — Einrückungsgebühr für die gespaltene CorvuSzeile 2 kr.
Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene CorpuSzeile 3 kr.
Der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage wegen wird das Samstags erscheinende Anzeigeblatt, schon Freitag Mittags ausgegeben werden und bitten wir deshalb Annoncen, für Diese Nummer, längstens bis Donnerstag Morgens 9 Uhr, bei der Erped. d. Lltts. abgeben zu wollen, da später eintreffende Jnserationen unberücksichtigt bis zur nächsten Nummer liegen bleiben müssen. D. N.
M m t l i ch e r T h e i l.
Inhalt des Gr. Heff. Regierungsblatts vom 11. December 1852, Nr. 58.
1) Gesetz, das Gewerbsteuergcsetz und die Vervollständigung des Geiverbsteuertarifs bete.; —• 2) Verzeichniß rechtskräftig gewordener, in Gemäßheit des Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender, Straferkenntniffe der Gerichte der Provinz Starkenburg; — 3) Namensveränderung; — 1) Dienstnachrichten; — 5) Concurrenzeroffnungen; — 6) Sterbfälle.
Instruction
für die Großherzoglichen Ortsgerichte in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen.
(Fortsetzung.)
§. 19.
Uebergabs - Verträge.
Bei Aufnahme von elterlichen Haus- unv Gutsanschlägen haben sich die Vorsteher der Ortsgerichte nach den allgemeinen Vorschriften über Verträge und insbesondere über Verkäufe (§§. 16, 17 und 18) zu richten. Das Formular 7 wird ihnen hierbei zur Richtschnur dienen.
Besondere, durch die Eigenthümlichkeit der in einzelnen Landestheilen geltenden Gesetze und Verordnungen bedingte Vorschriften werden die Gerichte erlassen.
8. 20.
G ü t e r t h e i l u n g e n.
Der Art. 12 des Edicts überträft zwar den Vorstehern der Ortsgerichte die Protocollirung von Gütertheilungen; damit ist ihnen aber nicht auch die Vornahme der Abtheilung selbst überwiesen. Diese kann nur mit Zuziehung der Gerichtsmänner geschehen, wie dieß im Art. 15 des Edicts ausdrücklich verordnet ist, insofern die Betheiligten entweder freiwillig sich an das Ortsgericht wenden, oder die Mitwirkung desselben, wie z. B. bei Minderjährigen, nothwendig ist.
Bei der Protocollirung solcher Gütertheilungsverträge werden sich die Vorsteher nach den crtheilten Vorschriften über Protocoll- führung überhaupt und über die Protocollirung von Kauf-, Tausch- und Schenkungs-Verträgen insbesondere (§§. 16, 17 und 18) und nach den Formularien Nr. 8 und 9 bemessen.
Werden die abgetheilten Güter unter den Bethciligten verloost, so ist dieses, und wem hiernach jedes einzelne Loos zugefallen ist, in dem Protocoll ausdrücklich zu bemerken.
8. 21.
Eheverträge, sowie Erklärung der Brautleute, wegen Nichterrichtung von besonderen Eheverträgen.
Zur Errichtung der Eheverträge ist sowohl der Vorsteher des Ortsgerichts am Wohnort des Bräutigams, als auch der am Wohnort der Braut befugt.
Bei deren Protocollirung sind die allgemeinen Bestimmungen über Protocollirung von Verträgen zu befolgen, und das Formular Nr. 10 zu berücksichtigen. Sowohl bei der Errichtung von Eheverträgen, als bei einer protocollarischen Erklärung wegen Nichterrichtung besonderer Eheverträge, welche, wo sie gesetzlich vorgeschrieben sind, nach dem Formulare Nr. 11 abzüfasscn sind,


