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Segen Diejenigen, welche einen Vertrag abschließen, einen von ihnen bereits aufgenommenen und unterzeichneten Vertrag vor, so kann, wenn derselbe genügend deutlich und vollständig abgesaßt ist, in der von dem Vorsteher aufzunehmenden Notul auf denselben als Beilage der Notul verwiesen werden, und es brauchen in diesem Falle Gegenstand und Bedingungen des Vertrags nicht nochmals besonders in der Notul aufgeführt zu werden. Immerhin müssen aber auch in solchem Falle zu der Notul die erforderlichen Bescheinigungen, namentlich durch Beantwortung des Fragebogens geliefert werden.
Haben die Parlhien mehr oder andere Bedingungen unter sich verabredet, als in den Formularen Nr. 5 und 6 dafür vorgesehen, so sind diese weiteren Bedingungen auf einen besonderen Bogen zu schreiben, von Denjenigen, welche den Vertrag absehließeu, nach geschehener Vorlesung und Genehmigung derselben zu unterschreiben und der Kaufnotul, in welcher auf diefc Beilage ausdrücklich hingewiesen werden muß, beizuheften und beizusiegeln. ,
Gehören die zu veräußernden unbeweglichen Gegenstände Minderjährigen ausschließend zu, — oder haben solche wenigstniS Miteigeuthumsrechte daran, — oder stehen dergleichen Gegenstände Personen zu, welche unter Curatel befindlich sind, so muß der Notul jedesmal eine Schatzung beigefügt werden. .
Sollen einzelne Grundstücke (Items) getheilt werden, so kommt es vorerst darauf an, ob dieselben aus Gebäuden, Waldern, oder Aeckern und Wiesen bestehen. , „
Gebäude dürfen nicht ohne vorausgegangene Genehmigung der vorgesetzten Regierungsbehörde getheilt werden, Walder in der Regel nicht ohne Genehmigung der Großherzogl. Ober-Forst- und Domänen-Direktion. Die Urkunden über die Einwilligung dieser Behörden müssen daher in den geeigneten Fallen den Notuln beigefügt werden. ,
Bei Theilung von Aeckern, Wiesen u. dgl. Grundstücken ist dagegen jedesmal eine von dem Ortsgericht auszustellerwe Begutachtung, aus welcher hervorgehen muß, daß das Ortsgericht, nach vorheriger sorgfältiger Berathung mit dem bisherigen Besitzer, die Theilung überhaupt, so wie die Art, wie dieselbe beabsichtigt werde, nothivendig oder räthlich, oder was es dabcr etwa zu erinnern gefunden habe, — der Notul beizufügen.
Haften Tilgungsrenten, oder sonstige Grnndlasten auf dem zu theilenden Grundstücke, so müssen solche entweder vor der Theilung abgetragen, oder es muß die Einwilligung der Berechtigten in die Theilung nachgewicsen werden. ,
Im Nebligen muß bei Theilungen von Liegenschaften, d. h. in allen Fällen, wo der Uebergang des EigenthumS mit einer Veränderung an der bisherigen Masse der Grundstücke verbunden ist, — in solchen Gemarkungen, bezüglich deren bereits Grund- bücher bestehen, dem Vorsteher, gemäß Verordnung vom 22. Juni 1847, die den Beamten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorzulegenden Meßbriefe betr., sogleich bei Protocollirung deö Vertrags von den Parthien ein über die beabsichtigte Veränderung der Grundstücke vorschriftsmäßig aufgestellier Meßbrief zweifach vorgelegt werden, und es sind alsdann in dem Vertrage die durch die Theilung neu entstehenden Parzellen genau in Uebereinftiinnuing mit dem Meßbriefe zu bezeichnen.
Sollte der Meßbrief nicht sogleich bei Protocollirung des Vertrags vorgelegt werden können, so kann zwar die Notul über den Vertrag einstweilen vom Vorsteher ausgenommen werden, insofern die Parlhien die Theilungslinie bei dem zu veriheilenden Grundstücke bestimmt genug anzugeben im Stande sind. Der Vorsteher darf indesseii die Notul selbst nicht eher ein das Gericht zur Bestäligiing des Vertrags einsenden, als bis der Meßbrief wirklich beigebracht und der Inhalt der Notul so weit ersorderlich mit demselben in Uebereinstimmnng gebracht, namentlich auch die Nummern und Flächengehalte der neu entstehenden Parzellen in der Notul eingetragen sind. ,
Veräußerungen von Erbleihen und dergleichen Gütern können nur mit Genehmigung der Erbleihherren, beziehungsweise Ober« eigenthümer, geschehen und es muffen darum die deßfallsigen Geuehmigungsnrkundeu den Notuln beigelegt werden. Haftet auf dem veräußerten Grundeigenthum eine Hhpothekschuld, rückständiges Erbgeld oder ein Kaufschilling, so ist jedesmal die Einwilligung des betreffenden Gläubigers beiznbringen oder anzugeben, ob und welche Erklärung dieser abgegeben habe.
Ist das veräußerte Grundeigenthum mit einem Leibgeding, Einsitz oder AuSzngsrechl belastet, welches von dem Erwerber überhaupt nicht oder nur theilweise, oder in anderer Art mit übernommen wird, so ist erforderlich, daß die Leibgedings- u. s. w. Berechtigten dem neuen Besitzer gegenüber auf ihre Rechte verzichten und dieses entweder bei dem Vorsteher zu Protocoll erklären, oder darüber eine besondere Urkunde ausstellen und unterschreiben. ti
Die Unterschriften von Privatpersonen, welche zu Bescheinigungen solcher Art nöthig sind, müssen stets beglaubigt sein.
Die Vorsteher sind verpflichtet, die Notul nicht eher au das betreffende Gericht einzusenden, als bis alle zur gerichtlichen Bestätigung erforderliche Bescheinigungen beigebracht sind Sind Diejenigen, welche den Vertrag abschließend verheirathet, so lst eö der Regel nach erforderlich, daß auch die Ebeweiber an der protoeollarischen Erklärung Theil nehmen und dieselbe unterschreiben. Sollte eine Ehefrau ihre Theilnahme und Unterschrift verweigern, so muß dieses am Schluffe des Protocolls besonders angeführt Werben.
Wenn ein veräußertes Grundeigenthum Mehreren gemeinschaftlich zusteht, z. B. mehreren Erben, so hat der Vorsteher darauf zu sehen, daß alle Miteigenthümer bei der Protokollaufnahme gegenwärtig oder durch Bevollmächtigte vertreten sind, und die Veräußerung genehmigen.
(Fortsetzung folgt).
Polizeiliche Bekanntmachung.
Gefundene Gegenstände.
Eine Brille, ein rother wollener Handschuh, ein weißes Sacktuch und ein Stück von einer sog. RheumatiSmus-Kette.
Diese Gegenstände können von den Eigenthümeni aus dem Gr. Polizeidüreau dahier in Empfang genommen werden.
Gießen am 17. December 1852- Der Gr. Hess. Polizel-Eommissar
L. R o v e r.


