Ausgabe 
18.12.1852
 
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Anzeigeblatt

der

Stadt und des Kreises Gießen.

.N INI.________ Sonnabend den 18. December 1852.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische l fl. 30 fr., für Auswärtige incL Postaufschlags 1 fl. 39 fr. ÄuSmärtS abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Eanzleiberg Lit. B. Kr. 1.) TinrückungSgebühr für die gespaltene CorvuSzeile 2 fr.

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Amtlicher T h e L l.

Instruction

für die Großherzoglichen Ortsgerichte in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen.

(Fortsetzung.)

HI. Wirkungskreis der Ortsgerichte.

A. Bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

8- 16.

Vorschriften über das Protocolliren von Verträgen.

Bei dem Protocolliren von Verträgen haben die Vorsteher neben den im §. 3 dieser Instruction enthaltenen Vorschriften über Protocollanfnahmen besonders in'S Auge zu fassen, daß diejenigen, welche einen Vertrag abschließen, dazu im Allgemeinen fähig, mithin volljährig und in einem Zustande sein müssen, der sie nicht untüchtig macht, vernünftige Beschlüsse zu fassen. Minderjährige und Personen, die wegen Verschwendung u. s. w. unter Curatel stehen, können nur durch ihre Vormünder handeln.

Die Vorsteher werden weiter darauf sehen, daß diejenigen, welche einen Vertrag abschließen, über dessen Bestimmungen vollkommen mit einander einverstanden sind.

Der Gegenstand dcS Vertrags ist im Protokoll deutlich aufzunehmcn und zu beschreiben, so, daß demnächst keine Ungewißheit darüber entstehen kann; insbesondere ist, wenn der Vertrags-Gegenstand Grundeigcnthum bildet, dieses im Protokoll genau und speciell nach Inhalt des Grund- oder Flurbuchs zu bezeichnen, und außerdem ein Auszug aus diesen Büchern jedesmal beizufügen.

Ist dieser Auszug ein Grundbuchs-AuSzug, so muß, bevor von ihm Gebrauch gemacht werden darf, nach Vorschrift des 8- 15 der Verordnung vom 23. Januar 1844, die Fortführung der Grundbücher betr., von dem einschlägigen Steuer-Commissär darauf bescheinst le'n, ob und welche unabgelöstc Grundrenten auf den betreffenden Grundstücken haften. Ebenso muß die Beschei- nigung des Landgerichts beigefügt sei», daß von der Zeit der letzten periodischen Uebertragung des Inhalts des Mutationsverzeich­nisses in das Grundbuch kein späterer Eigenthumswechsel im Mutationsverzeichnisse eingetragen sei. (Art. 21 des Gesetzes vom 21. Februar 1852.) In das Protokoll müssen ferner etwaige Bedingungen und Nebenberedunqcn der Parthicn mit Klarheit und Bestimmtheit aufgenonunen werden.

8. 17.

Zuständigkeit bei dem Protocolliren von Verträgen über unbewegliche Gegenstände.

Zum Protocolliren von^Verträgen über unbewegliche Gegenstände ist derjenige Vorsteher zuständig, in dessen Dienstbezirk der Gegenstand liegt.

Umfaßt der Vertrag mehrere Gegenstände, welche in verschiedenen Ortsgerichtsbezirken liegen, so steht es den Parthicn frei, einen der Vorsteher dieser Bezirke zu wählen, bei welchem sie den Vertrag aufnehmen lassen. Die damit verbundene Fragenbeant- wortung^ muß dann von jedem der Orlsgerichte, in deren Bezirken Vertragsgegenstände liegen, geschehen. Nur wenn der Vertrag gelegen^sind unbeweglicher Sachen zum Gegenstände hat, muß er bei dem Ortsgericht errichtet werden, in dessen Bezirk jene . . indessen der Veräußerer nicht an einem der Orte, in dessen Gemarkung die veräußerten Gegenstände belegen sind, . rrx Orisgerlcht des Wohnorts des Veräußerers die Richtigkeit der Beantwortung derjenigen Fragen, welche auf dessen persönliche und Familien-Verhältnisse Bezug haben, zu bestätigen, oder waö erforderlich daran zu berichtigen.

. 0,e,r Vorsteher, bei welchem der Vertrag protvcollirt wurde, hat für die Fragenbcantwortung zu sorgen und zu diesem Behuf

das Protocoll den Vorstehern der betreffenden anderen Ortsgerichte verschlossen zuzusendcn.

8 18

Besondere Vorschriften für das Protocolliren von Kauf-, Tausch- und Schenkungsverträgen über unbewegliche Gegenstände.

r. , Protocollirung von Kauf-, Tausch- und Schenkungs-Verträgen über unbewegliche Gegenstände haben sich die Vor« beiaek t p Flwnnten JioUIn zu bedienen, von denen Formulare unter Anlage 3, 4, 5 und 6 für jeden derartigen Vertrag