Ausgabe 
18.9.1852
 
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in Urschrift oder in gehörig beglaubigter Abschrift, oder durch andere amtliche Dokumente den Beweis führen, daß die reklamirten Individuen zu der betreffenden Mannschaft gehört haben. Auf den in solcher Weise begründeten Antrag soll die Auslieferung ihnen nicht versagt werden können. Es soll ihnen aller Beistand bei der Aufsuchung und Verhaftung der gevachten Deserteurs geleistet werden, welche auf den Antrag und die Kosten der Consuln in den Landesgefangniffen so lange 'festzuhalten sind, bis diese Agenten eine Gelegenheit zu ihrer Fortsendung gefunden haben. Wenn eine solche Gelegenheit sich jedoch innerhalb einer Frist von zwei Monaten, von dem Tage der Verhaftung an gerechnet, nicht darbieten sollte, so würden die Deserteurs in Freiheit gesetzt werden und wegen derselben Ursache nicht wieder verhaftet werden können.

Wenn der Deserteur ein Vergehen begangen hat, so kann derselbe erst, nachdem die zuständige Gerichtsbehörde ihr Urtheil gefällt hat und solches in Ausführung gebracht ist, zur Verfügung des Consuls gestellt werden.

Man ist übereingekommen, daß die Seeleute, welche Unterthanen des Landes sind, wo die Desertion stattfindet, von den vor­stehenden Bestimmungen ausgenommen sein sollen.

(Fortsetzung folgt).

Zu Nr. K. G. Gießen am 15. September 1852.

Betreffend : Die Aufstellung der Viehstandstabelle pro 1852.

Der Großherzoqlich Hessische

Kreisrath des Kreises Gießen

a n

sämmtliche Großh. Bürgermeister des Kreises Gießen.

Indem ich Sie davon in Kenntniß setze, daß Behufs der

1) für ein Pferd . . . 76 fl.

2) z, z, Fohlen . . . 42 z,

3) einen Bullen . . . 59 «

4) zz Zz Ochsen . . 68 zz

5) n eine Kuh . . . 43 zz

anzunehmen sind, so soroere ich Sic auf, diese Tabelle ungest mich einzusenden. K ü

llung der Viehstandstabelle pro 1852 als Durchschnittspreise :

6) für ein Rind ... 25 fl.

7) Schaaf . . 5 »

8) z, ,z Schwein . . 13

9) ,z eine Ziege ... 5 z,

10) zz einen Esel ... 14 z,

aufzustellen und längstens bis zum 1. Oktöber d. I. an ch l e r.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Gefundene Gegenstände.

Eine Drille, ein kleines Halstuch und ein Federmesser. Diese Gegenstände können von den Eigenthümern auf dem Gr. Polizeibüreau dahier in Empfang genommen werden.

Gießen am 17. September 1852. Der Gr. Hess. Polizei-Commissär

L. Nove r.

Weriehrliche mtb Privat - Bekanntmuchmugerr

Besondere Bekanntmachungen.

1837) Gießen.

Vergebung einer jährlichen Rente von 150 fl.

Aus der Löbcr'schen Stiftung soll eine weitere Rente von 150 fl. vergeben werden. Unter Hinweisung aus die betreffenden §§. 3 und 13 des Testaments, welche nachfolgend abgedruckt sind, ergeht an Diejenigen, welche sich hiernach berechtigt und befähigt halten, Anspruch auf jene Rente zu machen, die Aufforderung: sich binnen 4 Wochen bei der uuterzetchneten Verwaltung zu melden und sich über die Erfordernisse zum Bezug der Rente auszuweisen.

Gießen den 10. September 1852.

Die Verwaltung der Löber'schen Stiftung.

In deren Namen der Bürgermeister

H ch. Ferber.

§. 3. des Testaments: Von den Zinsen meines Vermögens sollen jährlich 600 fl. an 2 arme im Wittwenstande lebende hiesige Bürger und 2 arme Bürgcrswinwen bezahlt werden, so daß jede von diesen 4 Personen die Summe von 150 fl. erhält.

$. 13 Diejenigen Wittwer und Wittwen, welche von meinen Eitern abstammen, in Gießen geboren und daselbst ver- heirathet waren, sollen, insofern sie das Verwandschafts-Verhältniß nachweisen werden und arm sind, in den ersten 50 Jahren nach meinem Tode vorzugsweise zum Genüsse dieser Unterstützungen zugelasien werden.

Ueberhaupt müssen alle Wittwer und Wittwen, welche zum Genüsse dieser Renten ^gelassen werden wollen, in Gießen geboren fein, einen guten Ruf besitzen, fortwährend einen gesitteten Lebenswandel führen und wahrhaft dürftig sein.

Auch sollen nur Handwerker oder Wittwen von Handwerkern zu den Vortheilen meiner Stiftung zugelassen werden.

Es versteht sich hierbei von selbst daß, wenn Personen aus meiner Verwandschaft, denen schon Legate zugesichert und bestimmt sind, zum Genüsse einer Reute von 150 fl. zugelasien sein wollen, die Legate selbst zur Masse zurückfallen.