Ausgabe 
18.9.1852
 
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Anzeigeblatt

der

Stadt und des Kreises Gießen.

Jfä 73» Sonnabend den 18. September 1832.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische l ff. 30 kr., für Äuswartige incl. Postaufschlags 1 ff. 39 kr. ÄuSwärlS abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Eanzleiberg Lit. ». Nr. 1.) Einrückungsgebühr für vie gespaltene Corpuszeile 2 kr.

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M m L l i ch e r Theil.

Handels- und KchLfffahrtsvertrag

mit dem Königreich der Niederlande.

(Fortsetzung.)

Art. G. Die Schiffe des Zollvereins, welche nach einem der Häsen der Niederlande kommen, und die Niederländischen Schiffe, welche nach einem der Häfen des Zollvereins kommen, unv welche daselbst nur einen Theil ihrer Ladung löschen wollen, können, vorausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und Reglements der beiderseitigen Staaten richten, den nach einem andern Hafen des­selben oder eines andern Landes bestimmten Theil der Ladung an Bord beh.lten und ihn wieder ausführen, ohne für diesen Theil der Ladung irgend eine Abgabe, außer den Kosten der Bewachung, zu bezahlen.

Art. 7. Die Schiffe des einen der hohen vertragenden Theile, welche in einen der Hafen des andern Theiles im Nothfalle

einlaufcn, sollen daselbst weder für daS Schiff, noch für dessen Ladung andere Abgaben bezahlen, als diejenigen, welchen die Na-

tionaischiffe in gleichem Falle unterwoisen sind, vorausgesetzt, daß die Nothweudigkeit des Einlaufens gesetzlich festgestellt ist, daß

ferner diese Schiffe keinen Handelsverkehr treiben, und daß sie sich in dem Hafen nicht länger aufhalien, als die Umstände, welche das Einlaufen nothwcndig gemacht haben, erheischen. Die zum Zwecke der Ausbesserung der Schiffe erforderlichen Löschungen und Wiedereinladungen sollen nicht als Handelsverkehr betrachtet werden.

Art. 8. Im Falle der Strandung oder des Schiffbruchs eines Schiffes des einen der hohen vertragenden Theile in den Staaten des anderen, soll dem Kapitän und der Mannschaft, sowohl für ihre Personen, als auch für das Schiff und dessen Ladung alle Hülfe und Beistand geleistet werden.

Die Maaßregeln wegen der Bergung sollen nach Maaßgabe der Landesgcsetze stattfinden, und cs sollen keine höheren Bergungs- kostcn entrichtet werden, als diejenigen, welchen die Nationalen in gleichem Falle unterworfen sein würden.

Die geborgenen Maaren sollen keiner Abgabe unterworfen sein, es sei denn, daß sie in den Verbrauch übergehen.

Art. 9. Da es die Absicht der hohen vertragenden Theile ist, zwischen den Schiffen ihrer beiderseitigen Staaten aus Rücksicht auf deren Nationalität keinen Unterschied in Betreff des Ankaufs der auf diesen Schiffen eingeführten Erzeugnisse oder andere Gegen­stände des Handels zuzulaffen, so soll in dieser Beziehung weder vircet noch indireet, weder durch den einen oder den anderen der hohen vertragenden Theile, noch durch eine in deren Namen oder unter deren Autorität handelnde Gesellschaft, Corporationen oder Agenten, den Einfuhren auf einheimischen Schiffen irgenb ein Vorrecht oder Vorzug eingeräumt werden.

Art. 10. Die vorhergehenden Bestimmungen (Art. 19) sollen gleichmäßig auf die Schifffahrt zur See, auf die Flußschiff­fahrt und auf die Schifffahrt auf allen schiffbaren Wasserstraßen, welche den hohen vertragenden Theilen angehören, sei eo natür­lichen oder künstlichen Flüssen, Strömen, Canälen, Wasserwegen, oder von welcher anderen Art oder Benennung es sei, ohne irgend eine Ausnahme, und gleichviel in welcher Richtung, Anwendung finden.

Die Gleichstellung der gegenseitigen Flaggen mit der Naiional-Flagge für die Schifffahrt auf allen vorsteheno erwähnten Wasser­straßen findet ausdrücklich auf das Recht, diese Wasserstraßen zu befahren, und auf die von den Schiffen, sei es für diese Fahrt selbst, sei es für die in den Häfen an den erwähnten Wasserstraßen zu entrichtenden Gebühren oder Abgaben Anwendung, und zwar ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit der Schiffe, mögen es See- oder Flußschiffe sein, mögen die ersteren (Seeschiffe) als von einem patentirten Schiffer geführte Rheinschiffe betrachtet werden oder nicht, endlich ohne Rücksicht darauf, woher die Schiffe oder ihre Ladungen kommen, oder wohin die Schiffe oder ihre Ladungen bestimmt sein mögen.

Art. 11. Die Unterthanen eines jeden der hohen vertragenden Theile werden sich in Beziehung auf die Ausübung der Küsten- schifffahrt den Gesetzen unterwerfen, welche in dieser Hinsicht in jedem der Staaten der beiden hohen vertragenden Theile jeüt be­stehen,^ oder in Zukunft crlaffen wcrden möchten.

Art. 12. Die Nationalität der Schiffe soll beiderseitig nach den jedem Lande eigenthümlichen Gesetzen und Reglements auf Grund ree durch die zuständigen Behörden den Kapitänen, Schiffspatronen und Schiffern auSgcfertigten Papiere und Patente aner­kannt werden.

, A r t. 13. Die beiderseitigen Consuln sollen befugt sein, die Matrosen, welche von Schiffen ihrer Nation in dem Lande der anderen entwichen fein sollten, festnehmen zn lassen und sie entweder an Bord oder in ihre Hcimath zurückzusenden. Zu diesem Zwecke werden sie sich schriftlich an die zuständigen Behörden wenden und durch Mittheilung des Schiffregisters oder der Musterrolle,